siehe auch: Wikipedia Betreuungsrecht

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1. Die Rechtslage des Betreuungsrechts

von : Chancen (Stand 2004/2005)

1.1. Leitsätze

1.2. Die Auswirkungen der verfassungskonformen Auslegung durch den BGH

Im folgenden die Ansicht des Verfassers, das das Betreuungsrecht verfassungswidrig ist, wenn es nicht verfassungskonform ausgelegt wird. Diese Auffassung wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur so aber sonst nicht vertreten. Der Autor vermutet, dass die Frage einfach nur nicht laut gestellt wurde, und wertet dies als Beleg für die allgemein geludete Verletzung der Grundrechte der Betroffenen, die auf die mangelhafte gesellschaftliche Lobby der Betroffen zurück zu führen sei.

"Zwangsbehandlungen sind auch bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten nicht akzeptabel", so der FDP-Parlamentarier Michael Kauch, Mitglied der Enquetekommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen BundestagsQuelle. Die FDP Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Patientenverfügung eingebracht. Damit folgen die Liberalen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" des Justizministeriums.

Der Betreuungsrechtsexperte Dr. Tobias Fröschle, Professor für Familienrecht an der Universität Siegen, stütz die Argumentation des Autors. "Die Wissenschaft müssen Sie da von nichts überzeugen" schrieb er dem Autor. Der Autor verweist auf die aus seiner Sicht verfassungskonforme Auslegung des Betreuungsrechts durch den BGH Beschluss vom 17. März 2003 (BESCHLUSS XII ZB 2/03). Der BGH stütz sich in diesem Beschluss auch auf Publikationen von Fröschle. In diesem Artikel beschäftigt er sich mit den Auswirkungen des Beschluss.

Das Betreuungsrecht ist nach Ansicht des Autors nur verfassungskonform, wenn es entsprechend ausgelegt wird.

Bereits im Beschluss vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld) führte der BGH aus:

"Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen des nicht einsichtsfähigen Betroffenen eine Unterbringung angeordnet werden kann, zu berücksichtigen, daß das Recht auf persönliche Freiheit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" einräumt (BVerfGE 58, 208, 224 ff., BVerfG aaO S. 1775). Diese Freiheit läßt auch bei einem einwilligungsunfähigen Betroffenen weder eine Unterbringung noch eine Zwangsbehandlung in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen."

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit blieb im Betreuungsrecht bislang aber weitgehend unbeachtet.

Laut Grundgesetz hat jeder Mensch, also auch der Betreute, ein Recht auf Würde, Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Gleichheit vor dem Gesetz. In diese Rechte darf per Gesetz eingeriffen werden, aber nicht willkürlich. Das Wesen der Grundrecht muß erhalten bleiben.

Das Berteuungsrecht wurde diesen Vorgaben nach Auffassung des Autors bislang nicht gerecht, da das "Wohl" des Betreuuten, das nach § 1901 und 1906 BGB Maßstab für das Handeln des Betreuers ist, durch den Betreuer bestimmt wurde. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung und Gleiheit vor dem Gesetz wurde nach Auffassung des Autors dadurch willkürlich verletzt. Provokant möchte der Autor an dieser Stelle formulieren, dass es zu NS-Zeiten üblich war, das Ermorden der Betroffenen mit deren "Wohl" zu begründen.

Der BGH stellte mit seinem Beschluß vom 17.03.2003 klar, dass das "Wohl" des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen ist (subjektive Auslegung). Das hat nach Ansicht des Autors in erster Linie Konsequenzen bei der ärztlichen Behandlung des Betreuten. Diese ist gegen den Willen des Betreuten nach Auffassung des Autors nur dann statthaft, wenn die Gefährdung von Rechtsgütern des gleichen Rangs damit verhindert werden kann.

In diesem Zusammenhang möchte der Autor auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer Unterbringungssache nach Unterbringunsgesetz (nicht nach Betreuungsrecht) verweisen (BVerfGE 58, 208, 224 ff). Das Bundesverfassungsgericht billigte dem Betroffenen eine "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen zu, sah in der Unterbringung des Betroffenen aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es entschied nicht, wo die Grenzen für die Zulässigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen zu verlaufen haben.

In der Interpretation des Beschluss des BGHs vom 17.03.03 sind diese Grenzen nach Auffassung des Autors in der Anwendung des § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) als Maßstab für den Konfliktfall zwischen Betreuten und Betreuer zu sehen. Der Betreuer darf nur dann mit Rückgriff auf ein von ihm angeführtes "objektives Wohl" gegen das durch den natürlichen Willen des Betreuten ausgedrückte "subjektive Wohl" des Betreuten handeln, wenn dies verhältnissmäßig ist.

Da es wissenschaftlich sehr fragwürdig ist, ob der Mensch überhaupt einen freien Willen hat, muß die Unterscheidung zwischen Betroffenen, die einen freien Willen haben und daher nicht gegen ihren Willen betreut werden dürfen, und solchen, die "nur" einen natürlichen Willen haben, willkürlich sein. Zur Auslegung des Freien Willen in diesem Zusammenhang siehe: BGH, Urteil v. 05.12.1995 - XI ZR 70/95 (KG).

"Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, NJW 1953, 1342 = LM § 739 ZPO Nr. 2; NJW 1970, 1680 (1681) = LM § 104 BGB Nr. 7; WM 1984, 1063 (1064))."

Die Sachverständigen Georg Doegge (Richter am AG Essen) und Dr. Bernhard Knittel (Richter am BayOLG München) führen im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Betreuungsrechts unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtssprechung an, das der Staat nicht das Recht hat, die Betroffenen zu bessern, zu erziehen oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen, wenn sie über einen freien Willen verfügen (FamRZ 1994, 720; BtPrax 1998, 30; OLG Frankfuhrt Bt Prax 1997, 123 /Ls; OLG Hamm FamRZ 1995, 1519; BayObLG FamRZ 1995, 510; BVerGE 22, 180, 219f; DAVorm 1997, 55).

Aus verfassungsrechtlichen und ethischen Gründen und den oben angeführten methodischen Problemen ist es nach Auffasung des Autors nicht gerechtfertigt, zwischen Menschen mit "freien Willen" und solchen mit "natürlichem Willen" zu unterscheiden. Dennoch wird durch den Autor die mangelnde Entscheidungsfähigkeit des Betreuuten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings möchte der Autor darauf verweisen, dass das Betreuungsgesetz nur bestimmte Personengrupen erfasst, die nach bisheriger Rechtsauffassung gegen ihren Willen körperverletzend behandelt werden durften, wenn sie einwilligungs-unfähig waren, wohingegen alle übrigen Personenkreise auch dann den Eingiff in die körperliche Unversehrtheit ablehnen können, wenn sie nur über einen "natürlichen Willen" verfügen. In dieser Praxis sieht der Autor ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzt und gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Jede medizinische Behandlung ist nach durchgängiger Rechtssprechung eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Patient in die Behandlung einwilligt, so Prof. Dr. Walter Zimmermann, Präsident des Langerichts Regensburg. Das BGB kennt zahlreiche Regelungen insbesondere im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit für den Fall, dass Personen nicht über ihren freien Willen verfügen. Dennoch dürfen diese Personen in diesen Fällen nicht ohne weiteres gegen ihren Willen behandelt werden.

Kommt es nun zum Konflikt zwischen Betreutem und Betreuer z.B. über die ärztliche Behandlung, ist nach Auffasung des Autors nach dem durch § 34 StGB vorgegebenen Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Ein Beinbruch darf also auch weiterhin gegen den Willen des Betroffenen behandelt werden, die Gabe von Psychopharmka darf nach Auffassung des Autors aber nur in Fällen gegen den Willen des Betroffenen geschehen, in denen ein der körperlichen Unversehrtheit gleichwertiges Rechtsgut des Betroffenen oder Dritter gefährdet ist. Hierin sieht der Autor die verfassungsgemäßen Grenzen für Rechtfertigung der Grundrechtsverletzung des Betroffenen.

(Ausführungen zu den Grundlagen des Betreuungsrechts: siehe unten)

1.3. Literatur

Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel in: Zusammenstellung der Stellungsnahmen der Sachverständigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004

Tobias Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. München 2001

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht 1999. 4. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. München 1999

2. Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen

2.1. Voraussetzung für die Betreuerbestellung

  1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.

  2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: Vorsorgevollmacht)

  3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen." Verwiesen wird auf FamRZ 1994, 720; BtPrax 19998, 30; OLG Frankfuhrt BtPrax 1997, 123 [LS]; BVerfGE 22, 180, 219 f; OLG Hamm FamRZ 1995, 1519 und DAVorm 1997, 55.

  4. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten vorgeschlagen wird.

2.2. Ärtzliche Behandlung

  1. Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtwidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.
  2. Da der Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellt hat, das der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Das Betreuungsrecht war nicht Gegenstand der Verhandlung (BVerfGE 58, 208, 224ff)

Der Bundesgerichtshof führt aus:

:"Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen des nicht einsichtsfähigen Betroffenen eine Unterbringung angeordnet werden kann, zu berücksichtigen, daß das Recht auf persönliche Freiheit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" einräumt (BVerfGE 58, 208, 224 ff., BVerfG aaO S. 1775). Diese Freiheit läßt auch bei einem einwilligungsunfähigen Betroffenen weder eine Unterbringung noch eine Zwangsbehandlung in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen."

(BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).

  1. Eine PatientenVerfügung ist für Arzt und Betreuer bindent (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003)

  2. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter der Einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).

  3. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr). Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genemigung des Vormundschaftsgericht ist kein "Freibrief". Die oben genannten teils überholten Bedingungen bedürfen der stätigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.

Weblink: Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung

2.3. Maßstab für das Betreuerhandeln

Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies nach Maßgabe des § 34 StGB verhältnismäßig ist. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, verfassungsrang.

2.4. Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten

In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist der Betreute voll geschäftsfähig, was wiedersprüchlich ist, da die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) den freien Willen vorraussetzt. Das wiederum müsste zu einer Aufhebung der Betreuung führen. Im Zweifel riskiert der Betreute mit dieser Argumentation aber einen Einwilligungsvorbehalt, der bislang nur für ganz wenige Betreute angeordnet wird. Ist der Betreute geschäftsfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwirigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen eine Sparkonto mit Sparkard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung. Für das Internetbanking durch den Betreuer benötigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des Betreuers.

2.5. Zivil- und Srafrechtliche Haftung des Betreuers

Der Betreuer kann für Schäden, die der Betreute verursacht, haftbar gemacht werrden. Es empfhielt sich daher eine Hapftplichtversicherung sowohl für den Betreuer als auch für den Betreuten abzuschließen. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen. Straf- und Zivilrechtlicht macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat, oder es sich um Straftaten wie Besitz illegaler Drogen handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffkriegs über Raub und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine Behandlung des Betreueten einwilligt, die als Körperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zuunrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, das das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. Der Bundesgerichtshof spricht aber von einer rechtlichen Verantwortung des Betreuers (BGH Beschluss)

2.6. Keine Schweigepflicht - Kein Zeugnisverweigerungsrecht - Kaum Datenschutz

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muß, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen. Ist der Betreute Einwilligungsfähig oder ist die Einwilligungsfähigkeit zweifelhaft, darf der Arzt dem Betreuer nur Auskunft geben, wenn der Betreute das gestattet.

3. Literatur

Walter Zimmermann: Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer. 6. Auflage, 2004. ISBN 3423056045

Tobias Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000

Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel in: Zusammenstellung der Stellungsnahmen der Sachverständigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. München 2001

(Hinweis: Das Betreuungsrecht wird derzeit reformiert. Vorgesehen ist, dass Betroffene nur dann einen Betreuuer zwangsweise bestellt bekommen dürfen, wenn sie nur über einen "natürlichen Willen", also nicht über einen "freien Willen" verfügen.)

nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.

  1. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: VorsorgeVollmacht)

  2. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen, diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."
  3. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter der Einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).

    Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer bindent (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). In der Interpretation dieses Beschluss kommt der Autor zu der Ansicht, das gegen den Willen des Betreuten nur behandelt werden darf, wenn die Behandlung ein Rechtsgut schütz, dass gleichrangig mit dem verfassungsgemäßen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist.

  4. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr). Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschossenen" Stationen)sind nach § 1904 und 1906 BGB durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genemigung des Vormundschaftsgericht ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten Bedigungen bedürfen der stätigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.

  5. Das Gericht hat den Betreuer zu bestelen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
  6. Das Betreuungsrecht ist vermutlich verfasssungswidrig, da es nur in die Grundrechte von psychisch Kranken und geistig oder seelisch Behimnderten Menschen eingreift. Nacht Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1 sind aber alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Schränkt ein Gesetz Grundrechte ein muß es für jeden gelten. Die Bestellung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen verstößt gegen die im Grundgesetz verankerten Rechte des Betroffenen (verletzte Rechte: Art. 2 GG Selbstbestimmungsrecht, Recht auf freie Entfaltung; Art. 2 GG "Recht auf Körperliche Unversehrtheit"; Art. 1 GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Art. 3 GG Abs. 3 Satz 2 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"). Es ist zu prüfen, ob die zwangweise Bestellung eines Betreuers gegen den "natürlichen Willen" auch gegen die Verfasung verstößt.

Weitere Artikel zum BetreuungsRecht finden sich auch unter Betreuungsrecht und unter Betreuung

4. Ausführungen zu 5.

Diese Ausführungen wurden hier zum Teil annonym als "abstrus" eingestuft. Sie sind sicherlich nicht konsequent durchgearbeitet und lediglich als Denkanstoß gedacht. Jeder Leser möge sich seine eigen Meinung bilden. Der Autor bittet in diesem Zusammenhang um konstruktive Kritik der vorgetragenen Argumente.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1896, dass niemand einen gesetzlichen Betreuer bestellt bekommen darf, außer psychisch Kranken und geistig oder seelischen Behinderten. Der Betreuer hat zwar eigentlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, aber nur solange dies dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB).

Das Betreuungsrecht ist verfassungswidrig, da die Bestellung eines Betreuers immer einen Eingriff in die durch das Grundgesetz garantierten Grund-rechte des Betroffenen, insbesondere in die im Artikel 2 garantierten Rechte darstellt (Selbst-bestimmungsrecht, Recht auf freie Entfaltung), was aber nur zulässig ist, wenn aufgrund des Ge-setzes die Grundrechte jedes Bürgers einge-schränkt werden (Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1 (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich)). Das Betreuungsrecht schränkt aber nur die Grund-rechte von psychisch Kranken und geistig oder seelischen Behinderten ein. Die Bestellung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ver-stößt daher gegen das Gleichheitsgebot des Grund-gesetzes und ist somit verfassungswidrig.

Ein Beispiel: Herr A. kommt mit seinem Geld nicht klar, Herr B. auch nicht. Herr A. ist ein “normaler” Mensch, Herr B. ist psychisch erkrankt. Für beide wird gegen ihren Willen ein Antrag auf gesetzliche Betreuung gestellt. Herr A. bekommt keinen Betreuer, da er “normal” ist, Herr B. aber doch, weil er psychisch krank ist. Es leuchtet ein, dass dies nicht rechtens sein kann.

Die Bestellung des gesetzlichen Betreuers für Herrn B. ließe sich vielleicht noch damit be-gründen, dass ein psychisch Kranker in Ausnah-mefällen nicht geschäftsfähig ist. Das ist aber ein “normaler” Mensch ja auch manchmal, etwa wenn er zuviel getrunken hat. Ein psychisch Kranker muß seine Geschäftsunfähigkeit genauso nach-weisen wie ein “normaler” Mensch. Daran ändert in der Regel auch die Bestellung einer Betreuung nichts. In § 1902 BGB heißt es zwar, dass der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis vertritt, nach meinem Kenntnisstand ist der Be-treute aber weiterhin voll geschäftsfähig, solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Ferner ist bezüglich des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes weiterhin anzumerken, dass ein an Krebs erkrankter Mensch, der eine Behandlung ab-lehnt obwohl sie nötig wäre, auch kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, der an seiner Stelle in die Behandlung einwilligt (Zwangsbehandlung). Für psychisch Kranke, die eine (bestimmte) Be-handlung ablehnen, wird dagegen manchmal ein Betreuer bestellt, da z.B. die Meinung vertreten wird, der Patient dürfe dann zwangsweise behan-delt werden. Das geht natürlich auch unter ande-rem deshalb nicht, da es dann auch die Möglichkeit geben müsste, einen Krebskranken zwangsweise zu behandeln.

Nur wer seinen Willen nicht frei bestimmen kann, darf zwangsweise behandelt werden, wenn er ein-willigungsunfähig ist (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Das gilt nur für psychisch Kranke, seelisch oder geistig Behinderte, denen eine gesetzliche Betreuung bestellt ist. Alle anderen Menschen dürfen nicht zwangsbehandelt werden. Das verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Jede Zwangsbehandlung ist eine Körperverletzung für die sich ggf. der behandelnde Arzt zu verant-worten hat, denn der muß die Einwilligungsun-fähigkeit feststellen. Daran ändert auch die Ein-willigung des gesetzlichen Betreuers nichts, auch wenn er im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten einer Behandlung zustimmen muß.

In der Praxis werden manche Patienten durch ihre Betreuer oder durch Ärzte mit Hinweis auf die be-stehende Betreuung aber sogar dazu genötigt Medikamente zu nehmen, indem ihnen z.B. die Auszahlung des Geldes zum täglichen Bedarf verweigert wird, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehmen. Das erfüllt zumindest den Straftat-bestand der Nötigung, bei Zwang gar den der Körperverletzung und verstößt gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrt-heit).

Menschen, die wie ich an einer Psychose erkrankt sind, werden häufig mit Neuroleptika behandelt. Die Einnahme von Neuroleptika beinhaltet ein hohes Risiko. Etwa 10% der mit Neuroleptika be-handelten Erkrankten haben mit teils erheblichen Spätschäden zu rechnen. Dabei werden die mei-sten Neuroleptika prophylaktisch verabreicht. Eine Kombination aus Streßvermeidung und Bedarfsme-dikation bei auftretenden Frühsymptomen birgt ein wesentlich geringeres Risiko. Übermäßiger Streß ist nachweislich Hauptauslöser akuter psychoti-scher Episoden. Zum dem gibt es anerkannt erfolg-reiche Behandlungsmethoden, die ganz oder weit-gehend auf eine Medikation verzichten (Soteria, Need-adapted Treatment)

Die Entscheidung zur Behandlung und damit die Hauptverantwortung liegt immer bei dem Betreu-ten, es sei den, er ist Eeinwilligungsunfähig, wie ein Patient der im Koma liegt. Das wird in manchen Kliniken und von manchen Betreuern zu wenig beachtet.

Ist dem Betreuer das Aufenthaltsbestimmungs-recht übertragen, so stellt dies bei Anwendung eine massive Einschränkung in das Grundrecht des Betroffenen auf die Freiheit der Person dar (Art. 2 GG). Nur psychisch Kranke, geistig- und seelische Behinderte dürfen nach dem Betreuungsrecht (unter Beachtung strikter Auflagen) zwangsweise freiheitsentziehend untergebracht werden. “Nor-male” Menschen nicht. Auch dies verstößt gegen Art. 19 GG Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1. Selbst wer z.B. alkohol-, tabak, freß- oder rauschgiftsüchtig ist, kann nach dem Betreu-ungsrecht nicht untergebracht werden, solange keine psychische Krankheit oder geistig/seelische Behinderung vorliegt (vgl. BayObLG 1993, 18; NJW 1980, 774). Insofern der gesetzliche Betreuer ohne richterlichen Beschluß eine Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen oder halboffenen Station anordnet, erfüllt dies den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Der Straf-tatbestand der Nötigung ist erfüllt, wenn der Betreuer den Betreuten zur Einwilligung der Unter-bringung auf einer geschlossenen oder halboffenen Station zwingt, indem er ihm z.B. finanzielle Auszahlungen verweigert.

Ferner ist zu fragen, inwieweit die durch den Betreuer angeordnete Unterbringung auf einer offenen Station nicht auch eine freiheitsent-ziehende Maßnahme ist und das in Art. 2 des Grundgesetz garantierte Freiheitsrecht ein-schränkt. In Art. 2 GG heißt es: “Die Freiheit der Person ist unverletzlich”. Häufig ist die Unterbringung auf einer offenen Station mit strengen Auflagen verbunden. Der Betroffene darf dann beispielsweise nur über kurze Zeitspannen und nur mit Erlaubnis die Station verlassen. Und selbst wenn, was fast nicht vorkommt, dem Betroffenen keine Auflagen gemacht werden, ist ein Klinikaufenthalt immer mit einer Einschränkung der Freiheit des Betroffenen verbunden. Solange der Betroffene seinen Willen frei bestimmen kann, dürfen seine in Artikel 2 des Grundgesetz garantierten Grundrechte aber nicht eingeschränkt werden.

Und noch etwas zum Gleichheitsgebot des Grund-gesetzes: Wir haben in Deutschland jährlich leider etwa 6824 Tote durch Verkehrsunfälle zu bekla-gen. Ausgehend von 60 Millionen Autofahrern kommt auf jeden 10tausensten Autofahrer etwa ein Toter im Jahr. An einer auffälligen psychischen Erkrankung (Psychose) leiden nach Angaben des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener (BPE) etwa 2% der Bevölkerung, also etwa 1,6 Millionen Deutsche. Wenn sie genauso gefährlich währen wie Autofahrer, müssten im Jahr etwa 160 Tote durch das Verhalten von Menschen mit einer auffälligen psychischen Erkrankung zu beklagen sein. Die tatsächliche Zahl liegt laut Einschätzung von Herrn Ralph Neubauer vom NRW-Justizministeriums und des BPE weit darunter. Das Bundesamt für Stati-stik, das BKA, das Strafvollzugsarchiv der Univer-sität Bremen, das Bundesjustizministerium, das Bundesgesundheitsministerium, und das Landes-justizministerium NRW konnten keine leider kon-kreten Auskünfte geben.

Obwohl ein Autofahrer ein höheres Risiko für die Gesellschaft darstellt, darf ihm kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Es ist noch nicht einmal ein Tempolimit politisch Ddurchsetzbar.

Gegen diese Argumentation ist zurecht einzu-wenden, dass das Betreuungsrecht als Hilfe für den Betroffen konzipiert ist und nicht für Fremdgefährdungssituationen. Für Fremdgefähr-dungssituationen ist das Recht nach Psych-KG anzuwenden (Länderrecht). Auch das Bundesver-fassungsgericht stellte in dem “Kampfhundeurteil” fest, das der Schutz vor Gefährdung durch die Bundesländer zu regeln ist. Das Betreuungsrecht ist Bundesrecht.

Laut BPE belegen Studien, dass psychisch Kranke weniger Straftaten als der Durchschnitt der Bevöl-kerung begehen. Dennoch unterliegen psychisch Kranke einem starkem gesellschaftlichen Kontroll-zwang. Auch mit Hilfe einer gesetzlichen Betreuung wollen manche versuchen, das Leben von psychisch Kranken zu bestimmen. Die gesetzliche Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ver-stößt aber gegen die im Artikel 2 des Grundgesetz verankerten Rechte auf freie persönliche Entfaltung und auf ein selbstbestimmtes Leben. Manchmal werden psychisch Kranke sogar genötigt oder gar gezwungen Medikamenten einzunehmen, was nach meinem Kenntnisstand in beiden Fällen eine Straf-tat ist (Nötigung/Körperverletzung) und eine Ver-letzung des Art. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt. Darans ändert auch die Be-stellung einer gesetzlichen Betreuung nichts. Eine Anzeige eines Betreuten wird aber in der Praxis kaum verfolgt werden.

Ferner verletzt die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers gegen den Willen des Betroffenen auch den Art. 1 des Grundgesetzes (Die Würde des Menschen ist unantastbar). Psychisch Kranke ha-ben schon aufgrund ihrer Erkrankung sehr häufig mit Vorurteilen zu kämpfen. Wird eine Betreuung angeordnet, so trifft sie darüber hinaus noch das Stigma des Entmündigten. Tatsächlich werden sie auch von manchen professionellen Kräften (Ärzte, Betreuer, Krankenhauspersonal, etc.) und andere Dritte (Geldinstitute, Krankenkassen, etc.) wie Entmündigte behandelt. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Betreuungsrechtsreform heißt es, dass sich die meisten Betreuten dem Betreuer unterordnen.

In der Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen liegt nicht zuletzt auch ein Verstoß gegen Artikel. 3 GG Absatz. 3 Satz 2 (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt wer-den) wenn eine Behinderung des Betroffenen vor-liegt, wovon bei allen psychischen Erkrankungen, die zur zwangsweisen Bestellung des Betreuers führen, auszugehen ist.

Oft wird von der Einrichtung der Betreuung erwar-tet, dass dem Betroffenen so geholfen werden kann. Dies ist aber dann fraglich, wenn die Bestel-lung des Betreuers gegen den Willen des Betrof-fenen geschieht. Statt von Vertrauen ist das Ver-hältnis zwischen Betreuten und Betreuer dann oft von Abneigung und Verunsicherung geprägt, auch da der Betreute meist die dem Betreuungs-verhältnis zugrunde liegende Rechtslage nicht kennt. Die Kontaktaufnahme stellt für den Betreu-ten dann immer wieder eine nicht unerhebliche emotionale Belastung dar. Die Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betreuten kann daher ein starker Streßfaktor sein. Zuviel Streß ist aber nachweislich ein Auslöser von akuten Krank-heitsphasen. Die Bestellung oder Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Betreuung kann sich daher sogar kontraproduktiv auf die Behandlung des Be-troffenen auswirken. Das eine zu starke soziale Kontrolle negative Auswirkung hat belegt eine Stu-die, nach der 71% der stark kontrollierten Betrof-fenen nach 9 Monaten sich erneut in stationäre Behandlung begeben müssen, währen bei den schwach kontrollierten Betroffenen es nur 15% (ohne Dauermedikation) bzw. 12% (mit Dauer-medikation) sind.

Nicht zuletzt ist auch anzumerken, dass psychisch Kranke, wie Juden, Sinti und Roma, Sozialde-mokraten und anderen Personengruppen der Verfolgung durch das NS-Regime unterlagen. Dazu wurden z.B. für die Judenverfolgung Sonderge-setze erlassen. Sicherlich ist die heutige Situation von psychisch Kranken in keiner Weise mit der damaligen zu vergleichen. Und doch vertrete ich vertrete die Auffassung, dass das Betreuungsrecht, wie es derzeit konstruiert ist, ein Sonderecht ist, das nur für psychisch Kranke und geistig oder seelisch Behinderte Menschen gilt, wie es zu den schrecklichen NS-Zeiten Gesetze gab, die nur für Juden galten.

Eine klarstellende Vereinfachung des Betreuungs-rechts ist auch deshalb angezeigt, da viele Be-treute und auch mancher Betreuer die derzeitige Rechtslage nicht oder nur ungenügend kennt, was Verunsicherung hervorrufen kann und teilweise zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung des Be-treuten führt. Der Gesetzgeber kann nicht davon ausgehen, dass jeder Betreuer sein Amt in jedem Fall ordnungsgemäß führt. Daher wäre es auch wünschenswert, dass der Betreute einen Anspruch auf Beratung durch eine kompetente Stelle hat.

Manche (viele?) VormundschaftsGerichte beauftragten auch Gutachter, die den Betroffenen behandeln ohne die Zustimmung des Betroffenen einzuholen. Hier ist ebenfalls zu prüfen, ob darin ein Verstoß gegen den Strafrechtsparagrafen 203 StGB begründet ist. Zumindest sollte aber aus oben genannten Gründen die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden, wenn eine Person mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragt wird, die ein/e Mitarbeiter/in einer den Betroffenen behandelnden Institution (z.B. die Klinik) ist.

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BetreuungsRecht (zuletzt geändert am 2013-05-12 18:39:45 durch anonym)