Oder müsste die Seite BeiHilfe heißen?
Strafrecht
siehe § 27 StGB
OffeneFrage: Wenn jemand für einen anderen eine Steuererklärung an das Finanzamt weitergibt, von der er in Teilen sicher weiß, dass die Angaben in ihr nicht der Wahrheit entsprechen und bei anderen Angaben zumindest davon ausgeht. Ist er dann schon Werkzeug im Sinne des § 25 StGB, wenn sein Auftraggeber davon ausgeht, er wisse nicht, dass die Angaben falsch sind oder ist der nur Beihilfer durch die Weiterleitung ans Finanzamt? Ich weiß dazu, dass es eine Theorie desbösgläubigen Werkzeugs gibt, dass sie aber mit überzeugenden Argumenten abgelehnt wird. Muss sich also mittelbare Täterschaft zwar prüfen, aber ablehnen und dann zur Beihilfe kommen. Oder ist es überflüssig diese Prüfung durchzuführen und sollte Beihilfe alleine geprüft werden?
Beamten
Beamten bekommen Beihilfe zur Krankenversorgung (oder so).