Anerkenntnis
Beklagter erklärt die Rechtmäßigkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruches. Erklärung prinzipiell in der mündlichen Verhandlung, aber auch im schriftlichen Vorverfahren möglich. (§ 307 ZPO). Der Anspruch muss nicht bestehen, die Parteien müssen jedoch darüber verfügen können.
Teilanerkenntnis
Parteien stehen idR schon vor dem Prozess im Kontakt. Ein Anerkenntnis aller gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche wird daher im Verfahren nur noch in wenigen Fällen erfolgen.
- Sind sich die Parteien jedoch bereits zumindest über einzelne Ansprüche einig, können diese im Rahmen eines Teilanerkenntnisurteils von den restlichen Forderungen abgekoppelt werden.
- Alternativ kann das Gericht aber auch von einem solchen Urteil absehen, darf aber beim späteren Urteil über den gesamten Streit über die bereits anerkannten Ansprüche nicht abweichend von der Anerkenntnis entscheiden.
Widerruf, Anfechtung und Einschränkungen
- Prinzipiell ist das Anerkenntnis nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht widerruflich. Höchstens im Rahmen einer Restitutionsklage (bspw. im Falle des § 580 Nr. 4) kann hiergegen vorgegangen werden.
- Eine inhaltliche Beschränkung (bspw. unter Abdingung einer Aufrechnung) ist zulässig. Derartige Rechtsfolgen sind vom Gericht ohne weitere Prüfung in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Kosten
- Bei sofortigem Anerkenntnis gem. § 93 ZPO: Übergang der Verfahrenskosten auf den Kläger
- Voraussetzungen:
- sofortig
- Beklagter darf durch sein Verhalten nicht Anlass zur Klage gegeben haben
Klageverzicht (§ 306 ZPO)
- Gegenstück des Anerkenntnisses
- Antrag des Beklagten erforderlich
- Folgen wie klagabweisendes Urteil
- Keine Umkehr der Kosten nach § 93 ZPO wie beim Anerkenntnis