Anerkenntnis

Beklagter erklärt die Rechtmäßigkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruches. Erklärung prinzipiell in der mündlichen Verhandlung, aber auch im schriftlichen Vorverfahren möglich. (§ 307 ZPO). Der Anspruch muss nicht bestehen, die Parteien müssen jedoch darüber verfügen können.

Teilanerkenntnis

Parteien stehen idR schon vor dem Prozess im Kontakt. Ein Anerkenntnis aller gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche wird daher im Verfahren nur noch in wenigen Fällen erfolgen.

Widerruf, Anfechtung und Einschränkungen

Kosten

Klageverzicht (§ 306 ZPO)


KategorieZivilProzessRecht

Anerkenntnis und Verzicht im Zivilprozess (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:31 durch anonym)