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Bisherige Themen:
Inhaltsverzeichnis
- Nutzung einer Bibliothek unter der MIT-Lizenz für ein kommerzielles Produkt
- Nutzung von Open Source Software neben einem kommerziellen Produkt
- Open Source Software und Inhalt
- GPLv3 - Änderungsvorschläge aus europäischer Sicht
- Kommerzielle Software basierend auf Open Source Software
- Lizenzierung eines mehrsprachigen Wikis unter einer CC-Lizenz
- Wechsel von GPL nach LGPL?
- Freiheit und Versionen einer Software
- GPL mit Ausnahme zur dynamischen Nutzung der LIBGCC mit GCC ohne GPL Pflicht der entstehenden Software?
- Welche Lizenz für eigenentwickelte Software bei Nutzung von unveränderten OS Komponenten?
- GPL für Laien
- Dual-Licensing und GPL
- Anpassung von GPL-lizenzierter Software für den privaten oder unternehmensinternen Gebrauch
- Darf man die HESSLA-Lizenz als "Open-Source-" bzw. Freie-Software-Lizenz" bezeichnen?
- Freie Software in der Verwaltung: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?
- Verwertungsrechte an Programmen von Angestellten
- Open-Source und Kartellrecht
- (L)GPL-artige deutsche Lizenz?
- Deutsche Version der Creative Commons Lizenzen (Open Content)
- Vom Arbeitnehmer entwickelte Software nachträglich unter GPL stellen
- Mitverfasser der GPL
- Gefährdung von Public Domain-Inhalten
- Lizensierung eines Programms unter der GPL, welches während eines Arbeitsverhältnisses entstanden ist
- Spezielle Doppellizensierung
- Dual Licensing, Patente und GPL
- GPL und ASP / Software-as-Service Users
- Vollständiger Gewährleistungs- und Haftungsausschluss?
- Warum GPL statt BSD-Lizenz
- Eiffel Forum Lizenz Version 1: Copyleft oder nicht?
- Lizenz gesucht
- Softwarepatente vs. freie Meinungsäußerung
- BSD-Lizenz endorse/promote
- Sehr umfangreiche Haftungsausschlüsse
- ISC Lizenz
- Open Source oder nicht ? / Lizenz-Modell ?
- SuSE Linux 9.3 weiterverwenden
- Kopieren freier Software illegal?
- Kommerzielles Programmierenviroment und GPL
- Ist "freie" Software wirklich rechtlich frei
- An Hochschule entwickelte Software
- Softwarepatentrichtlinie
- Kann man GPL mit GPL erzwingen?
- Gibt es eine geeignete Lizenz?
- Viraler Effekt?
- GPL+nur nichtmilitärischer Einsatz
- Erfahrungen mit "Academic Free Licence" (inbesd. v3) im europäischen/deutschen Rechtsraum
- Wechsel des Lizenzmodells
- CC-BY-SA für OpenStreetMap
- Dateikopfgestaltung bei GPL Weitergabe von ursprünglichem BSD/MIT Code
- Datumsangabe bei Copyrightvermerken
- Miturheberschaft
- GPL als Teil des Kaufvertrages
- GPL und nicht-GPL Software in einem embedded System
- Distribution von proprietärer Software mit OSS
- Ab wann genau handelt es sich um Vertrieb von OSS?
- GPL-Executable
- Rechtliche Verantwortung für textuelle Inhalte - beim Veröffentlicher oder beim Ersteller?
- GPL -> Schutz der Privatheit auch bei Remote-Zugang?
- Open Content Lizenzen - Nennung von Urhebern und Interpreten in Sammelwerken?
- Vorgehensweise Dual Licensing mit GPL und diversen Lizenzen
Nutzung einer Bibliothek unter der MIT-Lizenz für ein kommerzielles Produkt
Ich möchte eine JavaScript-Bibliothek für ein kommerzielles Produkt benutzen. In der MIT-Lizenz steht:
Copyright (c) <year> <copyright holders> Permission is hereby granted, free of charge, to any person obtaining a copy of this software and associated documentation files (the "Software"), to deal in the Software without restriction, including without limitation the rights to use, copy, modify, merge, publish, distribute, sublicense, and/or sell copies of the Software, and to permit persons to whom the Software is furnished to do so, subject to the following conditions: The above copyright notice and this permission notice shall be included in all copies or substantial portions of the Software.
Meine Frage lautet nun ob die Verwendung einiger Bibliotheksanteile gewichtig genug ist, um den Lizenzvermerk aufnehmen zu müssen in das besagte kommerzielle Produkt.
Ich bedanke mich im Voraus!
Nicolas Breckoff
Nutzung von Open Source Software neben einem kommerziellen Produkt
Ich hätte eine Frage zur Nutzung von OpenSource-Software. Angenommen, eine Nachhilfeschule nimmt sich ein Open Source Matheprogramm, das unter die GNU GPL gestellt ist. Dort werden dann von einem Programmierer das Logo der Nachhilfeschule, ein neuer Titel und ein paar andere Änderungen eingepflegt, selbstverständlich wird/werden der/die eigentliche/n Urheber der Software im Quelltext und im "About"-Fenster genannt und der Quelltext erneut veröffentlicht.
Die Software dient der Nachhilfeschule nun als kostenloses Begleitmaterial. Die Nachhilfeschule verdient Geld mit den Nachhilfe-Kursen. Die Software wertet die Kurse nun deutlich auf und dient auch etwas als Werbung. Ist dies erlaubt? Und besonders, ist es erlaubt einfach das ursprüngliche Logo und den Titel zu ändern? Wo hat eigentlich zu stehen, wer alles am Quelltext gearbeitet hat bzw. welche Firma? Auschließlich im Quelltext?
Vielen Dank für jede Antwort!
Open Source Software und Inhalt
Wenn eine bestehende Open Source Sofware (GPL) modifiziert und erneut veröffentlicht wird, ist es dann erlaubt, längere Textinhalte der Software sowie dessen Bedienungsanleitung zu übernehmen??? (diese liegt dem Quelltext bei)
GPLv3 - Änderungsvorschläge aus europäischer Sicht
Sie sind herzlich eingeladen, hier Änderungsvorschläge an dem "Last call draft" einzubringen.
Kommerzielle Software basierend auf Open Source Software
Annahme: An einem erfolgreichen Open Source Projekt nehmen viele Entwickler teil, und stellen die von ihnen erstellte Software (Teile des Quellcodes) unter die GPL. Nun kommen ein paar schlaue Menschen auf die Idee, auf Basis dieses Open Source Projektes eine kommerziell vertriebene Software zu entwickeln, und hier Lizenzen (nicht GPL) zu verkaufen. Den Kunden wird mitgeteilt, dass die Basis der Software ein Open Source Projekt ist, dass die komplette Software jedoch aufgrund der zahlreichen Erweiterungen nicht mehr unter der GPL stehen würde, und der zur Verfügung gestellte Quellcode nicht weitergegeben werden darf.
Frage: Unabhängig davon ob die schlauen Menschen das nun dürfen oder nicht. Können die ursprünglichen Entwickler der Basis, die von ihnen erstellten Teile der Software nicht auch unter eine kommerzielle Lizenz stellen, und daraufhin von jedem Kunden der die "Kaufsoftware" im Einsatz hat (beliebige) Lizenzgebühren verlangen?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Antwort:
1. Abschnitt wäre eine klare GPL-Verletzung (sie schützt auch abgeleitete Werke) und mindestens zivilrechtlich als Urheberrechtsverletzung verfolgbar.
2. Abschnitt zeigt ein gängiges Missverständnis: Die GPL v.2 ist keine "nichtkommerzielle Lizens". Sie bestimmt eindeutig, dass Lizensgebühren erhoben werden dürfen, wenn für das so lizensierte Werk Gewährleistung übernommen wird, das lässt sich durchaus auch mit Contributors organisieren. Nichtkommerzielle Projekte verwenden die GPL am liebsten wegen des sichersten Haftungsausschlusses (gilt nur wenn keine Lizensgebühren erhoben werden).
Lizenzierung eines mehrsprachigen Wikis unter einer CC-Lizenz
OffeneFrage - Wir sind dabei, ein Wiki aufzusetzen, dessen Inhalte unter einer Creative Commons "Attribution-NonCommercial-ShareAlike"-Lizenz stehen sollen. Während der Diskussion über die Lizenz ist uns jedoch <aufgefallen, dass dies möglicherweise einige Probleme hervorrufen könnte.
Da unser Wiki mehrsprachig ist und Benutzer von anderen Ländern die Artikel abrufen und bearbeiten werden, müssten die Inhalte doch theoretisch auch unter den Lizenzen dieser Länder stehen, oder? Das würde ein großes Problem sein, da wir unsere Inhalte schlecht unter sämtlichen existierenden internationalen CC-Lizenzen anbieten können...
Über Vorschläge zur Lösung dieses Problems würden wir uns sehr freuen. Was würdet ihr uns raten?
Raten dürfen wir hier nichts, aber das Problem ist richtig erkannt (und von CC noch nicht hinreichend berücksichtigt): Man kann nur eine Lizenz verwenden für alle Länder, aber dann "passt" diese optimal nur für den Staat für den sie angepasst wurde, oder man muss sämtliche Lizenzversionen nehmen und kundtun, dass diese jeweils für "ihr" Gebiet gelten sollen.
Wechsel von GPL nach LGPL?
Ich habe vor Jahren eine Bibliothek entwickelt, die ich unter der GPL veröffentlicht habe. Nun hat mich ein Entwickler gefragt, unter welchen Umständen er diese in einem kommerziellen Tool nutzen darf; das ist ja unter der GPL erstmal nicht möglich. Meines Erachtens wäre eine Umstellung der Lizenz auf LGPL sinnvoll. Darf ich das nachträglich machen? Oder kann ich die Library zusätzlich unter die LGPL stellen?
Beste Grüße, Ingo
Wenn Sie alle Urheberrechte haben, also keine Beiträge Dritte in dem Code enthalten sind, können Sie die Software zusätzlich unter der LGPL lizenzieren ("Dual Licensing"). Unter der LGPL lizenzierte Software kann nach Ziffer 3 LGPL dann immer auch unter der GPL genutzt werden. Wenn Sie nicht Inhaber aller Rechte sind, müssen Sie das Einverständnis aller anderen Urheber einholen. Grüße, Till Jaeger
Freiheit und Versionen einer Software
Hallo,
ich habe eine Frage zu den Freiheiten, die die GPL gewaehrt. Angenommen, ich veroeffentliche eine Software XYZ Version 1.0 unter der GPL und spaeter eine leicht ueberarbeitete Version 1.1 und noch spaeter eine fast komplett veraenderte Version 2.0 der Software. Muessen beide Folgeversionen unter der GPL stehen? Und gelten die Konsequenzen auch fuer die LGPL und die BSD-Lizenz?
Danke fuer Antworten
Karl
Auch hier gilt: Wenn Sie Inhaber aller Nutzungsrechte sind, können Sie spätere Versionen unter abweichenden Lizenzbedingungen lizenzieren, wen Dritte beteiligt sind, müssen diese ihr Einverständnis geben. Bei der LGPL gilt dies entsprechend, während Weiterentwicklungen von BSD-Code stets unter anderen Lizenzbedingungen genutzt werden dürfen, sofern für den Ursprungscode noch die BSD-Lizenz eingehalten wird.
Grüße,
Till Jaeger
GPL mit Ausnahme zur dynamischen Nutzung der LIBGCC mit GCC ohne GPL Pflicht der entstehenden Software?
Hallo,
sehe ich es richtig, dass Software nicht nur dann nicht unter die GPL fällt, wenn dynamisch gelinkte Libraries unter die LBPL (z.B. libc) fallen, sondern daß auch bei dynamischem linken einiger unter GPL fallender libraries mit Sonderausnahmen (z.B libgcc) keinerlei Plflichten erwachsen die GPL zu übernehmen?
Gruss aus Berlin, J.L.
Welche Lizenz für eigenentwickelte Software bei Nutzung von unveränderten OS Komponenten?
Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob es sich hier um einen, dem obigen Fall, ähnlichen handelt oder nicht. Hier die Beschreibung: Das Unternehmen U entwickelt eine eigene Software und möchte eine OpenSource Komponente unverändert wie z.B. log4j oder openSSL zur Verbesserung einsetzen. Diese Komponenten stehen unter einer OpenSource Lizenz. Macht es einen Unterschied für die letzendliche Lizenz der eigenen Software, ob die OpenSource Komponente statisch oder dynamisch eingebunden wird? Darf die eigene Software verkauft werden? Was muss ich bei dem Verkauf der Software alles beachten? Welche Teile müssen ggf. offengelegt werden.
Danke und Grüße aus Mainz, S.Z.
GPL für Laien
Guten Tag !
Für einen bestimmten Fall möchte ich die GPL interpretieren.
Ich habe zunächst die Originalversion und dann die übersetzte Version angeschaut. Leider kam ich nicht weiter und wende mich nun an dieses Forum.
Folgende Situation:
Der Hauptentwickler (mehrere Entwickler sind beteiligt) eines OpenSource-Projekts (das unter der GPL steht) hat mit der Vermarktung einer Business-Version begonnen.
Die Business-Version basiert auf dem OS-Projekt und fügt Funktionen hinzu, die besonders für Firmen interessant sind. Der Vermarkter ist alleiniger Autor der Erweiterungen. Der Quellcode dieser Erweiterungen steht nur den Kunden der Business-Version zur Verfügung und wird nicht für die Allgemeinheit veröffentlicht. Es handelt sich um ein PHP-Projekt. Im Quellcode sind in einigen Dateien Copyrights und der Hinweis auf die GPL eingetragen. In einigen Dateien fehlt ein Copyright und ein Lizenzhinweis. In einigen Dateien (Business-Version) ist ein Copyright des Vermarkters mit der Bemerkung auf die Business-Version vorhanden.
In der Benutzerschnittstelle der Business-Version wird, wie in der OpenSource-Variante, auf die GPL hingewiesen !?
Verletzt dieses Vorgehen die GPL ?
Nach meiner Interpretation - Ja !
Aber was ist mit RedHat, SuSE und den vielen anderen, die Programme und Module für GPL - Software erstellen, aber diesen Quellcode nicht veröffentlichen ?
Besten Danke für Ihre Hilfe !
K.W.
- Prinzipiell ist zunächst zu sagen, dass man niemanden davon abhalten kann, ein Programm nur sog „Business-Kunden“ zu geben, da keine Verpflichtung zur Weitergabe an wen auch immer durch die GPL geschaffen wird. Um zu prüfen, ob die GPL verletzt wird, muss als erstes verifiziert werden, ob die Veränderungen wirklich auf dem Programm basieren oder „ob identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind“ und „als eigenständige Datenwerke weitergegeben werden“
(§ 2 Abs 2 GNU GPL), denn diese Programmteile müssen nicht der GPL unterstellt und daher auch nicht offengelegt werden. Die Abgrenzung, wann ein abgeleitetes und wann ein eigenständiges Werk besteht, muss im Einzelfall beurteilt werden, jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob das erhaltene Werk und der hinzugefügte Code auf ein und demselben Speichermedium verbreitet werden. Ergibt sich, dass die Erweiterungen tatsächlich vom Programm abgeleitet sind, so kann der Autor das neue Programm zwar selbst nur Business-Kunden überlassen, wenn er möchte. Er ist aber verpflichtet, bei der Weitergabe an diese sämtliche Verpflichtungen aus der GPL zu erfüllen (zB diesen Kunden einen Lizenztext mitzuliefern) und darf ihnen nicht verbieten oder sie irgendwie darin beschränken, das Programm auch im Quellcode jedem beliebigen anderen nach den Bedingungen der GPL zu überlassen. Gibt er das abgeleitete Programm allerdings selbst auch an Personen weiter, denen er den Quellcode nicht gibt (in diesem Fall wohl an die Personen die keine Business-Kunden sind), so verletzt er tatsächlich die GPL.
Schöne Grüße, Julia Küng
- Ich schaetze, es geht um ein Mailtausch-Script? (um es mal auf den Punkt zu bringen) Kuerzlich vorbeigeschaut, habe ich festgestellt, dass der Entwickler "mit sofortiger Wirkung" die "Business-Versionen" eingestellt und alles was "Business" (also Non-GPL) war, in GPL umgewandelt hat. Das Thema ist also somit hinfaellig?
Dual-Licensing und GPL
Im Web findet man viele - widerspruechliche - Aussagen zum Thema GPL und Dual Licensing. Einige dieser Meinungen besagen, dass Dual-Licensing mit der GPL überhaupt nicht möglich ist. Jedoch existiert meines Wissens nach für die Datenbank MySQL, die ja der GPL unterliegt, auch eine "kommerzielle" Lizenz. Ist Doppellizensierung also schon möglich, aber nur unter der Voraussetzung, dass derjenige, der die Doppellizensierung durchführt, auch 100% Eingentuemer des Quellcodes ist? Bzw. ist es wichtig, unter welcher Lizenz das Produkt vorher stand - GPL oder proprietär?
Für jegliche Meldung, die mir bei der Beseitung dieser Unklarheiten behilflich ist, würde ich mich sehr freuen!
Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte kann entscheiden, unter welchen Bedingungen er seine Software lizenziert. Dabeisteht es ihm frei, mit unterschiedlichen Personen unterschiedliche Vertragsbedingungen einzugehen. Dies ist nicht anders, wenn er sie unter die GPL lizenziert, da damit keine Selbstbindung in dem Sinne eintritt, dass parallel nicht unter anderen Bedingungen lizenziert werden dürfte. Dual Licensing ist demnach bei Software, die unter der GPL steht, zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: (a) der Lizenzgeber muss die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software besitzen und (b) der Lizenznehmer darf keine ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software erhalten. Dual Licensing ist dagegen nicht zulässig, wenn Software Dritter, die unter der GPL steht, weiterentwickelt wird (also keine ausschließlichen Nutzungsrechte daran bestehen, sondern nur einfache Nutzungsrechte). Dann verbietet § 2 b) GPL, dass das Programm unter anderen Bedingungen als denjenigen der GPL verbreitet wird. Daher ist Dual Licensing nur möglich, wenn ein Programmierer seine komplett selbst entwickelte Software vertreibt oder ein Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm besitzt (etwa aufgrund von Copyright Assignments wie bei OpenOffice.org). Grüße Till Jaeger
Anpassung von GPL-lizenzierter Software für den privaten oder unternehmensinternen Gebrauch
Hallo! Ich studiere Wirtschaftsinformatik an der Johannes Kepler Universität in Linz. Derzeit absolviere ich ein Seminar zum Thema "Software Engineering und Recht", bei dem mein Thema die rechtlichen Aspekte von Open Source-Software behandelt.
Trotz intensiver Recherche im www bin ich auf eine Frage gestoßen, die ich hier stellen möchte:
Folgendes Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt die Open-Source Software A, die unter der GPL steht weiter und setzt das somit neu gewonnene Softwareprodukt B (eine Weiterentwicklung bzw. Änderung von Software A) nur im eigenen Betrieb ein, d.h. gibt das Derivat nicht weiter. Steht dieses Derivat B somit auch unter der GPL oder gilt die GPL nur bei Weitergabe? D.h. konkret - wenn ein Konkurrenzunternehmen diese Software B auch haben möchte, kann sie die Offenlegung des Quelltextes verlangen?
Ich habe bis jetzt dazu einige widersprüchliche Meinungen im www gefunden. Konkretes Beispiel: "Eine bloße Anpassung von GPL-lizenzierter Software für den privaten oder unternehmensinternen Gebrauch führt nicht zu einer Pflicht, diese Veränderungen zu veröffentlichen." (auf http://openfacts.berlios.de/index.phtml?title=Open-Source-Lizenzen ) . Stimmt das bzw. wo kann man das in der GPL herauslesen?
Über eine Antwort bzw. eine Begründung dazu würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank im Voraus!
- Nach Ziffer 2b der GPL tritt der Copyleft-Effekt - also die Verpflichtung, Weiterentwicklungen unter der GPL zu lizenzieren - erst dann ein, wenn die weiterentwickelte Software veröffentlicht oder verbreitet wird ("that you distribute or publish"). Die GPL schützt damit die Privatheit. Dies gilt grundsätzlich auch für den unternehmensinternen Gebrauch. Allerdings dürfte bei der Weitergabe in einem Konzern oder zwischen Abteilungen, deren Mitglieder nicht eng zusammenarbeiten, ein Fall des "distribute" vorliegen. Die Grenzziehung kann im Einzelfall schwierig sein. Im Übrigen kann ein Konkurrenzunternehmen nur den Sourcecode verlangen, wenn es auch Lizenznehmer der GPL ist, also von jemandem (etwa einem Konzernmitarbeiter) auch ein Softwareexemplar erhalten hat oder eine Lizenz der Software. Grüße, Till Jaeger
Vielen Dank für die prompte Antwort!
Darf man die HESSLA-Lizenz als "Open-Source-" bzw. Freie-Software-Lizenz" bezeichnen?
Hintergrund: "ifrOSS"]-Nachricht der Woche vom 2.12.02 zur HESSLA-Lizenz http://www.ifross.de
Ich habe gerade den Artikel über HESSLA http://www.hacktivismo.com/about/hessla.php (2.12.2002) auf ifross.de gelesen. Die Hintergrund-Analyse ist richtig: Es handelt sich bei der Lizenz um keine Freie Software- oder, wie manche schreiben Open-Source-Lizenz. Die Überschrift ist deshalb leider recht irreführend, da das eigentlich erst im letzten Satz rauskommt. Die ersten Absätze klingen aber so, als sei die HESSLA-Lizenz eine Freie Software-Lizenz.
Wie soll man eine sehr unfreie, aber quellcodeoffene Lizenz bezeichnen? Durch die HESSLA-Lizenz erhält man den Quellcode und etliche Rechte (kopieren, verändern, verbreiten) - daher besteht eine große Nähe zu Freier Software und Open Source. Wegen der fehlenden Freiheiten schien mir aber der Begriff Freie Software noch fernliegender als Open Source Software (soweit zur Terminologie Freie Software oder Open Source Software.) Die andere Frage ist, ob man eine sozusagen "GPL-ähnliche" Lizenz als Freie-Software-Lizenz oder Open-Source-Lizenz bezeichnen will, auch wenn sie in wesentlichen Punkten von der Free Software Def. und der Open Source Def. abweicht. Ich habe mich dafür entschieden, weil sie diesen Definitionen ja in anderen wesentlichen Punkten entspricht. Gerade beim Begriff Open-Source-Lizenz, bei dem im Gegensatz zum Begriff Freie-Software-Lizenz mehr die Verfügbarkeit des Quellcodes als die Freiheit im Vordergrund steht, finde ich das vertretbar. Da mag meine Sprache auch etwas verrechtlicht sein: Für Juristen ist bei einem Prozess um den Kauf eines Gebrauchtwagens, der dann nicht fährt, auch klar, dass es sich um ein Automobil handelt, obwohl dieser PKW ja gerade nicht auto-mobil ist. Oder ist ein defekter Rechner, der ja gerade nicht rechnet, ein Rechner? So kommt es vielleicht, dass es dem Juristen nahe liegt, eine nicht-freie GPL-ähnliche Lizenz gleichwohl als Freie-Software-Lizenz zu bezeichnen.
- Hier zeigt sich wieder einmal die Unschärfe des Begriffes Open Source, der ihn für wissenschaftliches Arbeiten ungeeignet macht. Open Source wurde als Marketingbegriff für Freie Software eingeführt, sollte sich also von den Lizenzen nicht von Freier Software unterscheiden. Nach der Definition Freier Software ist eindeutig und schnell klar, daß die HESSLA Lizenz keine Freie Software Lizenz ist. Sie erweckt aber scheinbar zunächst den Eindruck, eine Freie Software Lizenz zu sein, wenn sie nach Open Source Gesichtspunkten betrachtet wird. Dabei hat sie mit Open Source nach der OSD nichts zu tun und es existieren keinerlei Ähnlichkeiten. Verfügbarkeit des Quellcodes hat nur eine geringe Bedeutung für den Status als Open Source Lizenz, es ist lediglich eine notwendige Bedingung von vielen.
Freie Software in der Verwaltung: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?
Betrifft: Artikel "Gute Sitten" im Linux-Magazin http://www.ifross.de/ifross_html/art24.html
- Der Artikel analysiert nicht, ob der Staat in diesem Fall nicht möglicherweise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen darf oder sogar soll. Er analysiert lediglich, welche Verstöße vorliegen könnten. Die Tatsache allein, das eine Handlung den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen behindert, macht sie nicht automatisch wettbewerbswiedrig. Erstens hat das Allgemeinwohl einen hohen Stellenwert. Der Staat darf staatliche Bildungssysteme zu Lasten von z.B. privaten Unis fördern. Weiterhin darf er Infrastrukturmaßnahmen fördern und auch selber betreiben, z.B. das Bahnnetz, um einen diskriminierungsfreien Wettbewerb auf den Schienen erst möglich zu machen. Genauso, wie ein freier Wettbewerb auf den Schienen nicht funktionieren kann, wenn die Schienen einem Wettbewerbsteilnehmer allein gehören, kann der Softwarewettbewerb auf einer Plattform eines Konkurrenten nicht funktionieren. Der Fall Netscape zeigt das deutlich, aber bei Software sind die Verhältnisse ungleich komplexer als auf den Schienen. Was aus der Sicht des einen ein Zug ist, ist aus der Sicht des anderen eine Schiene. Der obere Nachbar ist der unter Nachbar eines anderen und kein Penthouse ist davor sicher, das nicht irgend ein Playboy noch ein Geschoss oben draufsetzt Es gibt weitere Rechte, die einen höheren Stellenwert haben als das Wettbewerbsrecht, z.B. das Recht auf freie Meinungsäußerung. Ist nicht jede einzelne von mir aufgeführte Ausnahmeregelung ausreichend um den Staat eine GPL basierte Softwareentwicklung zu gestatten?
Der Ansatz des Artikels "Gute Sitten" ist wie der größere Teil der Arbeit des ifrOSS kein rechtspolitisches Statement, sondern eine an der gegenwärtigen Rechtslage ausgerichtete Untersuchung. Die von mir behandelte Frage ist also nicht, ob ich ein Engagment der öffentlichen Hand im Bereich Open Source gerade aus wettbewerbspolitischer Sicht für wünschenswert finde. (Dies ist in der Tat meine Meinung.) Der Beitrag im Linuxmagazin soll vielmehr der öffentlichen Verwaltung helfen, die juristische Gefahrenzonen zu umschiffen, um keine vermeidbaren Angriffsflächen zu bieten. Natürlich haben beide Herangehensweisen - Rechtspolitk und Darstellung des gegenwärtigen Rechts - ihren Wert und sind wichtig.
Verwertungsrechte an Programmen von Angestellten
- Was gilt für das Urheberrecht, wenn ein Programmierer betriebsbedingt entlassen und seine Software definitiv nicht mehr für den Betriebsgewinn ins Kalkül gezogen wird? Wie verhält es sich mit Weiterentwicklungen eben jener Software?
Die umfassenden Nutzungsrechte an Software, die ein Angestellter in Wahrnehmung seiner Aufgaben für seinen Arbeitgeber schreibt, liegen beim Arbeitgeber - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sei es auch durch eine betriebsbedingte Kündigung. Das heißt, der ehemalige Arbeitnehmer darf die Software in der urspünglichen oder in einer veränderten Form weder vervielfältigen noch verbreiten.
§ 69b UrhG ist insoweit für den Bereich von Programmen eine Sondervorschrift zu § 43 UrhG. Nach allgemeinen Maßstäben bleiben Urheberrechte beim Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Nach § 69b UrhG gilt dagegen umgekehrt (europaweit einheitlich): Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Werk berechtigt. Wieder anders ist die Lage allerdings, wenn es sich um Open Source Software handelt. In diesem Fall kann der ehemalige Arbeitnehmer - wie jeder andere auch - die Software weiter nutzen, verbreiten und verändern.
Open-Source und Kartellrecht
- Können Firmen gegen das Kartellrecht verstoßen, wenn sie wechselseitig Open-Source-Code in ihre Produkte einbinden und sich bei der Entwicklung absprechen? Immerhin besteht ja eine Art Preisabsprache, auch wenn der Preis 0,-- Euro beträgt.
Das dürfte ja keine Preisabsprache für das Gesamtprodukt sein, oder? Im Übrigen sind ja Preisabsprachen deswegen unzulässig, weil dadurch der Preis künstlich hochgehalten wird, was bei 0,-- Euro kaum der Fall wäre....
(L)GPL-artige deutsche Lizenz?
- Gibt es eine GPL-artige oder LGPL-artige Lizenz, die dem deutschen Urheberrecht angepasst ist (z.B. was den Haftungsausschluss angeht)? Ich entwickle an einer Universität Software, und die Rechtsstelle der Uni hat (trotz Hinweis auf die in dieser Hinsicht sehr hilfreichen Ifross-Seiten, die die grundsätzliche Vereinbarkeit mit deutschem Recht aufzeigen) Bedenken, einfach die GPL bzw. LGPL zu benutzen. Im Ifross-Lizenzcenter habe ich in den beiden (Unter-)Gruppen, denen GPL bzw. LGPL zugeordnet sind, leider nur englischsprachige (und damit ja wohl nicht an deutsches Recht angepasste) Lizenzen gefunden.
Leider nein. Für Software gibt es noch keine an das deutsche und europäische Recht angepasst Lizenz. Das ifrOSS hat bisher lediglich Lizenzen für Open Content entwickelt, vgl. die Lizenz für Freie Inhalte ( http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/www.nsf/0/3740C87933C28B42C1256D36004A96A9?OpenDocument&knotenid=K0400) und die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte ( http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/www.nsf/0/26B5BA867AC1393BC1256D36004B1FCF?OpenDocument&knotenid=K0400). Es wird demnächst eine von mir geschriebene Lizenz mit Kommentar im Münchener Vertragshandbuch bei CHBeck erscheinen, dass dauert allerdings noch ein bisschen. Grüße, A. Metzger
Die Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken geht wohl in diese Richtung, oder? hier als PDF
- Frage: Was spricht eigentlich dagegen, die Lizenz für Freie Inhalte auch für Software zu verwenden? Auf den ersten Blick entdecke ich nichts in der Lizenz, was dagegen spräche. Besten Dank für eine Antwort, Mark Obrembalski ** Dagegen spricht, dass LGPL über Themen wie Zusammenlinken von Bibliotheken spricht, und das dürfte in einer Lizenz für Freie Inhalte wohl kaum abgedeckt sein. Wann ist denn die Lizenz von A. Metzger fertig? Ist diese auch frei verfügbar? Till Mossakowski.
Deutsche Version der Creative Commons Lizenzen (Open Content)
Auf der Website http://creativecommons.org/ gibt es sehr detailierte Informationen zum Thema Open Content Lizenzen. Sehr hilfreich sind insbesonders die Abschnitte zur Nutzung von RDF-Metadaten um verschiedene Datentypen mit Lizenzinformationen zu taggen und den Lizenzstatus für Suchmaschinen zugänglich zu machen. Nachdem es inzwischen auch eine finnische Initiative für eine europäische Version der Creative Common Lizenzen gibt, frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre die die Open Content Lizenzen von IFROSS / http://www.uvm.nrw.de mit dem Creative Common Lizenzen zusammen zu führen. Dies hätte den großen Vorteil, daß es parallel zur deutschspachigen Variante auch eine internationale Variante gibt, und dass die Anwender der Lizenz sehr fundierte Informationen bekämen, wie sie die Lizenz in ihrer täglichen Arbeit mit digiten Daten nutzen können.Grüße Jan-Peter Homann mailto:homann@colormanagement.de .
Die von uns entwickelten Lizenzen decken in der Tat nur einen Teilbereich der Bedürfnisse auf dem Feld "Open Content" ab, so dass eine Übersetzung und Anpassung der Creative Commons Lizenzen auf europäisches Recht wünschenswert wäre. Creative Commons steht dem aufgeschlossen gegenüber: http://creativecommons.org/projects/international . Dafür ist aber ein nicht unerheblicher Aufwand erforderlich, so dass dies nicht ohne Drittfinanzierung geschehen kann. Hierzu ist jede Anregung gerne willkommen. Weiterhin sind einige Rechtsfragen zu klären:
- Soll eine einheitliche Lizenz geschaffen werden oder für jeden Rechtsraum eigenständige Lizenzen?
- Wenn eigenständige Lizenzen angestrebt werden: Beim Online-Angebot müssen die Rechtssysteme sämtlicher Staaten beachtet werden, in denen das Angebot abrufbar ist. Kurzum: Sollen für eine weltweite Zurverfügungstellung zahllose Lizenzen beigefügt werden, die jweils auf einzelne Staaten abgestimmt sind?
- Kann es ausreichen, jeweils eine Lizenz für Copyright-Staaten und Droit d´auteur-Staaten zu entwickeln? Viele Grüße, T. JaegerHallo Herr Jaeger und Mitleser(innen) Vielen Dank für ihre schnelle Antwort
Mir war bisher garnicht bewußt, daß für Open Content / Open Source evt. unterschiedliche Lizenzversionen für verschiedene Staaten nötig sein können. Am liebsten würde ich eine einheitliche Lizenz weltweit nutzen.
Für mich stellt sich die Frage, ob die Creative Commons Lizenzen für Deutschland irrelevant sind, oder ob evt. nur Teilaspekte nicht relevant sind. Wenn ja, um welche Aspekte handelt es sich hierbei?
Das Projekt welches ich vorbereite, liegt in der Schnittstelle zwischen IT und der grafischen Industrie. Es geht darum Kontrollmittel auf Open Content Basis zu entwickeln, mit denen man beurteilen kann, ob beim Scannen, der Digitalfotografie, der Darstellung auf dem Monitor oder dem Druck Farben korrekt umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Testbilder die visuell beurteilt werden, oder verschiedene Farbflächen, die mit einem Farbmessgerät gemessen werden. Dazu kommen Anleitungen und evt. kleinere Softwareprojekte zur Auswertung von Farbmessungen. Eine kostenfreie Verwendung in kommerziellen Projekten soll für unveränderten Content erlaubt sein.
Der Grundstock für dieses Projekt wird zur Zeit in Deutschland gelegt, ich gehe aber davon aus, daß sich sehr schnell auch amerikanische Mitstreiter finden werden, die inhaltlich mitarbeiten. Die Nutzer werden voraussichtlich überall auf der Welt zu finden sein.
Meine Frage: Mit welchen Einschränkungen muß ich rechnen, wenn ich weltweit nur mit der Creativ Common Lizenz arbeite ? Grüsse aus Berlin, Jan-Peter Homann- Die Creative Commons Lizenzen sind bislang überhaupt noch nicht ausreichend analysiert, um konkret alle Probleme aufzeigen zu können. Grundsätzlich sollte es schon Ziel sein, eine einheitliche Lizenz zu verwenden. Das ist um so problematischer je weitergehend die Gestattungen sind (z.B. Beachtung der Persönlichkeitsrechte bei Änderungserlaubnis). Ein weiteres Problemfeld ergibt sich dann, wenn ein Beteiligter mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat - dann kann die Teilnahme an Open Content Projekten überhaupt unmöglich sein. Andererseits mag es auch Fälle geben, bei denen Creative Commons Lizenzen unproblematisch verwendet werden können. Weitergehende Informationen wird es in dem am Monatg den 4.8.2003 vorgestellten Artikel geben.
Vom Arbeitnehmer entwickelte Software nachträglich unter GPL stellen
- Im Auftrag meines Arbeitgebers habe ich eine Software entwickelt, die ich nun unter der GPL einer groesseren Entwicklergemeinde unentgeltlich zur Verfügung stellen möchte. Nachdem der Arbeitgeber prinzipiell einverstanden ist, habe ich unsere Rechtsabteilung mit dem folgenden Text konfrontiert:
Hiermit erlauben wir unserem Mitarbeiter MITARBEITERNAME, das von ihm entwickelte Programm PROGRAMMNAME (PROGRAMMZWECK) unter der GPL zu veröffentlichen. MITARBEITERNAME bestätigt, daß er der alleinige Entwickler von PROGRAMMNAME ist. UNTERNEHMENSNAME erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf PROGRAMMNAME.
Die Lizenzierung unter der GPL stellt keinen Verzicht auf das Urheberrecht dar. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob ein derartiger Verzicht nach deutschem Urheberrecht überhaupt möglich ist, handelt es sich bei der Lizenzierung unter der GPL lediglich um eine besondere Form der Verwertung. Schon aus diesem Grund ist das von Ihnen übersandte Muster für die geplante Lizenzierung ungeeignet.
Der Quellcode der zu lizenzierenden Anwendung sollte zunächst mit einem Urheberrechtsvermerk des Unternehmens versehen werden. Darüber hinaus sollte ein Hinweis auf die Lizenzbedingungen sowie auf einen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss in den Quellcode eingefügt werden.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Einzelheiten der Open Source-Lizenzierung im juristischen Schrifttum umstritten sind und höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bislang nicht vorliegt. Umstritten sind insbesondere die Wirksamkeit des Haftungs- und Gewährleistungsausschlusses. Zu bedenken ist auch, dass eine Rekommerzialisierung der Software nicht mehr möglich ist.
Im Heft 2/2004 des Linux-Magazins wird eine ausführliche Darstellung des Verhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von uns veröffentlicht. Grundsätzlich ist auch die Lizenzierung von Software, die im Auftrag des Arbeitgebers geschaffen wurde, unter der GPL möglich. Wichtige Vorfrage ist, ob der Arbeitgeber noch irgendwie geartete Rechte an der Software benötigt oder nicht. Dementsprechend muss dann der Lizenzvertrag mit dem Arbeitgeber gestaltet werden. Zu der konkreten Aussagen der Rechtsabteilung können wir wegen des Rechtsberatungsgesetzes keine Stellung nehmen. Es scheint sich um allgemeine (korrekte) Ausführungen zu handeln, die mit Ihrem Vorhaben aber wenig zu tun haben.
- Dr. Till Jaeger, 2003-12-15
Mitverfasser der GPL
In verschiedenen Quellen steht immer wieder, dass die GPL genauso wie die MPL/NPL von Juristen ausgearbeitet worden ist, anderswo heißt es, dass die MPL wegen seiner Formulierung die "bessere GPL" sei. Im Internet habe ich keine Hinweise auf weitere Verfasser der GPL (neben R. Stallman) finden können.
Außerdem würde ich gerne wissen, inwieweit internationales Urheberrecht beim Verfassen berücksichtigt worden ist oder ob sie nur für amerikanisches Recht ausgelegt worden ist.
- Frank, 2003-12-09
* Richard Stallman hat die GNU GPL gemeinsam mit juristischen Beratern der Free Software Foundation, so zB mit dem Columbia-Professor für Recht und Rechtsgeschichte Eben Moglen, verfasst (nachzulesen in Grassmuck, Freie Software, 282).
Die GNU GPL ist bei uns in einzelnen Punkten mit Sicherheit ungültig, in anderen Punkten zumindest kritisch. Vgl dazu für das deutsche Recht den Aufsatz von Metzger/Jaeger „Open Source Software und deutsches Urheberrecht“ (auf der Homepage des ifrOSS unter „Publikationen“ oder in GRUR Int 1999, 839).
Derzeit gibt es noch keine Version der GNU GPL, die mit dem deutschen Recht abgestimmt wäre. Verschiedene Lizenzversionen für die einzelnen Länder werden jedoch notwendig sein, da es aufgrund der sich von einander unterscheidenden nationalen Gesetze nicht möglich sein wird, all diesen in einer Lizenz zu entsprechen.
Grüße, Julia Küng
* Frage: Wenn die Anpassungen an verschiedene Gesetzgebungen erfolgen, sind die entstehenden Lizenzen dann trotzdem noch miteinander kompatibel, insbesondere mit der bestehenden GPL?
Die Rechte und Pflichten der originalen englischsprachigen GPL werden über weite Strecken beibehalten werden - so wird natürlich auch in den anderen Lizenzen das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung enthalten sein. Es werden sich aber in einzelnen anderen Punkten rechtliche Unterschiede nicht vermeiden lassen. Das gilt beispielsweise für den vollständigen Gewährleistungs-und Haftungsausschluss, der in dieser Absolutheit in Deutschland unzulässig ist. Für die Mehrzahl der Bestimmungen kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese mit dem deutschen Recht vereinbaren lassen.
Viele Grüße, Julia Küng
Die OpenContent-Lizenz enthält für den Fall der Bearbeitung eines Inhaltes, der unter diese Lizenz gestellt worden ist, die Freigabe dieser Änderung und das Verfügbar machen. Frage 1: Ist bereits die Anpassung der Vorlage für eigene Zwecke (z.B. weitere Seite mit neuem Gliederungsthema in eine Präsentation/-vorlage) eine Bearbeitung? Folgefrage: Was müßte dann als Bearbeitung freigegeben werden (vorausgesetzt die Präsentation wird öffentlich gehalten)? Frage 2: Gibt es eine andere Lizenz, die der LGPL angepaßt ist?
Grüße Andreas
Gefährdung von Public Domain-Inhalten
hallo
ich will demnächst mit dem simbolzprojekt (ein freies, vollständig logisches speicherungs~, darstellungs~ und kommunikationssystem) eine wikiseite starten. Eigentlich dachte ich, dass public.domain sich dazu am besten eignet, weil es wirklich frei ist und in allen anderen freien und unfreien Lizenzen verwendet werden darf. Ich bin bloß etwas unsicher, weil ich fürchte, dass andere das simbolzprojekt durch Urheberrecht oder eine Patentverletzung gefährdet werden könnte. Könnte ich solchen Gefahren mit einem copyleft besser vorbeugen?
--marti7D3
- Veröffentlichst Du ein Projekt als Public Domain, trittst Du im Prinzip alle Rechte an diesem Projekt ab. Soweit ich weiß, geht das in Deutschland aber nicht. Theoretisch könnte auch jemand daherkommen und Deine Arbeit als seine Arbeit ausgeben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Du das willst...
- schon klar, aber ungefähr das haben diese "Aber Hallo"-leute doch auch mit der Wikipedia gemacht oder? nur das sie halt eine winzige "eigentlich kommt das ja alles aus Wikipedia"-meldung unten stehen hatten
- ich meine vor allem ob bei public domain-inhalten irgendjemand kommen kann, und sagen "ej du kriminell böser urheberrechtsverletzer, das ist mein bolsimz-system da hab ich irgendwie (c) 2004 drauf!" obwohl ich vorher das public domain gestellt habe, und damit jedem erlaubt habe das er es beliebig benutzen (und somit auch copyrighten??) kann
- und wie kann ich beweisen das ich das zuerst rausgebracht habe, wenn jemand mir das schon eine stunde später 'klaut'?
* Zunächst: Public Domain gibt es unter deutschem Urheberrecht nicht. Ein Rechtsverzicht wie in den USA ist nicht möglich gem. § 29 Abs. 1 UrhG. Am Nächsten kommt man dem Effekt einer möglichst unbeschränkten Nutzung durch eine BSDartige Lizenz. Oder man schreibt: Copyright xy, Nutzung in jeder Form gestattet.
Lizensierung eines Programms unter der GPL, welches während eines Arbeitsverhältnisses entstanden ist
Ich habe während meines Praktikums auf Weisung meines Arbeitgebers ein Programm eines Kollegen weiterentwickelt. Da mein Praktikum nun zu Ende, das Programm aber noch nicht fertig ist, habe ich meinem Arbeitgeber vorgeschlagen das Programm unter der GPL weiterzuentwickeln. Mein Arbeitgeber und mein Kollege haben prizipiell nichts dagegen, ich möchte mich aber gerne gegen später erhobene Ansprüche irgendwie Vertraglich absichern. Wie sollte so etwas aussehen? Vielen Dank im Voraus (Stefan Peinkofer)
- Grundsätzlich handelt es sich hier um ein sehr konkretes Problem. Das ifrOSS kann und darf keine Rechtsberatung geben und wird sich deswegen nur zu den allgemeinen Rechtsfragen äußern. Fraglich ist in solchen Fällen grundsätzlich, ob ein Programm vollständig eigenständig geschrieben wurde oder ob eine Programmvorlage genutzt wurde, die unter die GPL fällt. Wenn es sich nur um eine Erweiterung eines schon geschriebenen Programms handelt, muss es bei der Weitergabe ohnehin unter die GPL gestellt werden. Handelt es sich um ein eigenständiges Werk, kann man damit machen, was man möchte, es also auch der GPL unterstellen.
- Weiterhin ist nach dt. Urheberrecht wichtig, ob es sich um ein eigenständiges Werk eines Kollegen handelt oder einer Arbeitsleistung, die dieser in einem arbeits-, dienst- oder werkvertraglichen Angestelltenverhältnis erstellt hat. Die Rechte dieses Werkes würden dann nämlich gemäß § 69 b UrhG beim Arbeitgeber liegen. Würde ein solches Programm, unabhängig von der Frage, wem das Nutzungsrecht obliegt, von Dritten weiterentwickelt, liegt es an den beiden Parteien, wie sie sich rechtlich einigen. Es spricht jedoch nichts dagegen, bei beiderseitigem Einverständnis, die Lizenzregelungen der GPL zu verwenden, ggf. kann dies auch schriftlich dokumentiert werden. Dennoch sollten gewisse Punkte geklärt werden, wie zum Beispiel die Frage, wem das Urheberrecht obliegt.
- Eine weitere Möglichkeit wäre, dass ein Dritter an dem Programm mitgeschrieben hat und das Programm oder zumindest die von ihm geschriebenen Programmteile nicht der GPL unterstellt hat. Dann muss dieser gefragt werden, ob der von ihm erstellte Programmteil freigegeben werden soll. Ansonsten besteht keine Möglichkeit, das Programm Open Source zu machen. Mit freundlichen Grüßen, Denis Schopper
Spezielle Doppellizensierung
Hallo,
ich plane, ein Programm für Linux (auch FreeBSD usw.) unter eine GPL-Lizenz (o.ä.) zu stellen. Das Programm will ich für Windows aber als Shareware (closed Source) anbieten. Dazu muss natürlich der Quellcode etwas angepasst werden, damit es dort läuft. Der Funktionsumfang soll gleich sein, die Codebasis ebenfalls (bis auf die Änderungen) . Ist es möglich, Beispielsweise durch klare Trennung "beider" Programme sie auch unabhängig mit Lizenzen auszustatten? Beispielsweise "Programm v1.0 für Freie Betriebssysteme" und "Programm v1.0 für Windows"?
- Generell obliegt es dem Schöpfer des Werkes zu entscheiden, wie er sein Programm lizenziert. Wenn das Programm eigenständig geschaffen wurde, unterliegt es nicht automatisch den Regelungen der GPL. Es besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit sog. „Dual Licensing“ vorzunehmen (wie das auch MySQL macht), also das Werk auf zwei verschiedene Arten zu liezenzieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schöpfer und Lizenzgeber der Software die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software besitzt, das heißt in der Regel, komplett selbst entwickelt zu haben. Mit freundlichen Grüßen, Denis Schopper
Dual Licensing, Patente und GPL
Angenommen ein Inhaber A der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Quellen eines Programms S bietet S sowohl unter einer kommerziellen Lizenz, als auch unter der GPL an.
Weiter angenommen, S enthält Bestandteile die durch den Schutzumfang eines Patentes P erfasst werden, dessen Inhaber ebenfalls A ist.
Lässt sich diese Konstruktion rechtlich aufrechterhalten, wenn folgende "Rahmenlizenz" von A zum Einsatz kommt:
§1 You may obtain S under either the GPL or our Commercial License CL. §2 If you choose to obtain S under the GPL, then and only then we grant you a world-wide, non-exclusive, royalty, non-transferrable license to patents which cover S. §3 If you choose to obtain S under the CL, then we grant you license to patents covering S as described and negotiated in CL. §4 [reprint of GPL] §5 [reprint of CL]
Der einzige Paragraph in der GPL der sich mit Patenten befasst ist §7:
If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order, agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Program by all those who receive copies directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Program.
Insbesondere, ist folgende Ergänzung in <,> Klammern im Sinne der GPL?
".. if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Program by all those who receive copies <under this License = GPL> directly or indirectly through you .."
Dann hiesse dies doch im dargelegten Fall, dass wenn ein Nutzer sich entscheidet S unter der GPL zu beziehen, würde er qua Rahmenlizenz automatisch eine "royalty-free" Nutzungslizenz für die entsprechenden Patente erhalten, und Paragraph 7 der GPL wäre erfüllt. Oder nicht?
* Oben heißt es nicht royalty-free, sondern "royalty" (ein Versehen?). Wie auch immer: Die GPL verlangt nur, dass für die Nutzung des GPL-Codes eine PAtentlizenz gewährt wird, das wäre hier der Fall. Allerdings würde es dazu ausreichen, nur den GPL-Text zu verwenden, da die Lizenzierung durch die GPL nicht nur Urheberrechte sondern auch etwaige Patentrechte des Lizenzgebers umfasst. Till Jaeger
* Den letzten Teil kann ich so nicht nachvollziehen: "da die Lizenzierung durch die GPL nicht nur Urheberrechte sondern auch etwaige Patentrechte des Lizenzgebers umfasst". Falls das so ist, warum bietet dann z.B. FSMLabs für sein Real-time Linux extra eine Patentlizenz an: http://www.fsmlabs.com/openpatentlicense.html ??
GPL und ASP / Software-as-Service Users
Die GPL erlaubt, dass Änderungen oder Erweiterung an GPL'ed Software durch einen Nutzer gemacht werden nicht veröffentlich werden solange der Nutzer diese "nicht weiterverbreitet".
IMHO gibt es hier 2 grosse Probleme:
1. Was genau bedeutet "weiterverbreiten"? Ist, in einem Multinationalen Konzern eine Weiterverbreitung gegeben, wenn Landesniederlassung A an Niederlassung B verbreitet? Das heisst verschiedene Rechtssubjekte involviert sind? Oder auch schon zwischen Abteilungen mit keinem eigenständigem Rechtscharakter?
Generell lässt sich ein Programm auch ohne Pflicht zur GPL-Lizenzierung nutzen, wenn eine Nutzung zu internen Zwecken vorliegt. Die GPL tritt erst dann in Kraft, wenn eine Verbreitung oder Veröffentlichung vorliegt (siehe dazu auch Art. 2b GPL). Eine Nutzung zu internen Zwecken ist um so eher zu verneinen, je eigenständiger die einzelnen Abteilungen fungieren. Die Größe eines Unternehmens, die Entfernung und Eigenständigkeit der einzelnen Abteilungen können hier als Maßstab genommen werden. Eine wirkliche Hilfestellung bei der Lösung eines solchen Problems bietet hier auch das Buch „Open Source Software“, S. 39 ff., von Jaeger/Metzger. Hier handelt es sich aber nur um eine Auslegung, bezogen auf das deutsche Urheberrecht. Die FSF (www.fsf.org) dagegen macht keine Unterteilung zwischen einem kleinen Unternehmen und einem Konzern, auf deren Homepage http://www.fsf.org/licenses/gpl-faq.html#InternalDistribution ist ausschließlich die Rede von Company. Es wird gesagt, dass innerhalb der „Company“ eine modifizierte Version entwickelt und genutzt werden kann (“a company can develop a modified version and install that version through its own facilities“). Voraussetzung ist allerdings, dass niemand die modifizierte Software veröffentlichen darf („without giving the staff permission to release that modified version to outsiders“).
2. In den letzten Jahren habe sich neben dem Geschäftsmodell "Software Publisher" andere Modelle wie etwa Application Service Provider (ASP) etabliert, die Software quasi als Telekommunikationsdienstleistung anbieten ("Software-as-Service"). Die GPL erlaubt einem solchen Anbieter eine GPL'ed Software proprietär zu erweitern ohne die Veränderung zu publizieren. Einem "Software Publisher" wäre das nicht erlaubt. Software als Telekommunikationsdienstleistung zu verbreiten ist keine "Weiterverbreitung" im GPL Sinne.
- Das ist fraglich. Bei der Dienstleistung des ASP in Bezug auf zur Verfügung stellen von Software handelt es um öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG, da hier keine körperliche Verbreitungs- und Vervielfältigungshandlung vorgenommen wird. Dies ist nach deutschem Recht eine eigene Nutzungsart im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Darüber hinaus könnte es sich um eine neue Nutzungsart, im Sinne des § 31 Abs 4 UrhG handeln, die es bei Herstellung der Software zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegeben hat. ASP als Nutzungsart wurde frühestens Anfang der 90er als bekannt angesehen. Ist die Software vor dieser Zeit entwickelt worden, darf sie u.U. überhaupt nicht im Wege des ASP verwertet werden. Die GPL spricht im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht nur von „to distribute“. Hierunter fallen nach Sinn und Zweck der Lizenz sowohl körperliche, als auch unkörperliche Verwertungshandlungen. Fraglich ist ob hierunter auch das ASP fällt. Wenn man jedoch die Ansicht vertritt, ASP würde als Verwertungsart den Lizenzbedingungen der GPL unterstehen, dann müssen, egal ob die Software verändert wurde oder nicht, die Lizenzbedingungen der GPL erfüllt werden. D.h. auch der Quellcode, sowie ein Kopie der GPL müssen zugänglich gemacht werden oder die Software darf nicht genutzt werden.
3. Mehr noch: die GPL bzw. die FSF hält jede Lizenz - und sei sie auch copyleft und OSS - für inkompatibel mit der GPL sobald die Lizenz diese als "Privacy Clause" bezeichnete Eigenschaft der GPL nicht ebenfalls erlaubt.
- Das ist grundsätzlich richtig, da Ziffer 6 GPL keine über die GPL-Lizenzbedingungen hinausgehenden Beschränkungen des Nutzers erlaubt. Das betrifft allerdings nur Software, die der GPL untersteht. Für eigenständig entwickelte Software steht es jedem frei, welchen Lizenzbedingungen er seine Software unterstellt.
Frage: Wie seht Ihr das und welche OSS Copyleft Lizenzen gibt es, die das ASP Szenario ausschliessen?
- Wie oben schon beschrieben, handelt es sich dabei nicht nur um eine lizenzrechtliche, sondern auch um eine urheberrechtliche Problematik. Ist die Software zu einem Zeitpunkt entstanden, als es diese Form der Verwertung noch nicht gab, dann kann schon durch Urheberrecht ASP ausgeschlossen werden.
Bei der Verwertung durch ASP handelt es sich, wie oben beschrieben, um eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung, und somit eine besondere Verwertungsform nach Deutschem Recht. Aus diesem Grund ist es schwierig eine Lizenz zu finden die sich speziell mit dem Thema ASP befasst, jedoch werden sich eher in Deutschland entwickelte Lizenzmodelle mit dieser Problematik auseinandersetzen. Auf unserer HP, unter http://www.ifross.de/ findet man zahlreiche Lizenzen. Die von dem ifrOSS, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erstellte Deutsche Freie Software Lizenz ist auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes entwickelt worden und kann unter http://www.d-fsl.de/ eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen, Denis Schopper
Vollständiger Gewährleistungs- und Haftungsausschluss?
Ich habe in unzähligen Beiträgen gelesen, dass der vollständige Gewährleistungs-und Haftungsausschluss, wie bei der GNU GPL der Fall ist, hier in Deutschland unzulässig ist. Wieso das?
- Weil man im deutschen Recht (zu Recht) seine Haftung für vorsätzliche Schädigungen (= absichtlich) nicht im Voraus ausschließen kann, § 276 Abs. 3 BGB.
Was ist, 1. wenn ein "Downloader" meine PHP4-Software auseinander nimmt, instabile und sogar sicherheitsgefährdende Script-Teile einbaut und dann versucht, bei mir Garantie einzuholen.
- Dann haftet ggf. derjenige, der die Software vermurkst hat und an Dritte weitergegeben hat.
2. Oder er lädt die Software auf seinen Server, ändert am Script nichts und nach ein paar Hackerangriffen bekommt er ein böses Schreiben vom Hoster und versucht dann dieses - im rechtlichen Sinne - an mich weiterzuleiten. Also macht mich mitschuldig.
- Es kommt nicht darauf an, ob jemand versucht, andere mitschuldig zu machen, sondern darauf, ob nach dem Gesetz jemand haftet. Hierfür muss man selbst etwas verschuldet haben. Viele Grüße, Olaf Koglin
Ich möchte mich bei solch Aktionen doch schützen, indem ich mich vollständig vom Haftungs und Gewährleistungssauschluss distanziere.
R.H.
Warum GPL statt BSD-Lizenz
Wieso benutzen eigentlich so viele Programmierer die GPL statt einer BSD-Ähnliche Lizenz? Die BSD-Lizenz ist doch eigetlich am kompatibelsten und hat doch die meisten Freiheiten, trotzdem scheinen die BSD-Linzensierer doch keine rechtlichen Probleme zu haben, oder?
Auf der GNU-Seite habe ich glaube auch nichts dazu gefunden
btw: Sollte man diese Seite nicht mal Aufteilen?
- Gute Idee, die Frage ist nur: Wie denn? Vielleicht so:
DiskussionsForum/Archiv2003 ?
* Die BSD-Lizenz stellt nicht sicher, daß Inhalte frei bleiben. Ein guter Grund, sie nicht zu nutzen.
Eiffel Forum Lizenz Version 1: Copyleft oder nicht?
* Auf Eurer Lizenzseite zählt ihr die Version 1 der Eiffel Forum Lizenz zu den Lizenzen ohne Copylefteffekt. Bei Version 2 trifft das definitiv zu. Die FSF zählt die Version 2 zu den GPL-kompatiblen Lizenzen ohne Copylefteffekt und weißt darauf hin, daß Version 1 nicht zur GNU GPL kompatibel ist. (Was nicht ausschließt, daß es sich um eine Copyleftlizenz handelt, im Gegenteil: Copyleftlizenzen sind (ohne besondere Vorkehrungen zum Lizenzwechsel) immer untereinander inkompatibel, da sie ihre Lizenz behalten müssen.)
- MMn. handelt es sich durch diesen Teil der Lizenz um ein Copyleftverfahren:
- Permission is hereby also granted to distribute binary programs which depend on this package, provided that:
- - if the binary program depends on a modified version of this
- package, you must publicly release the modified version of this package
- - if the binary program depends on a modified version of this
- Permission is hereby also granted to distribute binary programs which depend on this package, provided that:
- Es handelt sich bei dieser Lizenz meiner Meinung nach um eine Lizenz ohne Copylefteffekt, weil die entwickelten Programme nicht Open Source sein müssen. Programme die auf dieser Lizenz beruhen, dürfen auch proprietär gemacht werden, wie bei X11- oder BSD-Lizenzen. Die Lizenz unterscheidet sich zu ihrer Nachfolgerin aber in dem Punkt, dass für Weiterentwicklungen an der Software die Pflicht besteht, die überarbeitete Version öffentlich zu machen (was noch nicht heißt „Open Source“ oder „Freie Software“). GPL konforme Lizenzen dürfen jedoch, so lange sie für interne Zwecke genutzt werden, gegenüber der Öffentlichkeit zurückgehalten werden. Es handelt sich also um eine vertriebsbestimmende Klausel. Weitergehende Beschränkungen wie die Pflicht zur „Veröffentlichung“ sind nach Ziffer 6 GPL aber untersagt, da „no further restrictions“ erlassen werden dürfen, also auch keine Klauseln, welche eine Pflicht zur Veröffentlichung auferlegen. Mit freundlichen Grüßen, Denis Schopper
Lizenz gesucht
Hallo! Gegeben ist eine von uns erstellte Software, die wir gerne im Quellcode offen anbieten möchten. Sofern jemand damit, also durch Benutzung oder Veränderung der Software, Geld verdient, möchten wir ein wenig davon abhaben. Welche Lizenz ist dafür geeignet? Konkreter:
- Wer unsere Software kommerziell benutzt, d.h. sie in einem Unternehmen o.ä. einsetzt und mit ihrer Benutzung Geld oder Geldwertes verdient, soll dafür uns, den Herstellern dieser Software, bezahlen, d.h. quid pro quo.
- Wer unsere Software privat, für akademische oder wohltätige Zwecke benutzt, darf dies kostenfrei tun.
- Wer unsere Software im Quellcode verändert, darf dies tun. Sofern er diese veränderte Software weiterhin entsprechend der Lizenzbedingungen der ursprünglichen Version verwendet, steht ihm dies frei.
- Für den Fall, dass jemand unsere Software verändert oder unverändert an Dritte weiterverbreitet, soll diese weiterverbreitete Software nur unter dieser Lizenz weiterverbreitet werden dürfen, d.h. dass auch diese Dritten nach 1. uns dafür bezahlen sollen, wenn sie die Software kommerziell nutzen, und sie aber kostenfrei nutzen dürfen, wenn sie sie nach den Bedingungen von 2. verwenden.
Gibt es solche eine Lizenz bereits irgendwo? Ist das noch Open Source oder wie würde man solch eine Lizenz sonst klassifizieren?
Für jeden weiterführenden Hinweis wären wir sehr dankbar! Viele Grüße, Jorina & Bernd
- Ob es dafür eine Lizenz gibt, wissen wir nicht. Es würde sich dann aber nicht mehr um Open Source Software im Sinne der Definition der OSI handeln, weil dann Lizenzgebühren - nämlich für die kommerzielle Nutzung - gezahlt werden müssten. Man könnte das eher als ein besonderes Shareware-Konzept ansehen. Till Jaeger.
Softwarepatente vs. freie Meinungsäußerung
Ich bin kein Jurist oder auch nur Student jenes oder eines ähnlichen Faches, aber: - Wenn jemand ein FLOSS-Projekt unentgeltlich und ohne kommerzielle Interessen (also ein richtiges "Feierabendprojekt") auf seine Homepage zum kostenlosen Download stellt, würde dann trotzdem der Patentschutz für Software greifen? - Dürfen Softwarepatente das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einschränken?
BSD-Lizenz endorse/promote
vierte Klausel (dritte Klausel in der neuen Version)
4. Neither the name of The NetBSD Foundation nor the names of its contributors may be used to endorse or promote products derived from this software without specific prior written permission.
In ähnlicher Form auch oft zu finden als Anhang an der MIT/X-Lizenz, z.B. in gnu ncurses: Except as contained in this notice, the name(s) of the above copyright holders shall not be used in advertising or otherwise to promote the sale, use or other dealings in this Software without prior written authorization.
Auch die zlib/libpng-Lizenz hat eine solche Klausel: 1. The origin of this software must not be misrepresented; you must not claim that you wrote the original software. If you use this software in a product, an acknowledgment in the product documentation would be appreciated but is not required.
Frage
Wie ich finde sind das sehr vernünftige Klauseln. Meine Frage hierzu ist aber, ob man in eigener Software darauf verzichten kann, weil es überflüssig (?) ist. Wäre ein solches Vorgehen nicht ohnehin verboten oder wenigstens sittenwidrig, es sei denn, diese Tätigkeit würde in der Lizenz ausdrücklich erlaubt werden?
Ähnliche Frage auch noch in der zlib/libpng-Lizenz: 2. Altered source versions must be plainly marked as such, and must not be misrepresented as being the original software. Ist es wirklich notwendig, das ausdrücklich zu verbieten? Ich halte es auch ohne diesen Zusatz für etwas verwerflich, eine Software (mit ihren Copyright- und Lizenz- und Haftungsausschlußtexten) im Quelltext zu verändern, ohne kenntlich zu machen, daß Änderungen vorgenommen wurden und die Software dann weiterzugeben. So könnte man anderen Leuten schlechte Absichten unterjubeln und das dürfte ja generell nicht angehen.
Antwort
Die Lizenzen dürfen nicht abgeändert werden. Was für den einen selbstverständlich sein mag, ist es für den anderen nicht. Daher: Die wenigen Klauseln der BSD-Lizenzen bei der Verbreitung der Software nicht kürzen.
Präzisierung der Frage
OK, das ist klar, so war es auch nicht gemeint. Was ich meinte ist, ob es notwendig in den eigenen Bedinungen ist, diese Bedingung zu verwenden, wenn man sie sinnvoll findet oder ob es überflüssig (da evtl. ohnehin nicht gestattet) ist.
Sehr umfangreiche Haftungsausschlüsse
Beispiele
Ganz extrem in den Monsterlizenzen wie GPL. In BSD noch immer ein knappes dutzend Zeilen. In der MIT/X-Lizenz immer noch sieben. Die zlib/libpng-Lizenz reduziert das ganze auf angenehme drei Zeilen: This software is provided 'as-is', without any express or implied warranty. In no event will the authors be held liable for any damages arising from the use of this software.
Frage: Kurzform
Von der Haftung für absichtlich verursachte Schäden kann sich keiner entziehen und das ist denke ich auch gut so. Für diesen Fall hilft zum Glück auch kein Monsterdisclaimer etwas. Sind für die anderen Fälle die langen Texte, die alle Spezialfälle einzeln aufzählen nicht äquivalent zum kurzen Text der zlib/libpng-Lizenz der meinem Sprachverständnis nach diese Fälle einschließt oder gar This software is provided whithout any warranty., was das ganze auf die wesentliche Aussage, ohne die Möglichkeit, etwas zu vergessen, reduziert. Würde diese Kurzform nicht auch ausreichen?
Antwort
NEIN. Es geht ja nicht nur um die Haftung desjenigen, der die Software weitergibt, sondern auch um die Haftung der Urheber. Die Bestimmungen sollten daher nicht geändert werden, sie sind Teil der Lizenzen. Unabhängig davon darf man mit seinen Kunden/Abnehmern abweichende Klauseln vereinbaren. Die sollten dann aber wirsam sein. Informationen gibt es in den Artikeln http://www.ifross.de/ifross_html/art3.html und http://www.linux-magazin.de/ausgabe/2002/05/recht/recht.html
Frage: "as-is"
In vielen Disclaimern liest man "privided 'as-is'", o.ä., auch in deutschen Übersetzungen. Welcher Zweck wird damit verfolgt?
Antwort
Gewährleistungsbeschränkung wie beim Gebrauchtwagenverkauf: "Gekauft wie besehen"
ISC Lizenz
Text: Permission to use, copy, modify, and distribute this software for any purpose with or without fee is hereby granted, provided that the above copyright notice and this permission notice appear in all copies. + Disclaimer, der evtl. auch unnötig lang ist. Quelle: http://www.openbsd.org/cgi-bin/cvsweb/src/share/misc/license.template?rev=1.2
ISC vs. BSD
Auf der Seite http://www.openbsd.org/policy.html wird diese Lizenz als äquivalente Alternative zur BSD-Lizenz mit 2 Klauseln empfohlen: The ISC copyright is functionally equivalent to a two-term BSD copyright with language removed that is made unnecessary by the Berne convention. This is the preferred license for new code incorporated into OpenBSD. A sample license is included in the source tree as /usr/src/share/misc/license.template.
Für den ersten Punkt Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer. ist das offensichtlich. Wie sieht es mit dem zweiten Punkt aus: Redistributions in binary form must reproduce the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer in the documentation and/or other materials provided with the distribution.?
Antwort
Frage ist nicht ganz klar. Natürlich muss dieser Satz übernommen werden, wenn fremder Code verwendet wird. Eigenen Code kann man natürlich unter beliebige Lizenzbestimmungen stellen, auch ohne den zweiten Satz. Fraglich ist, ob das Sinn macht, wenn die Nutzer der Software nicht erfahren, was sie damit machen dürfen....
Erklärung der ursprünglichen Frage
Mir ging es um folgenden Sachverhalt: die 2-Klausel BSD-Lizenz hat einzelne Klauseln für Verteilung von Quellcodes und Binärprogrammen, da dies aber nicht in jedem technischen Kontext Sinn ergibt, wäre für bestimmte Sachen eine Lizenz in der es nur allgemein um "die Software" geht passender. Auf der verlinkten Policy-Seite wurde diese Lizenz als kurz und knapp formulierte Alternative zur BSD-Lizenz mit den ersten zwei Klauseln angeboten. Was mir persönlich nicht ganz klar ist, ist, ob jemand die Autornennung und Textmitgabe auf rechtem Wege 'unterschlagen' könnte, wenn er sich dafür entscheidet, den Quellcode in ein anderes Programm zu integrieren, aber nur compilierte Versionen verteilt. (Ähnlich unklar in der Formulierung der MIT/X11/expat-Lizenz: http://www.jclark.com/xml/copying.txt aber das nur als (bekanntes) Beispiel..)
Open Source oder nicht ? / Lizenz-Modell ?
wir (kleine GmbH) entwickeln ein Multiplattform (Linux, BSD, Windows und MacOSX) fähiges Warenwirtschaftsprogramm (Perl/wxPerl) mit einer Anbindung an EBay (ähnlich dem Turbolister)
Das Programm würden wir gerne unter Open Source stellen.
Jetzt unser Problem: Von EBay bekommen wir Tokens und Schlüssel für das Programm die wir nicht veröffentlichen dürfen was bedeuten würde das eine Config-Datei nur verschlüsselt mitgeliefert werden darf.
Wir müssen weiterhin das Modul Verkaufsabwicklung kostenpflichtig machen da wir die APIs von EBay kaufen müssen. APIs zum einstellen von Artikel sind nicht kostenpflichtig.
Ist das dann noch Open Source ?
Welsches Lizenz-Model sollten wir nehmen ?
Wir möchten vermeiden das jemand das Programm mit 1 oder 2 Sourcecode Änderungen unter einem anderen Namen veröffentlicht.
Antwort
Das geht leider zu sehr in die Rechtsberatung, in diesen Forum sollen allgemeine Rechtsfragen behandelt werden. Till Jaeger
SuSE Linux 9.3 weiterverwenden
Wir sind ein kleines Software-Unternehmen und haben auf Basis von Suse Linux 9.x einen kleinen Allround-Server für kleine Netze integriert, mit allgemeinen Standard konfiguriert und vollständig via Webmin administrierbar gemacht.
Ziel war es, die Installation und Verwaltung so einfach zu gestalten, dass auch ein IT-Laie den Server installieren, bedienen und warten kann.
Dazu haben wir neben der Integration der "üblichen" Linux/ Open-Source Packete (wie Postfix, Samba, Hylafax, Apache, MySQL, Amavisd, Spamassassin, Squid etc.) auch eigene Packete entwickelt, vordergründig an den Stellen, wo keine Open-Source Packete existierten bzw. für einen Laien nicht einfach genug erschienen, insbesondere für Fehlerüberwachung, Backup, Restore und zentrale Fax- und ISDN Verwaltung.
Wirklich neu entwickelt wurden:
- der Konfigurationsmechanismus,
- die Backup/ Restore/ Recover Module
- einge webmin-Module
- sowie die durchgängige Windows-Client-Unterstützung
Der Server sollte wegen der einfachen Yast-Installation und Yast-Hardware-Erkennung mit SuSE laufen. Weitere Packete haben wir direkt von den FTP-Servern der Open-Source Projekte kopiert. Unsere zusätzlichen Server-Module sind separat packetiert und unabhängig von SuSE installierbar.
Nun unsere Frage (OffeneFrage):
Nach unserer bisherigen Auffassung läuft Suse unter einer GPL-Lizenz, die dazu berechtigt, die Software, also die komplette Distribution so wie sie ist oder auch verändert/erweitert weiterzugeben, wenn dies unentgeltlich erfolgt.
Ist das richtig?
In der Suse-Lizenz haben wir dazu Widersprüchliches gefunden:
In "SUSE LINUX PROFESIONAL 9.3 - Novell Software License Agreement" heisst es unter 'RIGHTS AND LICENSE' im 2. Absatz: "... You may make and distribute unlimited copies of the Software outside Your organization provided that: 1) You receive no consideration; and, 2) you do not bundle or combine the Software with another offering e.g., software, hardware, or service)..." Im folgenden Abschnitt unter 'OTHER LICENSE TERMS AND RESTRICTIONS' heisst es: "... The Software may be bundled with other software programs ("Bundled Programs"). Your license rights with respect to Bundled Programs accompanied by separate license terms are defined by those terms; nothing in this Agreement shall restrict, limit, or otherwise affect any rights or obligations You may have, or conditions to which You may be subject, under such license terms."
Wir sind uns unsicher, ob wir unsere Erweiterungen gemeinsam mit Suse 9.x auf eine DVD packen und als ganzes weitergeben dürfen.
Der Server soll sehr preiswert sein. Er ist vordergründig für kleine Unternehmen gedacht, die sich keinen IT-Support oder eigenes IT-Personal leisten können oder wollen. Aber unsere Arbeit (netto ca. 2 Mann-Jahre + Weiterentwicklung und Wartung) sollte auch nicht gänzlich unhonoriert bleiben.
Wenn wir unsere Module unter GPL stellen, was wir gerne tun würden, können wir dann die Server-Software als Ganzes (inclusive dem zugrundeliegenden 9.x-er Suse) als Standard-Server kleinen Unternehmen für ein Entgelt anbieten, das Entgelt quasi für die Integrations- , Konfigurations- und Dokumentations- Dienstleistung (Größenordnung 100 Euro)?
Ist dann eine Registrierung (Schutz mit Lizenz-Key) für diese Dienstleistung auf einem Server zulässig?
Oder: Kann ein Entgelt nur genommen werden, wenn unsere Erweiterungen nicht unter GPL stehen?
Lizenztechnisch hieße das für den Server:
- für Open-Source gilt die GPL,
- für Suse gilt die Suse-Lizenz
- und für unsere Erweiterungen gilt nochmal eine zusätzliche, nicht-GPL-artige Lizenz?
Die für uns entscheidende Frage ist:
- Gibt es eine Möglichkeit, den Server als Ganzes anzubieten für einen festen Preis ohne Urheberrechte oder Lizenzen zu verletzen?
Für jeden Hinweis sind wir dankbar. Wenn wir mit den Fragen in diesem Forum nicht richtig liegen, teilen Sie uns das bitte ebenso mit.
Danke, CorinnaBerger 2005-11-20 20:53:00
Kopieren freier Software illegal?
Im Heise-Artikel „Bundesjustizministerin verteidigt Entwurf für Urheberrechtsnovelle“ vom 15. Januar 2005 (http://www.heise.de/newsticker/meldung/55038) habe ich folgendes gelesen:
- Als Klarstellung soll dem Entwurf noch hinzugefügt werden, dass von Computerprogrammen laut EU-Recht generell keine Privatkopien erstellt werden dürfen, dafür aber ein Sicherheitsbackup.
OffeneFrage: Heißt das, dass ich jetzt einem Bekannten keine freie Software mehr kopieren darf, weil Privatkopien verboten sind? Ich denke mal, dass kann gar nicht so gemeint sein, aber ich finde diese Formulierung doch schon merkwürdig bzw. missverständlich.
Wolfgang
NEIN! Kopien von Freier Software sind natürlich nicht verboten. Grund: Die Privatkopie ist eine gesetzliche Ausnahme, die wirksam ist, ohne dass der Rechteinhaber sein Einverständnis geben muss. Freie Software wird lizenziert. Die Lizenz erlaubt das beliebige kopieren, unabhängig, ob zu privaten oder anderen Zwecken.
Till Jaeger
Kommerzielles Programmierenviroment und GPL
Hallo,
OffeneFrage: Kann ich ein Programm unter der GPL veröffentlichen, das mittels eines kommerziellen Programmierenviroments erstellt ist und dessen Quellcode deshalb nur sinnvoll nutzbar ist, wenn man jene Programmierumgebung selbst käuflich erwirbt?
Der Hintergrund: Ich beschäftige mich mit Audio- und Midiprogrammierung mittels Max-MSP(http://www.cycling74.com), ein kommerzielles Closed-Source-Programm. Damit erstellte Programme ("Patches") können mittels der umsonst erhältlichen Runtime Version genutzt aber nicht verändert werden, oder als "Standalone"-Programme gespeichert werden, sodass sie eigenständig laufen aber nicht mehr verändert werden können. Ich würde gerne ein solches Programm erstellen und verbreiten, und zwar das Programm selbst nebst editierbaren Patches, aber verhindern, das Teile meiner Patches von anderen in nicht editierbarer Form weiterverbreitet werden.
Ich hoffe das ist jetzt nicht allzu umständlich formuliert ... Danke schonmal für Antworten.
Antwort
Das geht leider zu sehr in die Einzelfallberatung, die in diesem Forum leider nicht geleistet werden kann. Grüße, Till Jaeger
Ist "freie" Software wirklich rechtlich frei
OffeneFrage: Ist "freie" Software wirklich rechtlich frei oder gelten hierfür rechtliche Regelungen? Was liegt deren Nutzung zugrunde?
Antwort
Was heißt "wirklich rechtlich frei"? Freie Software ist das, was unter die Definition (http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html) fällt. Letzlich kommte es auf die Lizenzbedingungen an, was diese an Nutzungen gestattet. Weitere Informationen gibt es in unseren Publikationen (http://www.ifross.de/ifross_html/publikation.html) Grüße, Till Jaeger
An Hochschule entwickelte Software
Schreibt ein Angestellter in Wahrnehmung seiner Aufgaben für seinen Arbeitgeber Software, besitzt der Arbeitgeber umfassende Nutzungsrechte. Wie werden in diesem Zusammenhang wissenschaftliche Mitarbeiter an (nicht-privaten) Hochschulen behandelt?
Wenn solch ein Mitarbeiter per Arbeitsvertrag nicht zur Forschung, sondern nur zur Lehre verpflichtet ist, während seiner Arbeitszeit aber für seine Promotion forscht und in diesem Zusammenhang Software entwickelt, hat dann an dieser Software der Arbeitgeber auch die besagten Nutzungsrechte? Oder kann in diesem Fall der Mitarbeiter selbst über Nutzung der von ihm entwickelten Software entscheiden und sie z.B. als freie Software veröffentlichen?
Wenn nein, wer ist dann überhaupt der Arbeitgeber? Eigentlich ja das Land. Aber man wird ja kaum wegen jeder an einer Hochschule entwickelten Software beim Land nachfragen müssen, wie diese nun genutzt werden darf. Wie werden solche Situationen behandelt?
Antwort: Das geht leider zu sehr in die Rechtsberatung, in diesem Forum sollen allgemeine Rechtsfragen zu Freier Software behandelt werden. Wir ersuchen Sie, sich mit Ihren Fragen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
Julia Küng
Wie sind überhaupt die allgemeinen Erfahrungen mit an Hochschulen entwickelter Software? Wird da von Seiten der Hochschulen eine Veröffentlichung als freie Software eher behindert, um aus der Software irgendwie Geld rauszuschlagen? Sind bestehende Veröffentlichungen freier Software durch Forschungsteams i.A. überhaupt rechtlich sauber oder wird da mitunter einfach etwas am Lehrstuhl entwickeltes als freie Software deklariert, ohne dass das mit Stellen, die da ein Wörtchen mitzureden haben, überhaupt abgeklärt ist?
Antwort: Diese Frage können wir nicht beantworten, da wir keine "allgemeinen Erfahrungen" mit Hochschulen haben.
Julia Küng
Softwarepatentrichtlinie
Auf der ifrOSS-Website unter „Rechtspolitik“ liest man u.A.:
- Keineswegs abgeschlossen ist die rechtspolitische Arbeit des ifrOSS im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur "Patentierung von computerimplementierten Erfindungen". Das ifrOSS bemüht sich den weiteren Verfahrensgang in den europäischen Institutionen sowie die Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht positiv zu beeinflussen.
Die Richtlinie ist aber m.W. längst tot. Müsste dieser Absatz daher nicht aktualisiert werden?
Antwort: Es ist richtig, dass die Richtlinie dieses Mal gescheitert ist, die Rechtsprobleme mit dem bisherigen Bestand an Regelungen der Patentierbarkeit werden jedoch meines Erachtens einen Neustart in dieser Sache erfordern. Da dies aber dauern kann (und wohl auch wird), werden wir auf unserer Rechtspolitikseite eine enstprechende Änderung vornehmen. Danke für die aufmerksame Wahrnehmung unserer Website! Julia Küng
Kann man GPL mit GPL erzwingen?
Ich entwickle ein Entwicklungswerkzeug, welches Quellcode generiert und beabsichtige, es unter der GPL zu verteilen.
Der GPL-Lizenztext lautet: "... the output from the Program is covered only if its contents constitute a work based on the Program ..." Meines Erachtens ist ohne weitere Angaben generierter Quelltext als "a work based on the Program" zu verstehen. Oder?
Meine Fragen: Wenn ich erlauben oder verbieten möchte, dass der Anwender Software entwickelt, welche er unter anderer Lizenz verteilt, ist dann eine Präzisierung/Ergänzung zur GPL in Form eines entsprechenden Zusatztexts
- rechtlich haltbar, gegenüber dem Benutzer?
- erlaubt, gegenüber dem Herausgeber der GPL?
Ich danke im Voraus für Ihre Antwort.
Gerhard
Antwort: Sorry, hat etwas länger mit der Beantwortung gedauert: Ja, man kann sagen, dass man "die GPL mit der GPL erzwingen" kann. Genau das ist der Zweck der Copyleft-Lizenzen, wie der GPL. § 2b der GPL legt fest, dass "Sie dafür sorgen müssen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird". Ob ein von Ihnen geschaffener Programmteil von dem unter der GPL lizenzierten Programm abgeleitet ist und dieser Bestimmung daher unterliegt, muss man jeweils im Einzelfall beurteilen (sowohl das ifrOSS- Buch "Die GPL kommentiert und erklärt" als auch das Buch "Open Source Software" von Till Jaeger und Axel Metzger erklären ausführlich, worauf es ankommt). Die GPL muss jedenfalls GPL bleiben und unter der GPL lizenzierte fremde Programme oder Programmteile dürfen nicht unter andere Lizenzen gestellt werden.
Steht das ursprüngliche (also nicht von Ihnen stammende) Programm micht unter der GPL, Sie möchten dies aber, hängt es von der konkreten Lizenz ab, ob Sie das Programm unter die GPL stellen dürfen. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass dies rein aufgrund des Gesetzes nicht erlaubt wäre, da nur der Urheber berechtigt ist, über die Verwertung seines Werks, also des Programms, zu bestimmen. Nur wenn die Lizenz eine Verbreitung unter selbst gewählten Bedingungen gestattet, ist dies zulässig.
MfG Julia Küng
Gibt es eine geeignete Lizenz?
Hallo, ich arbeite seit mehreren Monaten, an einem schon recht bekannten und oft eingesetztem, Open Source Tool, das Tool ist unter der GPL lizensiert. Wir haben für zukünftige Releases noch vieles an Ideen und Features, die wir noch umsetzten möchten. Leider drückt eine Sache die Motivation des gesammten Teams ungemein. Das Tool wird von sogenannten "Dienstleistern" angeboten und als Verkaufsargument für ein Gesamtprodukt genommen. Somit wird das Tool, dass wir in unserer Freizeit nur aus Spaß entwickeln ausgenutzt. Andere bereichern sich quasi an unserem Produkt. Auch, wenn sie das Tool nicht wirklich verkaufen, sondern eher die Dienstleistung das Tool einzurichten.
Offensichtlich ist für uns, dass wir das Tool - sofern wir eine andere Lizenz finden - komplett neu schrieben müssen, sofern nicht alle Entwickler einverstanden sind. Oder zumindest die Teile dieser Entwickler entfernen müssten. (Sehe ich doch richtig?)
Jedenfalls sind wir bereit diesen Schritt zu tun, sofern wir eine geeignete Lizenz finden. Das Tool soll nach Möglichkeit Open Source bleiben und sowohl für den Gebrauch im Privaten, als auch für den Gebrauch im Unternehmen ohne Kosten nutzbar sein. Der Quellcode sollte natürlich für alle ersichtlich sein. Sobald das Tool, oder die Einrichtung des Tools aber Gegenstand einer Dienstleistung oder eines Verkaufs wird, sollte ein Lizenzverstoß vorliegen.
Es nagt bei uns einfach an der Motivation, wenn sich andere an unserem Tun bereichern.
Nun die Frage, gibt es einen Ansatz um solcher Ausnutzung entgegen zu stuern? Am Besten in Form einer Lizenz?
Danke für die Antwort, Lars M.
Viraler Effekt?
OffeneFrage: Ich möchte gerne unter Verwendung von "Ghostscript" pdf-Dateien erzeugen und zwar im Zusammenspiel mit kommerzieller, proprietärer Software ohne dass dabei der sog. virale Effekt greift. Geht das?
Dafür entnehme ich das gezippte Tararchiv von der Seite ftp://ftp.gnu.org/gnu/ghostscript/gnu-ghostscript-8.16.tar.gz .
Für den Einsatz wird aus der Source ein ablauffähiges Binary erzeugt. Die Mechanismen zur Erzeugung für die jeweilige Systemplattform sind wie üblich: configure, make, make install. Lediglich das o.g. „configure“ berücksichtigt meinen individuellen Installationspfad statt des Standardpfads nach /usr/local/…
Dieses Binary würde "inmitten" kommerzieller, proprietärer Software eingesetzt werden. Das Binary erhält einen Datenstrom aus der proprietären Software, welcher anschließend durch das Binary so verarbeitet wird, das der Output die besagte PDF-Datei darstellt.
Um defacto jegliche "GPL-Restriktion" zu umgehen, könnte ich eine kommerzielle Lizenz erwerben. Dennoch prüfe ich zur Zeit, ob nicht auch Ghostscript unter der GNU GPL mit der kommerziellen, proprietären Software eingesetzt werden darf.
Selbstverständlich muß die kommerzielle, proprietäre Software auch weiterhin kommerziell und proprietär bleiben.
Hat jemand Erfahrung mit einer solchen Problematik und kann weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus. Gruß, T. Wolf
Ihre Frage bezieht sich auf einen konkreten Fall und unterliegt damit dem Rechtsberatungsgesetz. Das ifrOSS kann dies nicht leisten, sorry. Sie müssen sich daher an einen Anwalt wenden, im Diskussionsforum können nur allgemeine Rechtsfragen behandelt werden.
GPL+nur nichtmilitärischer Einsatz
Hallo, ich habe mich noch nicht wirklich aktiv in OSS eingebracht, möchte das aber in absehbarer Zeit tun und zwar mit einem eigenen Programm. Da es geneigt wäre damit auch militärischen Nutzen zu bringen, möchte ich dieses unterbinden aber es soll natürlich OSS sein. Wie man bei GPU(Global Processing Unit) und einer einschränkenden GPL Präampel gesehen hat, ist das ja nicht einfach so möglich. Ich möchte als Grundlage natürlich auch andere unter der GPL stehenden Komponenten und Frameworks nutzen, lässt sich dass trotzdem in irgendeiner Form machen? Ist GPLv3 evtl. dafür geeignet? MFG MM
Nein, eine Einschränkung auf nichtmilitärischen Gebrauch ist unter der GPL nicht möglich. Nach der Free Software Definition und der Open Source Definition darf Freie Software für jeden Einsatzzweck verwendet werden. Auch GPLv3 wird daran nichts ändern.
Da gibt es wirklich keine Möglichkeit? Ich meine das ist ja nicht im dem Sinne eine Beschränkung sondern eher eine Notbremese. Na ich denke Torwalds würde sagen mein Anliegen seihe "zu aktivistisch" für OSS. Aber Coder sollten sich IMHO um sowas schon einen Kopf machen... Gäbe es neben der Lizenz sonst noch eine Möglichkeit die Nutzung einzuschränken? Oder sollte ich besser mal an das "Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortun" http://rayserv.upb.de/fiff/ wenden?
Nein. RTFM "Free Software Definition". Freie Software ist nicht mehr frei wenn ihre Lizens durch Intentionen "politischer Sekten" (Pazifisten, Buddhisten, Grüne, Neulinke oder sonstige Vereine gelangweilter Bürgerskinder) etc abgwandelt wird. Der Autor möge bedenken, dass er damit auch legitimen Widerstandsarmeen oder Oppositionsgruppen, die z.B. gegen Besatzung und "Staatsterrorismus" kämpfen und z.B. auf freie Kryptographie angewiesen sind, das auch nach UN-Standards politisch legitime Nutzungsrecht entziehen würde. Ist das jetzt verstanden? Wenn Ihr das wollt, dann macht Eure eigene unfreie Lizens.
Ja das habe ich schon mehrmals gelesen und das ist ja auch logisch, dass "offen" absoulut zu sehen ist. Auch deine Hinweise sind natürlich richtig. Ich will jetzt auch nicht politisch werden, mein Entschluss steht fest. Keine Rebellen werden mein Programm nutzen. Außerdem "Frieden schaffen, ohne Waffen!" Das ist natürlich schade, ich finde GPL eigentlich sehr gut und möchte da nicht ausscheren. Außerdem würde ich dann weder GPLte Komponenten noch Communitys wie SF.net nutzen. Außerdem würde es Debian als non OSS nicht mit aufnehmen. Trotzdem danke nochmal!
Erfahrungen mit "Academic Free Licence" (inbesd. v3) im europäischen/deutschen Rechtsraum
Ich befinde mich im Auswahlprozess einer copyleft-freien Lizenz und interessiere mich für die AFL v3. - Gibt es allg. Erfahrungswerte bzw. Meinungen dazu? - Gibt es Erfahrung in Bezug auf die Anwendung auf europäische Rechtskontexte? - Es gibt keine klaren Feststellung, ob die AFL, insbd. v3, GPL kompatibel ist? Meinungen dazu?
Vielen Dank!
Stefan Sobernig, WU Wien
Mir sind nur die Ausführungen des Lizenzautors, Lawrence Rosen, bekannt: http://www.rosenlaw.com/html/GL14.pdf . Das bezieht sich aber wohl auf die früheren Versionen. Zur Kompatibilität: Hier heißt es in der Lizenz:
" to distribute or communicate copies of the Original Work and Derivative Works to the public, under any license of your choice that does not contradict the terms and conditions, including Licensor’s reserved rights and remedies, in this Academic Free License;"
Damit es ist es Auslegungssache, ob KLauseln, die die GPL nicht kennt (z.B. Ziffer 12 "Attorneys’ Fees. In any action to enforce the terms of this License or seeking damages relating thereto, the prevailing party shall be entitled to recover its costs and expenses, including, without limitation, reasonable attorneys' fees and costs incurred in connection with such action, including any appeal of such action. This section shall survive the termination of this License.") als widersprechend anzusehen sind. Vermutlich schon.
Wechsel des Lizenzmodells
OffeneFrage: Hat die Ankündigung von SUN zum am 08.05.07 das komplette Java-Entwicklungspaket (JDK) für die Java Plattform Standard Edition (Java SE) als Open Source freizugeben, rechtliche Auswirkungen auf das gleiche Java-Entwicklungspaket (JDK), welches bislang die „Binary Code License Agreement“ verwendete?
Vielen Dank und Gruß T. Wolf
Eine bloße Ankündigung ist noch keine Lizenzierung. Man wird warten müssen, bis Sun auch eine Lizenz ausgewählt hat.
CC-BY-SA für OpenStreetMap
Das OpenStreetMap Projekt erstellt im Wiki-Stil eine freie (= CC-BY-SA-lizenziert) Karte der Welt. Einige Projektmitglieder sind der Meinung, dass Geodaten sich nicht urheberrechtlich schützen lassen und somit die CC-BY-SA Lizenz hinfällig wäre und die Kartendaten von OpenStreetMap gemeinfrei sind. Ich möchte gerne wissen, ob dies stimmt.
Hier ist jedenfalls Vorsicht angebracht, die detaillierte Aufbereitung würde den hier gegebenen Rahmen natürlich sprengen; Sie finden aber weitere Quellenangaben zB unter http://de.wikipedia.org/wiki/Rechte_an_Geoinformationen.
Dateikopfgestaltung bei GPL Weitergabe von ursprünglichem BSD/MIT Code
Code unter BSD/MIT Lizenz darf bekanntlich geändert und unter anderer Lizenzierung weitergegeben werden. Wenn man eine Datei mit BSD/MIT "Kopf" ändert und dann als GPL weitergeben will, wie hat der neue "Kopf" auszusehen - BSD/MIT über/unter GPL oder gar ganz entfernen oder steht die Datei dann unter beiden Lizenzen, etwa pro Zeile kategorisiert nach verändert oder nicht? Und wenn das Projekt viele Dateien enthält, kann man die Vorgehensweise zwecks Automatisierung auf alle Dateien, auch unveränderte, anwenden?
Antwort: Meiner Meinung nach ein Irrtum und unzulässig. Der Rechteinhaber hat durch Verwendung der BSD-Lizens seinen Willen klar ausgedrückt. Die GPL würde dem durch ihre Einschränkungen schwer zuwiderlaufen und damit die BSD-Lizens kollidieren. Der Rechteinhaber müsste von Anfang an Dual-Licensing erklären. Umgekehrt gilt dasselbe: Die BSD'ler wurden kürzlich vom bcm43xx Projekt gebeten, die GPL- Beschränkungen des bcm43xx nicht durch Vertrieb unter BSD-Lizens aufzuheben, kosmetische Änderungen am Code helfen dem nicht ab.
Mit "Irrtum und unzulässig ..." ist hoffentlich nur die Änderung der Lizenz des bestehenden Codes gemeint und damit ist die "Automatisierung auf alle Dateien, auch unveränderte" beantwortet. Halten wir hier also fest, dass die BSD/MIT Lizenz, mit der man nach landläufiger Meinung "alles machen darf", dem Nutzer nicht das Recht einräumt, die Lizenz des bestehenden Codes zu ändern. Das halte ich für sinnvoll, sollte aber mal explizit erwähnt werden. Der Wille des BSD/MIT Autors (original work) wirkt sich aber, im Gegensatz zur GPL, nicht auf die geänderten Codeteile und damit das gesamte geänderte Werk (derived work) aus. Die geänderten Codeteile können natürlich abweichend lizenziert werden. Die erste Frage ist damit zumindest zum wesentlichen Teil ebenfalls beantwortet: das gesamte geänderte Werk steht unter beiden Lizenzen und im "Kopf" müssen sinnvollerweise beide aufgeführt werden. Wie man jemals Lizenzen und Codeteile einander zuordnet, ist ein anderes Thema.
Zu genau diesem Thema wird im Rahmen des Atheros Driver Developments diskutiert. Dort wurden BSD Treibersourcen in Linux importiert und dabei versucht, diese ohne Zustimmung des Autors als GPL zu relizenzieren.
Datumsangabe bei Copyrightvermerken
Ich wundere mich schon lange, was der Zweck der Datumsangabe bei Copyrightvermerken ist. Meist sieht man eine Jahresangabe, oft ist auch ein Bereich von Jahren angegeben. Gibt es etwa, ähnlich wie bei Patenten, ein "Ablaufdatum"? Dafür sowie für den Fall von Beweisführungen, wer erster war, wäre bei der heutigen Entwicklungsgeschwindigkeit eine genauere Auflösung notwendig.
In der Tat ist das Urheberrecht ein zeitlich begrenztes Recht. Dieses erlischt nach deutschem Recht grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers; bei anonymen oder pseudonymen Werken in der Regel siebzig Jahre nach Veröffentlichung des Werks. Insbesondere verfolgt die Datumsangabe den Zweck zu belegen, dass jemand der Urheber eines Werks ist und zB spätere Vervielfältigungen eben nur Kopien dieses Werks sind.
Miturheberschaft
Ich habe selbst schon zwei Extremfälle erlebt: einmal wurde massenhaft Code durch Reformatierung bzw. Stilanpassung "verhübscht" ohne jegliche Funktionsänderung, einmal wurde nach zwei Manntagen debugging ein einziges, wichtiges, Zeichen verändert. Die Menge an geänderten Zeilen kann wohl nicht herangezogen werden. Wann wird ein "Contributor" zum Miturheber, der z.B. bei der Lizenzvergabe und Lizenzänderung mitbestimmen darf? Sollte es sich um eine Prinzipsache handeln, müsste man zur Wahrung der Urheberschaft ständig mit "Contributor Agreements" arbeiten.
Für den Erwerb eines Urheberrechts (ob Miturheberschaft oder eine andere Form des Urheberrechts vorliegt wie zB beim Bearbeiter hängt vom Einzelfall ab) ist es erforderlich, dass der Programmierer eine eigene geistige Leistung erbringt. Ganz banale Änderungen werden daher nicht geschützt sein, eine abschließende Beurteilung ist aber stets nur aufgrund einer Prüfung des Einzelfalls möglich.
GPL als Teil des Kaufvertrages
Wenn ich ein Produkt kaufe, daß außdrücklich mit dem Hinweis auf "Linux" beworben wird, sollte doch der Zugriff auf den Quellcode eine zugesicherte Eigenschaft des Produktes sein. Kann ich als Verbraucher auf diesem Weg die Veröffentlichung des Quellcodes einfordern/einklagen?
Mir ist klar, daß der Händler in seinen AGB's vermutlich ein Recht auf Wandlung hat, falls die "Nachbesserung" scheitert. Es geht mir eher um die hypothetische Möglichkeit, bzw. darum in einem solchen Fall soviele Käufer zu mobilisieren, daß Wandlung aus wirschaftlichen Gründen ausscheidet. Das schöne an dieser Strategie ist, daß dadurch Verunsicherung in den Vertriebskanälen entsteht (man wendet sich an die Händler nicht an den Hersteller) und damit die Hersteller empfindlich getroffen werden können.
Wie aussichtsreich eine Klage eines Verbrauchers gegen den Händler ist, ist eine Frage, die sich nicht in wenigen Sätzen beantworten lässt. Hier sollte man rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
GPL und nicht-GPL Software in einem embedded System
Veröffentlicht man GPL Software und proprietäre Software nach bestem Gewissen unter den Regeln der GPL (d.h. die Programme liegen deutlich getrennt vor und deren Verbindung ist vom Anwender änderbar, es wird die GPL-Lizenz mitgeliefert, etc.) ***wird aber*** in einem embedded System installiert. Wenn nun der Benutzer bei der Verwendung des Geräts (welches natürlich alle Software/Hardware Details bestmöglich verbirgt, was ja in der Natur von embedded Systemen liegt) nichts davon erahnen kann, dass intern tatsächlich lose miteinander verkoppelte GNU / nicht-GNU Programme ihre Arbeit verrichten, wie sieht dann die Situation aus Sicht der GPL aus, die ja das Erkennen des Unterschieds von GNU/nicht-GNU Programmen bei der Benutzung (also nach dem der Vertrieb/die Verbreitung des Gesamtwerks erfolgt ist) stark betont?
Die technischen Details wären hier (wenn es sich um ein komplexes embedded System handelt, vom Administrator vor Ort erkennbar/änderbar, aber keinesfalls mehr vom User selbst, der ja auch nur eine einfache Gerätebedienung wünscht und vielleicht nicht einmal erkennt, dass sich ein PC unter dem "embedded System" verbirgt, auch wenn es in der Bedienungs-/ Serviceanleitung/ etc... steht?)
In solch einem Fall gibt es doch drei Parteien: 1) Derjenige, der das embedded System vertreibt (und damit evtl. die Softwarezusammenstellung GPL/nicht-GPL veröffentlicht und dafür einstehen muss) 2) Der Käufer, der aller Voraussicht nach kundige Techniker/ Systemspezialisten besitzt, die das embedded System handhaben können. 3) Die Enbenutzer des embedded Systems, von denen man nicht unbedingt erwarten kann, dass sie überhaupt das Konzept einer GPL-Lizenzierung kennen.
Meine Frage ist: Wer gilt als Endbenutzer des embedded Systems, der laut GPL das getrennte Vorliegen von GPL/nicht-GPL Programmen erkennen können muss? Ist es der "Techniker" der in der Lage ist, die Freiheiten "freier Software", die ihm die GPL gibt auszuüben oder der Endbenutzer, der damit wohl im negativsten Fall einfach überfordert wäre?
Geht ein derartiger Vertrieb eines Geräts als Ganzes und einem im Unterschied zum Desktop-PC üblicherweise über die Gerätenutzungsdauer nicht mehr geänderte Softwarekombination von GPL/nicht-GPL Programmen konform mit der GPL?
Über das Ausräumen einiger Zweifel wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen, M. de la Vega
Antwort: Die Abgrenzung beim gemeinsamen Vertrieb von GPL-Code und proprietären Programmen ist komplex, ich verweise auf unseren Kommentar zu Ziffer 2 GPL, Version 2: http://www.ifross.de/ifross_html/Druckfassung/Ziffer%202.pdf. Ich sehe keinen Anhaltspunkt in der Lizenz, dass die Trennung der Programme ohne Weiteres auch für den technisch nicht versierten Verbraucher erkennbar sein muss. Wenn der Programmierer/Techniker erkennen kann, dass es sich um "independent and separate works" handelt, müsste dies reichen - sofern auch die anderen Voraussetzungen für das Nichteingreifen des "Copyleft" gegeben sind. Grüße, A. Metzger
Distribution von proprietärer Software mit OSS
Im Rahmen der Software-Entwicklung ist es nicht unüblich, proprietäre Software mit Open Source Software funktional zu verbinden.
In diesem Beispiel greift proprietäre Software auf eine GPL lizensierte Java-Bibliothek zu; die Bibliothek wird unverändert, so wie vom Hersteller bezogen, genutzt.
Ist dann richtig, dass bei einer Distribution beider Softwarekomponenten, die im Grunde nach nur gemeinsam funktionieren, die proprietäre SW der GPL zu unterstellen ist?
Vorab vielen Dank.
Ich empfehle Ihnen die Lektüre unseres GPL-Kommentars, und zwar zu Ziffer 2 GPL, Randziffern 43 und folgende: http://www.ifross.de/ifross_html/Druckfassung/Ziffer%202.pdf Grüße, A. Metzger
Ab wann genau handelt es sich um Vertrieb von OSS?
Eine unter der GPL stehende Open Source Software wird auf einem PC "downgeloaded" und auf einem anderen entfernten, nicht verbundenen PC installiert und zum Ablauf gebracht. Ist diese Form, OSS von einem PC zu einem anderen PC zu bringen bereits "Vertrieb"?
Wenn Sie mit Vertrieb "distribution" im Sinne der GPL Version 2 meinen, hängt die Antwort davon ab, ob es sich um eine Weitergabe an einen nicht persönlich verbundenen Dritten handelt. Fehlt es hieran, so liegt keine öffentliche Verbreitung vor und die Pflichten der GPL greifen nicht ein. Grüße, A. Metzger
GPL-Executable
Im O'Reilly Open Book -Die GPL kommentiert und erklärt- las ich in Teil 2, Seite 68, dass "während bei Änderungen des GPL-Codes oder dem Vertrieb in einem Executable stets ein *derivative work* vorliegt und demzufolge dann die gesamte Software nur unter der GPL weitergegeben werden darf."
Es gibt noch Software, die unter der GPL 2.0 lizenziert wird, als Executable downgeloaded werden kann und bei Aufruf dieses Executable als ein Setup das Programm/-paket installiert. Ist im O'Reilly Open Book bereits ein solches Executable gemeint oder lediglich Executables, die man aus dem Quellcode selbst erstellt hat?
Vielen Dank für kommende Antworten.
Rechtliche Verantwortung für textuelle Inhalte - beim Veröffentlicher oder beim Ersteller?
OffeneFrage: Ist der Urheber bzw. Veröffentlicher von Open Source Software für Inhalte verantwortlich, die ihm von anderen zur Verfügung gestellt werden? Beispiel: Der Urheber bekommt von einem Mitglied einer OS-Community eine anderssprachige Übersetzung seiner Oberflächentexte zur Verfügung gestellt und bindet diese ein. Müsste er sich dafür verantworten, wenn darin z.B. verfassungsfeindliche Aussagen oder anderweitig problematisches Material enthalten wären? Danke im Voraus.
GPL -> Schutz der Privatheit auch bei Remote-Zugang?
OffeneFrage: Muss der Quellcode für eigene Weiterentwicklungen und Module rund um ein Open Source - Projekt auch dann veröffentlicht werden, wenn der Anwender nichts installiert lediglich per Fernzugriff die modifizierte Software verwendet ? Beispiel: Ich verwende EGroupware, ergänze um eine CarPool-Verwaltung und stelle diese -entgeltlich- Nutzern zur Verfügung, indem ich diese zB. per RDP oder NX auf meine Installation zugreifen lasse. Muss ich nun -auf Nachfrage- den geänderten Code herausgeben ?
Open Content Lizenzen - Nennung von Urhebern und Interpreten in Sammelwerken?
Für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien besonders für den Primärbereich ergibt sich bei bei der Verwendung von Inhalten die unter einer der gängigen Open Content Lizenz stehen die Problematik der Urheber- und Interpretennennung. - Besonders wenn ein so entstandenes Sammelwerk wieder Dritten zur Verfügung gestellt werden soll.
Zur Verdeutlichung: Für ein Arbeitsblatt werden 10 Grafiken, die unter einer Open Content Lizenz stehen, unverändert verwendet. Nach den Lizenzvereinbarungen sollten nun sämtliche Urheber mit Verweis auf die Lizenz genannt werden. - Nur wo?
Direkte Bildbeschriftungen führen häufig zur Verwirrung der Schüler. Fußnoten zu jeden einzelnen Urheber können einzelnen Grafiken ohne Bildbeschriftungen nicht zugeordnet werden, bzw. nehmen unverhältnismäßig viel Platz ein.
Weitergabe: Kann man sich bei einer digitalen Weitergabe eines so entstandenen Sammelwerks noch damit behelfen evt. Lizenzhinweise und zB. bei den ifrOSS Lizenzen geforderte History auf einer Zusatzseite zu vermerken, so wird dies bei der im Bildnungsbereich praktizierten körperlichen Form (zB. Kopien auf Papier) problematisch. - Das Problem der Kennzeichnung von Teilelementen von Sammelwerken wie oben beschrieben, ist dennoch auch im digitalen Dokument nicht gelöst.
OffeneFrage: Kurz, ich bin auf der Suche nach einer Lösung, offene Medien, Dokumente und Sammelwerke für den primären Bildungsbereich anbieten zu können. Dies in einer Form, die dem realen Unterrichtsalltag Rechnung tragen. Gesucht sind Vorschläge zur Umsetzung der Bedingungen von Open Content Lizenzen auf Sammelwerke, bzw. eine Lizenz, die zumindest eigene Werke von dieser Problematik frei halten.
Danke im Voraus
Vorgehensweise Dual Licensing mit GPL und diversen Lizenzen
Ich bin derzeit in der Entwicklung einer Software bei der ich alleiniger Eigentümer bin. Nun stellt sich mir die Frage mit welcher / welchen Lizenz/en ich die Software bestücken kann/sollte. Nach einigen Stunden Recherche im Web konnte ich mir einen groben Überblick über die Materie schaffen. Mein Ziel: Die Software soll für den privaten Gebrauch frei erhältlich / editierbar / kopierbar sein. Dazu bietet sich meines Erachtens die GPL-Lizens an. Für den gewerblichen Gebrauch soll es noch eine weitere Lizens geben welche kostenpflichtig sein soll. (Ähnlich wie bei MySQL und Ghostscript). Ist dies möglich oder hebt da die eine Lizens die andere auf oder muss ich da zwei Versionen mit verschiedenen Namen veröffentlichen? Vom Umfang soll sich die Free-Version und die kostenpflichtige Version nicht unterscheiden. Gibt es für den zweiten Fall schon eine Art Lizens die so etwas besagt oder muss man sowas selbst schreiben? Bin in Sachen Recht nur ein Laie und traue mir daher keinen wasserdichten Lizenztext zu. Wie werden die Lizensen gekennzeichnet? Genügt es die Lizenzen im Kopf des Quelltextes zu benennen und darauf zu verweisen?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar da man diese Informationen im detaillierten leider nicht im Netz findet.
Vielen Dank Sebastian