Einzelpersonen, denen die unbeschränkte Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes (gemeint ist das RechtsberatungsGesetz) erteilt ist, dürfen nur die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" führen. Auch Prozeßagenten dürfen sich als "Rechtsbeistand" bezeichnen. (§ 4 I Zweite Verordnung zur Ausführung des RechtsberatungsGesetzes).
Es gibt einen Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände, dessen [http://www.rechtsbeistaende.de/ Homepage] aber leider "under construction" ist.
weiter zu RechtsberatungsGesetz