Hausarbeit im ÖRecht Guckelberger/Wendt
[Für alle, die noch die Übung im Bürgerlichen Recht schreiben müssen: "http://www.jurawiki.de/VorlesungSb/BGB%C3%9Cbung"]
Wer schreibt denn noch die 2. Hausarbeit bei Gucklberger, bzw. die erste bei Wendt?
Was meint ihr zum sachverhalt?
Verpflichtungsklage auf Abbruchverfügung das "einzige" was zu prüfen ist?
Wo liegen eurer Meinung nach die Schwerpunkte?
Also ich würde mal sagen es ist eine verpflichtungsklage auf erlass einer abbruchsverfügung zu prüfen. mein aktuelles problem besteht allerdings darin, dass ich nicht weiss woher genau man ein anspruch des H auf einen solchen VA nehmen soll. Hat da einer was zu? macht ihr was anderes?
Ja schreibe Wendt! Wenn mehrere schreiben könnte man sich bei Interesse auch mal treffen und über den Sachverhalt reden - sollte Interesse bestehen könnte man sich ja per Email absprechen.
können wir jauach hier machen, also über den sachverhalt sprechen, dafür ist das wiki ja da.
Also ich sehe das so:
es geht ja um eine verpflichtungsklage (ist das so klar wie ich denke?oder muss man evtl. abgrenzen?) erstes größeres problem ist da die klagebefugnis.
innerhalb der begründetheit muss man dann das bei der klagebefugnis angesprochene problem ob denn der h einen anspruch hat genauer unter die lupe nehmen.
anspruch hat er, wenn die streitigen bauten formell und materiell illegal sind
man prüft dann inzident die wirksamkeit des bebauungsplans, der unrechtmäßig ist, da er nicht erforderlich ist, der eine kerl befangen war ect.
-> somit kommt man zur frage ob die baugenehmigung denn rechtmäßig war.da jetzt unbeplanter innenbereich (bauleitplan ja unwirksam) richtet sich die die rechtmäßigkeit der bebauung nach baunvo (oder?!!?) hier liegt meiner meinnung nach ein faktisches wohngebiet vor. -> bauten sind materiell illegal, aber acuh formell?
> nein, bei mir nicht, weil eigenart der umgebung keinem baugebiet der baunvo entspricht?!
was dann im endeffekt rauskommt und ob in diesem aufabu alle probleme behandelt werden können weiss ich auch noch nicht genau.
Wie seht ihr dass ganze denn? Wär echt dankbar wenn sich ein paar leute an der diskussion beteiligen würden.
hm, muss man denn nich auch irgendwie die Baugenehmigung anfechten? ich bin ziemlich planlos!!
Verpflichtungsklage hab ich auch. Ich hab keine Abgrenzung zu anderen Klagearten vorgenommen, weil es m.E. offensichtlich ist, dass es nur eine VK sein kann.
-> ja, laut sachverhalt ist es ziemlich eindeutig eine VK die geprüft werden muss. ich frag mich nur, ob man nicht dazu was schreiben muss, dass er auch die baugenehmigung mit einer AK angreifen könnte?
Oder bist Du bzgl. des Widerspruchs gegen die Bebauungsgenehmigung darauf eingegangen?? Ich überlege noch, wo ich diesen Hinweis darauf, dass über den diesbezgl. Widerspruch noch nicht entschieden wurde, einbauen soll ...
-> tja mit dem unbeantworteten Widerspruch gegen die baugenehmigung weiss ich auch nicht so genau wo man dass einbauen soll.. Vielleicht spielt das eine Rolle beim Problem der spruchreife? Wenn du mit der Zulässigkeit schon fertig bist, wieviele seiten hast du denn da etwa? also wie wird dein verhältnis zulässigkeit-begründetheit?
ich würde es bei der klagebefugnis nur allgemein anreissen, denn da geht es ja nur darum, dass grundsätzlich ein solcher drittschutz möglich sien kann. Der schwerpunkt liegt dann in der begründetheit
Wie ist das eigentlich wenn man dazu kommt, dass der bebauungsplan unrechtmäßig war, ist dann automatisch auch die BG unrechtmäsßig? Ganz kurze Frage zum Widerspruch. Ein Widerspruchsverfahren wurde ja nicht durchgeführt. Bei Verpflichtungsklagen ist dieses jedoch notwendig. Mit einigen Ausnahmen halt.---> H hat Widersruch eingelegt, jedoch blieb Behörde untätig ; § 75 VwGO hilft Wie begründet ihr das? (Lange Zeit, Ernst der Lage ? ) Habe keinen Plan, was den Punkt angeht. Ansonsten ist es machbar.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/bebauungsplan.htm nur mal so, zum nachschauen!
wieso löscht hier eigentlich jmd. teile der beiträge???
Ist das bei Euch ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan?
Begehrt der H eine Abbruchverfügung nach §80 LBO oder nach §81 LBO? Wie seht ihr das?---> ich sage weder noch. § 80 LBO betrifft unechtmäßige Bauprodukte, hier nicht einschlägig. § 81 zielt auf eine Einstellung ab, aber nicht auf Abbruch. das Riesenrad ist so gut wie fertig. Im Übrigen steht dort "Kann .. anordnen" --->Ermessensentscheidung
ja ermessensentscheidung is klar.. evtl. liegt hier ja einer ermessensreduktion auf null vor, ansonsten eben nur bescheidungsurteil hätte ich gesagt. Wenn nicht §80/81 LBO, was nimmst du denn stattdessen?? ---> Wie wäre es denn vielleicht mit dem §82 LBO? Abbruch = Form der Beseitigung? Was denkt ihr?
Hallo zusammen,schreib auch die hausarbeit (2.bei wendt),weiss denn einer von euch ob es auch eine seite für martinek gibt? die hausarbeit muss ich auch noch schreiben....
erwähnt ihr schon in der prüfung der klagebefugnis, dass der bebauungsplan evtl. unrechtmäßig isT? --> Ja, ich hab es ganz kurz erwähnt.
Vielleicht kann mir nochmal jmd. helfen, ich hab ein bisschen probleme dabei herauszufinden, was jetzt genau mit "abbruchverfügung" im sachverhalt gemeint ist. meint "abbruch" einstellung (dann §81 LBO) oder beseitigung (dann §82 LBO) oder oder ist eine der Generalklauseln (§3 LBO oder §57 II 2 LBO) einschlägig? Steh da auf dem Schlauch.
Die Generalklauseln werden doch nur herangezogen, wenn keine speziellen Regelungen in den Bauordnungen enthalten sind. Hier haben wir in Form von §§81,82 LBO doch spezielle Vorschriften. Laut Stollmann ist Beseitigungsverfügung = Abrissverfügung, daher würde ich sagen §82LBO ???
Alles klar, ich bin die ganze zeit davon ausgegangen, dass eine abbruchverfügung wörtlich näher an einer baueinstellung liegt, als an einem abriss.. wobei abriss nat. logischer ist. vielen dank!
Wäre auch im Falle des Falles auf 82 LBO gegangen. Aber kann ein Nachbar einen Anspruch aus 82 LBO herleiten??? Bin da nicht sicher. Nicht eher Verletzung nachbarschützender Normen???
Ich denke nicht, dass man den Anspruch des Nachbarn direkt aus §82 herleiten kann, sondern aus den Normen, aufgrund deren die verfügung nach §82 LBO ergehen kann, wenn diese nachbarschützend sind.
wenn der bebauungsplan nichtig ist, dann handelt es sich ja um unbeplanten innenbereich §34 BauGB. Ist hier Absatz 2 anzuwenden, nach dem die nähere umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht? evtl reines oder allgemeines Wohngebiet? oder verhindert die tatsache, dass unmittelbar angrenzend hochschule und zoologischer garten sind die annahme eines faktischen wohngebietes`?
> hab abs.2 angeprüft, aber geht nicht wg. zool.garten, also nix baunvo.
Prüft Ihr auch materielle RM des BP oder endet Eure Prüfung nach der formellen RM, die man ja verneinen muss? Überlege hin und her, bin schon bei 15 Seiten nach der formellen RM des BP ... könnte eng werden mit dem Platz.
ich denke, dass man auch die materielle RM prüfen muss, ebenso die beachtlichkeit der Mängel.
noch eine frage zur zulässigkeit: wie begründet ihr in §75 VwGO die kürzere Frist? Rechtschutzinteresse des H, weil er wegen der bevorstehenden Vollendung bestandschutz befürchten muss oder so?
Genau so würde ich das auch sehen. § 75 S. 2 letzter HS. VwGO "außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist". Wie du schon sagst, steht das Riesenrad ja kurz vor der Vollendung. Davon abgesehen, ist es insgesamt meiner Meinung unerheblich für die Zulässigkeit als Ganzes, ob eine solche Fristverkürzung vorliegt. ---> s. dazu auch http://books.google.de/books?id=TFi4zMChECkC&pg=PA331&dq=Vorverfahren#v=onepage&q=Vorverfahren&f=false S. 340 Rn. 27 Ende
> Könnte man die kürzere Frist auch verneinen? Besonders schwere Gründe sind z.B. Anfechtung einer Schulprüfung, von der es abhängt, ob man z.B. wiederholen muss, und bevorstehende Einberufung zum Wehrdienst etc.; eben gravierend, nicht wiedergutzumachende Nachteile. Aber in unserem Fall .... Es gab doch nie eine Baugenehmigung, das Ding ist formell und materiell illegal, also muss er keinen Bestandsschutz befürchten! Allein die materielle Illegalität drängt sich m.E. geradezu auf. Ich tendiere zu Aussetzen des Verfahrens, bis Sperrfrist abgelaufen ist.
Ich wollte damit gerade sagen, dass ich es unerheblich finde, ob man die Verkürzung der Sperrfrist bejaht oder verneint. Eine Begründung FÜR die Verkürzung ist vllt ein bißchen dünn. Aber die zunächst unzulässige Klage (bei Verneinung der Fristverkürzung) wird durch das Verstreichen der Sperrfrist (also nach noch einem Monat) während des Verfahrens geheilt und die Klage damit zulässig.
---> Danke, das beruhigt, ich hatte schon einen kurzen Panik-Anfall ;-)!
Zu § 82 LBO würde ich ebenfalls sagen, dass der Nachbar einen Anspruch aus § 82 LBO i.V.m. nachbarschaftlichen Schutznormen hat. (Ich erinnere mich da vor allem an die Nutzungsuntersagung eines Tennisplatzes, weil der Nachbar durch das monotone Geräusch des Spiels genervt war. War dann auch § 82 II LBO i.V.m. Nachbarschutz) Außerdem schreib ich auch noch die Hausarbeit bei Martinek und wäre froh, wenn es dafür auch noch einen Thread gäbe
--> Inwieweit geht Ihr auf §§13, 13 a BauGB ein? Einfach schreiben, dass unschädlich, weil Ermessen, ob §§13, 13a oder "normales" Verfahren? Und kam schon jemandem die Erleuchtung bzw. Rücknahme Einverständnis etc? Und habt Ihr nen einfachen o.qualifizierten BP?
und was ist mit §34? ich prüfe erst 34 II ... geht der bei euch durch oder prüft man 34 I weiter? vieles spricht für allg. wohngebiet, aber der zoo passt da nicht??? also 34 II (-) und 34 I prüfen?
weiter oben steht schon ein kommentar zu 34 II, geht eher nicht wegen zoologischer garten, zumindest ansprechen aber verneinen, dann 34 I prüfen.
---> ist der zoologische garten vielleicht eine vergnügungsstätte, so dass ein fall des § 4a baunvo vorliegt?? denke eher nicht, darunter fallen für mich eher kino, discothek etc ... aber ich finde in keinem kommentar was darüber, auh nicht über iuris etc.! echt doof ... keine ahnung, ob das doch noch irgendwie darunter fällt oder ob ich 34 II ablehnen und 34 I prüfen soll.
kann es sein, dass die Rücknahme des Einverständnisses eine rolle spielt für die evtl. verwirkung der nachbarrechte? ja, das wäre eigentlich auch schon ein problem der zulässigkeit. jedoch lösbar evtl über BGB?? dazu findet man auf jedenfall was im Hemmer : Baurecht für das Saarland.... ---> hm, sprecht ihr das in der zulässigkeit schon an? ich habs weggelassen, denke, es reicht in der begründetheit, wenn man richtig einsteigt und eben auf das prob stößt, wie das mit dem berufen auf nachbarrechte und einverständnis aussieht? wie ich das prob lösen soll, weiß ich allerdings auch noch nicht. ich denk eher, dass das in die zulässigkeit gehört und da entweder bei der klagebefugnis oder beim rechtsschutzinteresse (is umstritten...)
---> ok, stimmt, jetzt, wo du´s sagst ... dem könnte das rs-interesse fehlen. sprecht ihr das dort nur kurz an? und in der begründetheit ausdiskutieren?
gibt da einen meinungsstreit darüber, ob es in die zulässigkeit oder die begründetheit gehört, denn sollte man wohl diskutieren, das ergebnis ist dann wohl eher zweitrangig.
Nen Streit um die Veortung der Problematik würd ich ehrlich gesagt weglassen.Damit erklärst du nämlich quasi deinen Aufbau, was in ner HA falsch bzw. jedenfalls unüblich ist. Würd einfach einen Aufbau wählen und konsequent durchziehen.
Wie prüft ihr denn die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans? prüft ihr da alles, nach einem strengen schema? oder reicht es nur die problematischen/fraglichen punkte nacheinander anzusprechen, also die mängel und ihre beachtlichkeit?
wer ist eigentlich klagegegner? das land oder die gemeinde als behördenträger??
ich hänge noch immer an dem bebauungsplan, ist das ein einfacher oder ein qualifizierter?? ich vermute einfach, weil er ja nur das grundstück des a umfasst und festsetzungen über die verkehrsflächen fehlen?! oder geht ihr mangels gegenteiliger angaben von einem qualifizierten aus?
was schreibt ihr zu 13,13a baugb?