Nach [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__194.html|§ 194]] I BGB unterliegt der ["Anspruch"] der Verjährung (nicht aber das Recht, aus dem sich der Anspruch ergibt). ---- Nicht der Anspruch an sich geht mit der Verjährung verloren, sondern nur die Möglichkeit den Anspruch rechtlich (also vor Gericht) geltend zu machen.[[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__214.html|§ 214 I BGB]] gibt dem Schuldner eine dauerhaft wirkende Einrede. Insofern könnte man sagen, der Anspruch ist "gehemmt". Dies hat dann aber nichts mit der "Hemmung der Verjährung" (§§ [[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG023201377.html|203 ff. BGB]]) zu tun, die betrifft nur den Lauf der Verjährungsfrist. ---- * Weiter Informationen zur Verjährung von Ansprüchen im Zivilrecht: http://www.verjaehrung.net/verjaehrung-zivilrecht.html * [[http://www.juralib.de/schema/6700/verjährung|Prüfungsschema zur Verjährung]] KategorieZivilRecht