= subjektiv-öffentliches Recht = '''Im Sinne des BesonderesVerwaltungsRecht''' Einem Rechtssatz kann ein subjektiv-öffentliches Recht entnommen werden, wenn er den Zweck verfolgt, zumindest neben den Belangen der Allgemeinheit auch solche des einzelnen Bürgers zu schützen. ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieÖffentlichesRecht KategorieVerwaltungsProzessRecht