= subjektiv-öffentliches Recht =

'''Im Sinne des BesonderesVerwaltungsRecht'''

 Einem Rechtssatz kann ein subjektiv-öffentliches Recht entnommen werden, wenn er den Zweck verfolgt, zumindest neben den Belangen der Allgemeinheit auch solche des einzelnen Bürgers zu schützen.

----
'''Als HörDefinition vorhanden'''
 {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}}
----
Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes.
----
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieÖffentlichesRecht KategorieVerwaltungsProzessRecht