= Überraschende Klausel = '''Im Sinne des [[http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html|§ 305c I BGB]]''' Eine Klausel ist überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. * ''vgl. BGH NJW 1990, 576 (577); Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 3 Rn. 18'' ---- '''Als HörDefinition vorhanden''' {{http://www.jurawiki.de/JuristischeDefinition?action=AttachFile&do=get&target=definition.gif}} ---- Diese Seite ist als '''JuristischeDefinition''' Teil des '''JuristischeBegriffe'''-Projektes. ---- KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieZivilRecht KategorieSchuldRecht