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Unterschiede zwischen den Revisionen 5 und 6
Revision 5 vom 2004-03-09 13:31:50
Größe: 1708
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Revision 6 vom 2004-03-09 13:38:38
Größe: 1748
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Diese Erlaubnis bezieht sich aber auf ein bestimmtes Sachgebiet. So gibt es z.B. Rentenberater und Versicherungsberater. Diese Erlaubnis bezieht sich aber auf ein bestimmtes Sachgebiet. So gibt es z.B. Rentenberater und Versicherungsberater. Im Saarland gibt es 2 Rechtsbeistände.

Einzelpersonen, denen die unbeschränkte Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes (gemeint ist das RechtsberatungsGesetz) erteilt ist, dürfen nur die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" führen. Auch Prozeßagenten dürfen sich als "Rechtsbeistand" bezeichnen. (§ 4 I Zweite Verordnung zur Ausführung des RechtsberatungsGesetzes).

Diese Erlaubnis bezieht sich aber auf ein bestimmtes Sachgebiet. So gibt es z.B. Rentenberater und Versicherungsberater. Im Saarland gibt es 2 Rechtsbeistände.

Darüber hinaus können Rechtsbeistände als Frachtprüfer/innen, als vereidigte Versteigerer/Versteigerinnen, als Betreiber/innen eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen oder als Rechtskundige in einem ausländischen Recht zugelassen werden.

Rechtsbeistände müssen neben Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung über genügend Sachkunde verfügen. Die geforderte Sachkunde erstreckt sich auf umfangreiche rechtliche und bereichsspezifische Kenntnisse. Voraussetzung für den Zugang ist die Erlaubniserteilung durch den zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten Einzelfallentscheidung).

Es gibt auch einen Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände (leider nur mit einer [http://www.rechtsbeistand.de/ Homepage] ohne Inhalt, Stand 15.12.03).

Für das Gebiet des InsolvenzRechts darf eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RechtsberatungsGesetz nicht erteilt werden. (so jedenfalls die [http://www.justiz.rlp.de/cms/detail.asp?rowguid={8B6E644E-7ED4-4DBD-ADEE-A081C96F9345}&SeitenID={9157FF05-BFEA-11D4-A73A-0050045687AB} Pressemitteilung] des Verwaltungsgericht Mainz vom 17.10.2003 (Az. 4 K 233/03).


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RechtsBeistand (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:07 durch anonym)