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Unterschiede zwischen den Revisionen 1 und 2
Revision 1 vom 2005-07-06 13:01:19
Größe: 354
Kommentar:
Revision 2 vom 2008-01-20 19:57:12
Größe: 354
Autor: anonym
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Eigenbesitz

Eigenbesitzer ist, wer die Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872), sich also so verhält, als ob sie ihm gehöre. Wille, die Sache für sich zu besitzen, muß irgendwie hervortreten. Änderung der Willensrichtung nachträglich möglich, muß aber objektiv erkennbar sein.

Eigenbesitz ist nicht identisch mit UnmittelbarerBesitz.

EigenBesitz (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:12 durch anonym)