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Eigenbesitz
Eigenbesitzer ist, wer die Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872), sich also so verhält, als ob sie ihm gehöre. Wille, die Sache für sich zu besitzen, muß irgendwie hervortreten. Änderung der Willensrichtung nachträglich möglich, muß aber objektiv erkennbar sein.
Eigenbesitz ist nicht identisch mit UnmittelbarerBesitz.