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Ich denke nicht, dass man den Anspruch des Nachbarn direkt aus §82 herleiten kann, sondern aus den Normen, aufgrund deren die verfügung nach §82 LBO ergehen kann, wenn diese nachbarschützend sind. |
Hausarbeit im ÖRecht Guckelberger/Wendt
Wer schreibt denn noch die 2. Hausarbeit bei Gucklberger, bzw. die erste bei Wendt?
Was meint ihr zum sachverhalt?
Verpflichtungsklage auf Abbruchverfügung das "einzige" was zu prüfen ist?
Wo liegen eurer Meinung nach die Schwerpunkte?
Also ich würde mal sagen es ist eine verpflichtungsklage auf erlass einer abbruchsverfügung zu prüfen. mein aktuelles problem besteht allerdings darin, dass ich nicht weiss woher genau man ein anspruch des H auf einen solchen VA nehmen soll. Hat da einer was zu? macht ihr was anderes?
Ja schreibe Wendt! Wenn mehrere schreiben könnte man sich bei Interesse auch mal treffen und über den Sachverhalt reden - sollte Interesse bestehen könnte man sich ja per Email absprechen.
können wir jauach hier machen, also über den sachverhalt sprechen, dafür ist das wiki ja da.
Also ich sehe das so:
es geht ja um eine verpflichtungsklage (ist das so klar wie ich denke?oder muss man evtl. abgrenzen?) erstes größeres problem ist da die klagebefugnis.
innerhalb der begründetheit muss man dann das bei der klagebefugnis angesprochene problem ob denn der h einen anspruch hat genauer unter die lupe nehmen.
anspruch hat er, wenn die streitigen bauten formell und materiell illegal sind
man prüft dann inzident die wirksamkeit des bebauungsplans, der unrechtmäßig ist, da er nicht erforderlich ist, der eine kerl befangen war ect.
-> somit kommt man zur frage ob die baugenehmigung denn rechtmäßig war.da jetzt unbeplanter innenbereich (bauleitplan ja unwirksam) richtet sich die die rechtmäßigkeit der bebauung nach baunvo (oder?!!?) hier liegt meiner meinnung nach ein faktisches wohngebiet vor. -> bauten sind materiell illegal, aber acuh formell?
was dann im endeffekt rauskommt und ob in diesem aufabu alle probleme behandelt werden können weiss ich auch noch nicht genau.
Wie seht ihr dass ganze denn? Wär echt dankbar wenn sich ein paar leute an der diskussion beteiligen würden.
hm, muss man denn nich auch irgendwie die Baugenehmigung anfechten? ich bin ziemlich planlos!!
Verpflichtungsklage hab ich auch. Ich hab keine Abgrenzung zu anderen Klagearten vorgenommen, weil es m.E. offensichtlich ist, dass es nur eine VK sein kann.
-> ja, laut sachverhalt ist es ziemlich eindeutig eine VK die geprüft werden muss. ich frag mich nur, ob man nicht dazu was schreiben muss, dass er auch die baugenehmigung mit einer AK angreifen könnte?
Oder bist Du bzgl. des Widerspruchs gegen die Bebauungsgenehmigung darauf eingegangen?? Ich überlege noch, wo ich diesen Hinweis darauf, dass über den diesbezgl. Widerspruch noch nicht entschieden wurde, einbauen soll ...
-> tja mit dem unbeantworteten Widerspruch gegen die baugenehmigung weiss ich auch nicht so genau wo man dass einbauen soll.. Vielleicht spielt das eine Rolle beim Problem der spruchreife? Wenn du mit der Zulässigkeit schon fertig bist, wieviele seiten hast du denn da etwa? also wie wird dein verhältnis zulässigkeit-begründetheit?
ich würde es bei der klagebefugnis nur allgemein anreissen, denn da geht es ja nur darum, dass grundsätzlich ein solcher drittschutz möglich sien kann. Der schwerpunkt liegt dann in der begründetheit
Wie ist das eigentlich wenn man dazu kommt, dass der bebauungsplan unrechtmäßig war, ist dann automatisch auch die BG unrechtmäsßig? Ganz kurze Frage zum Widerspruch. Ein Widerspruchsverfahren wurde ja nicht durchgeführt. Bei Verpflichtungsklagen ist dieses jedoch notwendig. Mit einigen Ausnahmen halt.---> H hat Widersruch eingelegt, jedoch blieb Behörde untätig ; § 75 VwGO hilft Wie begründet ihr das? (Lange Zeit, Ernst der Lage ? ) Habe keinen Plan, was den Punkt angeht. Ansonsten ist es machbar.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/bebauungsplan.htm nur mal so, zum nachschauen!
wieso löscht hier eigentlich jmd. teile der beiträge???
Ist das bei Euch ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan?
Begehrt der H eine Abbruchverfügung nach §80 LBO oder nach §81 LBO? Wie seht ihr das?---> ich sage weder noch. § 80 LBO betrifft unechtmäßige Bauprodukte, hier nicht einschlägig. § 81 zielt auf eine Einstellung ab, aber nicht auf Abbruch. das Riesenrad ist so gut wie fertig. Im Übrigen steht dort "Kann .. anordnen" --->Ermessensentscheidung
ja ermessensentscheidung is klar.. evtl. liegt hier ja einer ermessensreduktion auf null vor, ansonsten eben nur bescheidungsurteil hätte ich gesagt. Wenn nicht §80/81 LBO, was nimmst du denn stattdessen?? ---> Wie wäre es denn vielleicht mit dem §82 LBO? Abbruch = Form der Beseitigung? Was denkt ihr?
Hallo zusammen,schreib auch die hausarbeit (2.bei wendt),weiss denn einer von euch ob es auch eine seite für martinek gibt? die hausarbeit muss ich auch noch schreiben....
erwähnt ihr schon in der prüfung der klagebefugnis, dass der bebauungsplan evtl. unrechtmäßig isT? --> Ja, ich hab es ganz kurz erwähnt.
Vielleicht kann mir nochmal jmd. helfen, ich hab ein bisschen probleme dabei herauszufinden, was jetzt genau mit "abbruchverfügung" im sachverhalt gemeint ist. meint "abbruch" einstellung (dann §81 LBO) oder beseitigung (dann §82 LBO) oder oder ist eine der Generalklauseln (§3 LBO oder §57 II 2 LBO) einschlägig? Steh da auf dem Schlauch.
Die Generalklauseln werden doch nur herangezogen, wenn keine speziellen Regelungen in den Bauordnungen enthalten sind. Hier haben wir in Form von §§81,82 LBO doch spezielle Vorschriften. Laut Stollmann ist Beseitigungsverfügung = Abrissverfügung, daher würde ich sagen §82LBO ???
Alles klar, ich bin die ganze zeit davon ausgegangen, dass eine abbruchverfügung wörtlich näher an einer baueinstellung liegt, als an einem abriss.. wobei abriss nat. logischer ist. vielen dank!
Wäre auch im Falle des Falles auf 82 LBO gegangen. Aber kann ein Nachbar einen Anspruch aus 82 LBO herleiten??? Bin da nicht sicher. Nicht eher Verletzung nachbarschützender Normen???
Ich denke nicht, dass man den Anspruch des Nachbarn direkt aus §82 herleiten kann, sondern aus den Normen, aufgrund deren die verfügung nach §82 LBO ergehen kann, wenn diese nachbarschützend sind.