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Unterschiede zwischen den Revisionen 34 und 35
Revision 34 vom 2009-08-17 14:46:10
Größe: 4218
Autor: anonym
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Revision 35 vom 2009-08-17 15:17:39
Größe: 4324
Autor: anonym
Kommentar:
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erwähnt ihr schon in der prüfung der klagebefugnis, dass der bebauungsplan evtl. unrechtmäßig isT?

Hausarbeit im ÖRecht Guckelberger/Wendt

Wer schreibt denn noch die 2. Hausarbeit bei Gucklberger, bzw. die erste bei Wendt?

Was meint ihr zum sachverhalt?

Verpflichtungsklage auf Abbruchverfügung das "einzige" was zu prüfen ist?

Wo liegen eurer Meinung nach die Schwerpunkte?

Also ich würde mal sagen es ist eine verpflichtungsklage auf erlass einer abbruchsverfügung zu prüfen. mein aktuelles problem besteht allerdings darin, dass ich nicht weiss woher genau man ein anspruch des H auf einen solchen VA nehmen soll. Hat da einer was zu? macht ihr was anderes?

Ja schreibe Wendt! Wenn mehrere schreiben könnte man sich bei Interesse auch mal treffen und über den Sachverhalt reden - sollte Interesse bestehen könnte man sich ja per Email absprechen.

können wir jauach hier machen, also über den sachverhalt sprechen, dafür ist das wiki ja da.

Also ich sehe das so:

es geht ja um eine verpflichtungsklage (ist das so klar wie ich denke?oder muss man evtl. abgrenzen?) erstes größeres problem ist da die klagebefugnis.

innerhalb der begründetheit muss man dann das bei der klagebefugnis angesprochene problem ob denn der h einen anspruch hat genauer unter die lupe nehmen.

anspruch hat er, wenn die streitigen bauten formell und materiell illegal sind

man prüft dann inzident die wirksamkeit des bebauungsplans, der unrechtmäßig ist, da er nicht erforderlich ist, der eine kerl befangen war ect.

-> somit kommt man zur frage ob die baugenehmigung denn rechtmäßig war.da jetzt unbeplanter innenbereich (bauleitplan ja unwirksam) richtet sich die die rechtmäßigkeit der bebauung nach baunvo (oder?!!?) hier liegt meiner meinnung nach ein faktisches wohngebiet vor. -> bauten sind materiell illegal, aber acuh formell?

was dann im endeffekt rauskommt und ob in diesem aufabu alle probleme behandelt werden können weiss ich auch noch nicht genau.

Wie seht ihr dass ganze denn? Wär echt dankbar wenn sich ein paar leute an der diskussion beteiligen würden.

hm, muss man denn nich auch irgendwie die Baugenehmigung anfechten? ich bin ziemlich planlos!!

Verpflichtungsklage hab ich auch. Ich hab keine Abgrenzung zu anderen Klagearten vorgenommen, weil es m.E. offensichtlich ist, dass es nur eine VK sein kann.

-> ja, laut sachverhalt ist es ziemlich eindeutig eine VK die geprüft werden muss. ich frag mich nur, ob man nicht dazu was schreiben muss, dass er auch die baugenehmigung mit einer AK angreifen könnte?

Oder bist Du bzgl. des Widerspruchs gegen die Bebauungsgenehmigung darauf eingegangen?? Ich überlege noch, wo ich diesen Hinweis darauf, dass über den diesbezgl. Widerspruch noch nicht entschieden wurde, einbauen soll ...

-> tja mit dem unbeantworteten Widerspruch gegen die baugenehmigung weiss ich auch nicht so genau wo man dass einbauen soll.. Vielleicht spielt das eine Rolle beim Problem der spruchreife? Wenn du mit der Zulässigkeit schon fertig bist, wieviele seiten hast du denn da etwa? also wie wird dein verhältnis zulässigkeit-begründetheit?

ich würde es bei der klagebefugnis nur allgemein anreissen, denn da geht es ja nur darum, dass grundsätzlich ein solcher drittschutz möglich sien kann. Der schwerpunkt liegt dann in der begründetheit

Wie ist das eigentlich wenn man dazu kommt, dass der bebauungsplan unrechtmäßig war, ist dann automatisch auch die BG unrechtmäsßig? Ganz kurze Frage zum Widerspruch. Ein Widerspruchsverfahren wurde ja nicht durchgeführt. Bei Verpflichtungsklagen ist dieses jedoch notwendig. Mit einigen Ausnahmen halt. Wie begründet ihr das? (Lange Zeit, Ernst der Lage :) ? ) Habe keinen Plan, was den Punkt angeht. Ansonsten ist es machbar.

http://www.saarheim.de/Anmerkungen/bebauungsplan.htm ;) nur mal so, zum nachschauen!

wieso löscht hier eigentlich jmd. teile der beiträge???

Ist das bei Euch ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan?

Begehrt der H eine Abbruchverfügung nach §80 LBO oder nach §81 LBO? Wie seht ihr das?

Hallo zusammen,schreib auch die hausarbeit (2.bei wendt),weiss denn einer von euch ob es auch eine seite für martinek gibt? die hausarbeit muss ich auch noch schreiben....

erwähnt ihr schon in der prüfung der klagebefugnis, dass der bebauungsplan evtl. unrechtmäßig isT?

ÖRecht Hausarbeit (zuletzt geändert am 2009-11-25 11:10:08 durch anonym)