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Unterschiede zwischen den Revisionen 103 und 104
Revision 103 vom 2009-09-03 17:56:40
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Autor: anonym
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Revision 104 vom 2009-09-03 18:13:43
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Autor: anonym
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wichtige frage, hat jemand ne idee, wie das ist, weil die behörde noch nicht über den widerspruch gegen die bebauungsgenehmigung entschieden hat??? ich habe keine ahnung und bin kurz vorm verzweifeln.

Hausarbeit im ÖRecht Guckelberger/Wendt

[Für alle, die noch die Übung im Bürgerlichen Recht schreiben müssen: "http://www.jurawiki.de/VorlesungSb/BGB%C3%9Cbung"]

Wer schreibt denn noch die 2. Hausarbeit bei Gucklberger, bzw. die erste bei Wendt?

Was meint ihr zum sachverhalt?

Verpflichtungsklage auf Abbruchverfügung das "einzige" was zu prüfen ist?

Wo liegen eurer Meinung nach die Schwerpunkte?

Also ich würde mal sagen es ist eine verpflichtungsklage auf erlass einer abbruchsverfügung zu prüfen. mein aktuelles problem besteht allerdings darin, dass ich nicht weiss woher genau man ein anspruch des H auf einen solchen VA nehmen soll. Hat da einer was zu? macht ihr was anderes?

Ja schreibe Wendt! Wenn mehrere schreiben könnte man sich bei Interesse auch mal treffen und über den Sachverhalt reden - sollte Interesse bestehen könnte man sich ja per Email absprechen.

können wir jauach hier machen, also über den sachverhalt sprechen, dafür ist das wiki ja da.

Also ich sehe das so:

es geht ja um eine verpflichtungsklage (ist das so klar wie ich denke?oder muss man evtl. abgrenzen?) erstes größeres problem ist da die klagebefugnis.

innerhalb der begründetheit muss man dann das bei der klagebefugnis angesprochene problem ob denn der h einen anspruch hat genauer unter die lupe nehmen.

anspruch hat er, wenn die streitigen bauten formell und materiell illegal sind

man prüft dann inzident die wirksamkeit des bebauungsplans, der unrechtmäßig ist, da er nicht erforderlich ist, der eine kerl befangen war ect.

-> somit kommt man zur frage ob die baugenehmigung denn rechtmäßig war.da jetzt unbeplanter innenbereich (bauleitplan ja unwirksam) richtet sich die die rechtmäßigkeit der bebauung nach baunvo (oder?!!?) hier liegt meiner meinnung nach ein faktisches wohngebiet vor. -> bauten sind materiell illegal, aber acuh formell?


> nein, bei mir nicht, weil eigenart der umgebung keinem baugebiet der baunvo entspricht?!

was dann im endeffekt rauskommt und ob in diesem aufabu alle probleme behandelt werden können weiss ich auch noch nicht genau.

Wie seht ihr dass ganze denn? Wär echt dankbar wenn sich ein paar leute an der diskussion beteiligen würden.

hm, muss man denn nich auch irgendwie die Baugenehmigung anfechten? ich bin ziemlich planlos!!

Verpflichtungsklage hab ich auch. Ich hab keine Abgrenzung zu anderen Klagearten vorgenommen, weil es m.E. offensichtlich ist, dass es nur eine VK sein kann.

-> ja, laut sachverhalt ist es ziemlich eindeutig eine VK die geprüft werden muss. ich frag mich nur, ob man nicht dazu was schreiben muss, dass er auch die baugenehmigung mit einer AK angreifen könnte?

Oder bist Du bzgl. des Widerspruchs gegen die Bebauungsgenehmigung darauf eingegangen?? Ich überlege noch, wo ich diesen Hinweis darauf, dass über den diesbezgl. Widerspruch noch nicht entschieden wurde, einbauen soll ...

-> tja mit dem unbeantworteten Widerspruch gegen die baugenehmigung weiss ich auch nicht so genau wo man dass einbauen soll.. Vielleicht spielt das eine Rolle beim Problem der spruchreife? Wenn du mit der Zulässigkeit schon fertig bist, wieviele seiten hast du denn da etwa? also wie wird dein verhältnis zulässigkeit-begründetheit?

ich würde es bei der klagebefugnis nur allgemein anreissen, denn da geht es ja nur darum, dass grundsätzlich ein solcher drittschutz möglich sien kann. Der schwerpunkt liegt dann in der begründetheit

Wie ist das eigentlich wenn man dazu kommt, dass der bebauungsplan unrechtmäßig war, ist dann automatisch auch die BG unrechtmäsßig? Ganz kurze Frage zum Widerspruch. Ein Widerspruchsverfahren wurde ja nicht durchgeführt. Bei Verpflichtungsklagen ist dieses jedoch notwendig. Mit einigen Ausnahmen halt.---> H hat Widersruch eingelegt, jedoch blieb Behörde untätig ; § 75 VwGO hilft Wie begründet ihr das? (Lange Zeit, Ernst der Lage :) ? ) Habe keinen Plan, was den Punkt angeht. Ansonsten ist es machbar.

http://www.saarheim.de/Anmerkungen/bebauungsplan.htm ;) nur mal so, zum nachschauen!

wieso löscht hier eigentlich jmd. teile der beiträge???

Ist das bei Euch ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan?

Begehrt der H eine Abbruchverfügung nach §80 LBO oder nach §81 LBO? Wie seht ihr das?---> ich sage weder noch. § 80 LBO betrifft unechtmäßige Bauprodukte, hier nicht einschlägig. § 81 zielt auf eine Einstellung ab, aber nicht auf Abbruch. das Riesenrad ist so gut wie fertig. Im Übrigen steht dort "Kann .. anordnen" --->Ermessensentscheidung

ja ermessensentscheidung is klar.. evtl. liegt hier ja einer ermessensreduktion auf null vor, ansonsten eben nur bescheidungsurteil hätte ich gesagt. Wenn nicht §80/81 LBO, was nimmst du denn stattdessen?? ---> Wie wäre es denn vielleicht mit dem §82 LBO? Abbruch = Form der Beseitigung? Was denkt ihr?

Hallo zusammen,schreib auch die hausarbeit (2.bei wendt),weiss denn einer von euch ob es auch eine seite für martinek gibt? die hausarbeit muss ich auch noch schreiben....

erwähnt ihr schon in der prüfung der klagebefugnis, dass der bebauungsplan evtl. unrechtmäßig isT? --> Ja, ich hab es ganz kurz erwähnt.

Vielleicht kann mir nochmal jmd. helfen, ich hab ein bisschen probleme dabei herauszufinden, was jetzt genau mit "abbruchverfügung" im sachverhalt gemeint ist. meint "abbruch" einstellung (dann §81 LBO) oder beseitigung (dann §82 LBO) oder oder ist eine der Generalklauseln (§3 LBO oder §57 II 2 LBO) einschlägig? Steh da auf dem Schlauch.

Die Generalklauseln werden doch nur herangezogen, wenn keine speziellen Regelungen in den Bauordnungen enthalten sind. Hier haben wir in Form von §§81,82 LBO doch spezielle Vorschriften. Laut Stollmann ist Beseitigungsverfügung = Abrissverfügung, daher würde ich sagen §82LBO ???

Alles klar, ich bin die ganze zeit davon ausgegangen, dass eine abbruchverfügung wörtlich näher an einer baueinstellung liegt, als an einem abriss.. wobei abriss nat. logischer ist. vielen dank!

Wäre auch im Falle des Falles auf 82 LBO gegangen. Aber kann ein Nachbar einen Anspruch aus 82 LBO herleiten??? Bin da nicht sicher. Nicht eher Verletzung nachbarschützender Normen???

Ich denke nicht, dass man den Anspruch des Nachbarn direkt aus §82 herleiten kann, sondern aus den Normen, aufgrund deren die verfügung nach §82 LBO ergehen kann, wenn diese nachbarschützend sind.

wenn der bebauungsplan nichtig ist, dann handelt es sich ja um unbeplanten innenbereich §34 BauGB. Ist hier Absatz 2 anzuwenden, nach dem die nähere umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht? evtl reines oder allgemeines Wohngebiet? oder verhindert die tatsache, dass unmittelbar angrenzend hochschule und zoologischer garten sind die annahme eines faktischen wohngebietes`?


> hab abs.2 angeprüft, aber geht nicht wg. zool.garten, also nix baunvo.

Prüft Ihr auch materielle RM des BP oder endet Eure Prüfung nach der formellen RM, die man ja verneinen muss? Überlege hin und her, bin schon bei 15 Seiten nach der formellen RM des BP ... könnte eng werden mit dem Platz.

ich denke, dass man auch die materielle RM prüfen muss, ebenso die beachtlichkeit der Mängel.

noch eine frage zur zulässigkeit: wie begründet ihr in §75 VwGO die kürzere Frist? Rechtschutzinteresse des H, weil er wegen der bevorstehenden Vollendung bestandschutz befürchten muss oder so?

Genau so würde ich das auch sehen. § 75 S. 2 letzter HS. VwGO "außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist". Wie du schon sagst, steht das Riesenrad ja kurz vor der Vollendung. Davon abgesehen, ist es insgesamt meiner Meinung unerheblich für die Zulässigkeit als Ganzes, ob eine solche Fristverkürzung vorliegt. ---> s. dazu auch http://books.google.de/books?id=TFi4zMChECkC&pg=PA331&dq=Vorverfahren#v=onepage&q=Vorverfahren&f=false S. 340 Rn. 27 Ende


> Könnte man die kürzere Frist auch verneinen? Besonders schwere Gründe sind z.B. Anfechtung einer Schulprüfung, von der es abhängt, ob man z.B. wiederholen muss, und bevorstehende Einberufung zum Wehrdienst etc.; eben gravierend, nicht wiedergutzumachende Nachteile. Aber in unserem Fall .... Es gab doch nie eine Baugenehmigung, das Ding ist formell und materiell illegal, also muss er keinen Bestandsschutz befürchten! Allein die materielle Illegalität drängt sich m.E. geradezu auf. Ich tendiere zu Aussetzen des Verfahrens, bis Sperrfrist abgelaufen ist.

Ich wollte damit gerade sagen, dass ich es unerheblich finde, ob man die Verkürzung der Sperrfrist bejaht oder verneint. Eine Begründung FÜR die Verkürzung ist vllt ein bißchen dünn. Aber die zunächst unzulässige Klage (bei Verneinung der Fristverkürzung) wird durch das Verstreichen der Sperrfrist (also nach noch einem Monat) während des Verfahrens geheilt und die Klage damit zulässig.

---> Danke, das beruhigt, ich hatte schon einen kurzen Panik-Anfall ;-)!

Zu § 82 LBO würde ich ebenfalls sagen, dass der Nachbar einen Anspruch aus § 82 LBO i.V.m. nachbarschaftlichen Schutznormen hat. (Ich erinnere mich da vor allem an die Nutzungsuntersagung eines Tennisplatzes, weil der Nachbar durch das monotone Geräusch des Spiels genervt war. War dann auch § 82 II LBO i.V.m. Nachbarschutz) Außerdem schreib ich auch noch die Hausarbeit bei Martinek und wäre froh, wenn es dafür auch noch einen Thread gäbe ;-)

--> Inwieweit geht Ihr auf §§13, 13 a BauGB ein? Einfach schreiben, dass unschädlich, weil Ermessen, ob §§13, 13a oder "normales" Verfahren? Und kam schon jemandem die Erleuchtung bzw. Rücknahme Einverständnis etc? Und habt Ihr nen einfachen o.qualifizierten BP?

und was ist mit §34? ich prüfe erst 34 II ... geht der bei euch durch oder prüft man 34 I weiter? vieles spricht für allg. wohngebiet, aber der zoo passt da nicht??? also 34 II (-) und 34 I prüfen?

weiter oben steht schon ein kommentar zu 34 II, geht eher nicht wegen zoologischer garten, zumindest ansprechen aber verneinen, dann 34 I prüfen.

---> ist der zoologische garten vielleicht eine vergnügungsstätte, so dass ein fall des § 4a baunvo vorliegt?? denke eher nicht, darunter fallen für mich eher kino, discothek etc ... aber ich finde in keinem kommentar was darüber, auh nicht über iuris etc.! echt doof ... keine ahnung, ob das doch noch irgendwie darunter fällt oder ob ich 34 II ablehnen und 34 I prüfen soll.

kann es sein, dass die Rücknahme des Einverständnisses eine rolle spielt für die evtl. verwirkung der nachbarrechte? ja, das wäre eigentlich auch schon ein problem der zulässigkeit. jedoch lösbar evtl über BGB?? dazu findet man auf jedenfall was im Hemmer : Baurecht für das Saarland.... ---> hm, sprecht ihr das in der zulässigkeit schon an? ich habs weggelassen, denke, es reicht in der begründetheit, wenn man richtig einsteigt und eben auf das prob stößt, wie das mit dem berufen auf nachbarrechte und einverständnis aussieht? wie ich das prob lösen soll, weiß ich allerdings auch noch nicht. ich denk eher, dass das in die zulässigkeit gehört und da entweder bei der klagebefugnis oder beim rechtsschutzinteresse (is umstritten...)

---> ok, stimmt, jetzt, wo du´s sagst ... dem könnte das rs-interesse fehlen. sprecht ihr das dort nur kurz an? und in der begründetheit ausdiskutieren?

gibt da einen meinungsstreit darüber, ob es in die zulässigkeit oder die begründetheit gehört, denn sollte man wohl diskutieren, das ergebnis ist dann wohl eher zweitrangig.

Nen Streit um die Veortung der Problematik würd ich ehrlich gesagt weglassen.Damit erklärst du nämlich quasi deinen Aufbau, was in ner HA falsch bzw. jedenfalls unüblich ist. Würd einfach einen Aufbau wählen und konsequent durchziehen.

Wie prüft ihr denn die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans? prüft ihr da alles, nach einem strengen schema? oder reicht es nur die problematischen/fraglichen punkte nacheinander anzusprechen, also die mängel und ihre beachtlichkeit?

wer ist eigentlich klagegegner? das land oder die gemeinde als behördenträger??

ich hänge noch immer an dem bebauungsplan, ist das ein einfacher oder ein qualifizierter?? ich vermute einfach, weil er ja nur das grundstück des a umfasst und festsetzungen über die verkehrsflächen fehlen?! oder geht ihr mangels gegenteiliger angaben von einem qualifizierten aus?

was schreibt ihr zu 13,13a baugb?

was macht ihr mit dem widerruf des einverständnisses? ist das möglich? wo baut ihr das ein? und was ist mit dem widerspruch gegen die bebauungsgenehmigung??


Ich spreche die Geschichte mit der angefochtenen Einverständniserklärung bei der Klagebefugnis an. Laut Hemmer (Rn.271 ff.) prüft's auch das BVerwG dort. Men Problem ist jetzt, dass die Anfechtung gegenüber der Behörde erklärt werden muss. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat er das aber erst vor Gericht vorgebracht. Ist die Unterschrift jetzt trotzdem wirksam angefochten?

sorry, ich habe aus versehen teile gelöscht, wie bekomme ich die wieder her???? wie machst du das mit den fußnoten, zitierst du dann hemmer?

aber ob das wirklich richtig ist?? ich habe wirklich keine ahnung. wenn das bverwg es in der klagbefugnis prüft? dagegen, dass mein ansatz richtig ist, spricht auch, dass in dem fall der zusatz, dass er widerrufen will und die behörde über den wispruch noch nicht entschieden hatte, in dem fall überflüssig wäre, oder?? das macht mich irgendwie stutzig ... ohne grund steht das sicher nicht im sv, aber ich kann, wenn ich die lösung nehme, diese infos nicht verwerten ... wenn man deine lösung nimmt, kommt man zu dem prob und muss es auch lösen!

ich hab dazu irgendwie unterschiedliches gelesen.. teilweise wird gesagt, dass er die erklärung anfechten könnte wegen §123 BGB analog und so weiter, dann wiederum wird geschrieben, dass so eine erschlichene zustimmung sowieso ungültig ist. Da stellt sich mir die frage, wenn zustimmung, die aufgrund von täuschung ergangen ist, von vorneherein ohne eine anfechtung ungültig ist, wieso wird dann überhaupt die möglichkeit einer anfechtung über §§119 ff. analog erwähnt (was in diversen urteilen der fall ist)

meinst du, dass man den streit bringen muss? und wo verortest du das in der zulässigkeit? nicht wenige sagen ja auch, dass dann die rechtsverletzung nicht gegeben ist?!

also ich hab vor den streit zu bringen und zwar in der zulässigkeit unter dem rechtschutzbedürfnis, erschien mir am einleuchtendsten. Wo man ihn aber bringt ist denk ich mit guter argumentation egal... sollte ich dann mit dem platz nicht hinkommen werd ich mir vielleicht nochmal überlegen es raus zulassen. mir kommt es eben nur seltsam vor, dass es durchaus einiges an meinungen und diskussionen darüber gibt ob, wie und bis wann eine solche zustimmung anfechtbar ist, wenn es "angeblich" sowieso keine rolle spielt, da "erlogenes einverständins" sowieso unwirksam ist..

ka, das hat ein ovg mal so entschieden. ich glaube, ich könnte den schon aus platzgründen gar nicht mehr einbauen. muss noch die abwandlunh zu papier bringen und hab dafür noch 1 seite ... bei mir geht das genau auf mit den 25 seiten. mit streit käme ich drüber. wie lange arbeitet ihr schon? was mich stutzig macht ist, dass ich so schnell fertig war ... keine 2 wochen ....

wenn du schon fertig bist, wo hast du denn die großen schwerpunkte gesetzt?

wie sieht denn das bei der abwandlung aus? wo sind da probleme? klar, klagebefugnis wieder ... aber sonst? in der abwandlung steht ja ":.. und vermieter y eine einwilligungserklärung nicht unterschrieben hätte". rs-bedürfnis? oder kann man das gleich ablehnen? finde dazu leider nix...

was macht ihr mit dem hinweis darauf, dass das rad zwanghaft den blick auf sich zieht durch die bewegungen?? hat da jemand ne idee?

---> Ich hatte vor das als mögliche Anspruchsgrundlage zu bringen, also § 82 I LBO i.V.m. "vermeidbare oder unzumutbare Belästigung" i.S.d. § 3 I Nr. 2 LBO. Will ich dann zwar ablehnen, aber mal erwähnt haben

Hallo!!!Hab ne Frage zur Hausarbeit und zwar habe ich bei der Klagebefugnis,das mit der Schutznormtheorie angesprochen(ist doch richtig????) und bei der Begründetheit wollte ich zunächst prüfen,ob der Bebauungsplan rechtmäßig ist(da gibt es ja extra ein Prüfungsschema).Wenn ich zum Ergebnis komme,dass der BP rechtswidrig ist,was prüft man danach????Was habt ihr denn da für Begründungen,warum der BP rechtswidrig ist.Wäre echt dankbar,wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!!!!!

Hi, also ich hab die Schutznormtheorie erst in der Begründetheit angesprochen (keine ahnung was richtig ist). Die rechtmäßigkeit des bebauungsplans prüft man ja deswegen (meiner meinung nach) weil sich aus §82 I LBO allein kein nachbarschutz ableiten lässt, wohl aber aus bebauungsplan. jedoch muss er dafür ja rechtm sein -> prüfung

die rechtm scheitert dann an mehreren punkten: nicht ausreichende beteiligung der öffentlichkeit, mangelnde erforderlichkeit (bin ich nicht sicher), befangeheit des O und verstoß gegen gebot der gerechten abwägung.

da der nicht rechtm bebauungsplan dann auch keinen nachbarschutz bieten kann muss man eine andere norm finden, die evtl nachbarschutz gewährt. da es sich jetzt wieder um unbeplanten innenbereich handelt kommt wieder §34 BauGB in betracht, also hier wiederrum prüfen ob sich aus diesem bzw. wegen verstoß gegen diesen ein anspruch des H auf abbruchverfügung ergibt.

Wenn es jmd anders sieht und ich auf dem holzweg bin, wäre ich über weitere beiträge erfreut/dankbar.

Danke für deine Hilfe-sehe es genauso.Hab die Schutznormtheorie unter der Klagebefugnis,weil ich nen Fall gelesen habe,bei dem es auch unter dem Punkt geprüft wurde.Kann es aber bestimmt auch in der Begründetheit ansprechen,Hauptsache es steht überhaupt da!!!!!Wie st dann in der Begründetheit die Anspruchsgrundlage § 82 I LBO i.v.m.???Was ist eigentlich bei der Klagefrist???Da bin ich mir auch noch net ganz sicher mit meiner Begründung.

hi. mal noch was anderes. unter was ordnet ihr denn die Anlagen der Fachhochschule ein. Hab dazu nix gefunden, außer der empfohlenen Festlegung als "sonstiges Sondergebiet" gem § 11 II BauNVO. Bei ner normalen Schule wärs klar, § 4 BauNVO, nur so...

Also ich denke mal, dass man den Nachbarschutz aus §82 I LBO iVm §34 I BauGB herleitet, nachdem man §34 II BauGB (lex specialis) geprüft hat und (wie ich zumindest) zu dem Schluss kommt, dass kein faktisches Baugebiet vorliegt, eben weil die Hochschule und auch die Gartenanlagen nirgendwo reinpassen. Aber mal eine ganz grundsätzliche Frage, wo habt ihr denn die GROSSEN Schwerpunkte, bzw wo sind verschiedene Meinungen zu diskutieren??! da bin ich mir überhaupt nicht sicher.

Wo sprecht ihr den Abwägungsfehler an? formeller fehler im Rahmen des §2 III BauGB oder materiell im Rahmen des Gebots der gerechten Abwägung? kann es sein dass hier ein schwerpunkt liegt?

was ist eigentlich mit fehlendem umweltbericht? nicht erwähnen weil auch nix im sachverhalte steht?

ganz blöde Frage: was ist der unterschied zwischen baugenehmigung und bebauungsgenehmigung?

Bebauungsgenehmigung ist, soweit ich weiß nur ein Vorbescheid, der Feststellungscharakter hat, aber nicht zum bauen ermächtigt

danke, hab ich auch gefunden. spielt das hier im fall eine große rolle, dass er angefangen hat zu bauen, obwohl er noch nicht durfte?

denke das spielt eine entscheidende rolle, da er ohne baugenehmigung gebaut, liegt formelle illegalität vor. materiell illegal ist es doch auch, da sich das rad wohl nicht "einfügt"

wichtige frage, hat jemand ne idee, wie das ist, weil die behörde noch nicht über den widerspruch gegen die bebauungsgenehmigung entschieden hat??? ich habe keine ahnung und bin kurz vorm verzweifeln.

ÖRecht Hausarbeit (zuletzt geändert am 2009-11-25 11:10:08 durch anonym)