Berufsbild
Versicherungsberater besitzen eine behördliche Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RechtsberatungsGesetz.
Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten jeglicher Art, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen. Versicherungsberater üben ihren Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder diese Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten. Als unabhängige Berater in allen versicherungsrechtlichen Fragen werden Versicherungsberater ihre Mandanten gegenüber der Versicherungswirtschaft betreuen und vertreten, im ausschließlichen Interesse der Mandanten. Sie dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur solchen Anschein erwecken und dadurch Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit geben. (Bundesverband der Versicherungsberater e.V.)
- "Die meisten Deutschen sind falsch versichert", sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller auf einer Tagung zur Reform des Versicherungsrechts in Berlin. "Die meisten Bürger haben Versicherungen, die sie nicht brauchen oder die bei existenzbedrohenden Schadensfällen nicht zahlen." Als Ursache nannte der vzbv falsche Anreize für Versicherungsvermittler sowie eine Benachteiligung der Verbraucher im geltenden Versicherungsrecht. Der vzbv forderte weitreichende Reformen im Versicherungsrecht und bei der Versicherungsvermittlung. Fast alle Versicherungsvermittler leben von Provisionen und nicht von einer bedarfsorientierten Beratung der Verbraucher. So gibt es in Deutschland rund 500.000 Vermittler, die mehr oder minder von Provisionen leben. Auf der anderen Seite gibt es nur etwa 130 gerichtlich zugelassene Versicherungsberater, die ausschließlich von Beratungsgebühren leben und bei deren Ratschlägen keine Provisionsinteressen mitspielen. (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Pressemitteilung vom 24.11.2004)
Zukunftsaussichten
Im Diskussionsentwurf des BMJ zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist eine Teilerlaubnis zum Versicherungsberater nicht mehr vorgesehen.
Das könnte das Aus für den kleinen Berufsstand bedeuten. Doch es gibt prominente Unterstützung:
Auszug aus der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Diskussionsentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Art. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz RDG und Art. 2 Änderungen der BRAO), November 2004, Seite 24:
Neu aufzunehmen ist der Versicherungsberater. Die für die Schließung dieses Berufs im allgemeinen Teil unter 2j) gegebene Begründung überzeugt nicht. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler, der von der Provision der Versicherung bei erfolgreicher Versicherungsvermittlung abhängig und damit Diener zweier Herren ist, ist der Versicherungsberater allein seinem Kunden verpflichtet und damit frei von latenten Interessenkollisionen. Die Vorwürfe gegen den weltgrößten Versicherungsmakler Marsh & McLennan, Angebote von Versicherern so manipuliert zu haben, dass Kunden des Maklers die Versicherungen wählen, die Marsh die höchsten Provisionen zahlen, belegen dies. Auch wenn es seriöse Versicherungsmakler gibt, die sich nicht von ihrem Provisionsinteresse leiten lassen, entspricht doch der Beruf des Versicherungsberaters eher dem des Anwalts. Anders als bei der Schließung des Vollrechtsbeistandsberufes war schon einmal ein Gemeinwohlbelang für die Schließung des Versicherungsberaterberufes nicht ersichtlich (BVerfGE 75, 284 ff)."