siehe hierzu § 39 StVO
Rechtsnatur
Ein Verkehrszeichen ist nach überwiegender Ansicht ein VerwaltungsAkt in Form der AllgemeinVerfügung.
Man kann sich dagegen schlechter wehren, als wenn man es als Einzel-VerwaltungsAkt ansehen würde.
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BundesVerwaltungsGerichts zu KlageBefugnis und RechtsSchutzBedürfnis eines Radfahrers, der eine Ausschilderung als Radweg angegriffen hatte. Die Beklagte Stadt behauptete, er sei nach seinem Umzug überhaupt nicht mehr von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen, denn er fahre nicht mehr auf diesem Radweg.
BVerwG 3 C 15.03 vom 21.08.2003
Leitsatz: Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.
http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/9p.html (Suchbegriff: Verkehrszeichen)
Klagebefugt ist jeder, der auch nur möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Ein Verkehrszeichen als AllgemeinVerfügung anzusehen bedeutet aber, dass mit dem Aufstellen des Schildes jedem verboten ist, auf diesem Radweg zu fahren.
Richtigerweise muss man wohl jeden als klagebefugt ansehen, der auch nur vor hat, auf dieser Strecke zu fahren. Es kann z.B. jemand aus München ein Verkehrszeichen in Hamburg angreifen, nur weil er zukünftig einmal über die betroffene Strecke fahren will. Denn auch er ist Adressat des Verbots.
VRI VIII Nr. 5
Laut VRI/Strassenverkehr Nr. 5 enden Geschwindigkeitsbeschränkungen (und andere Streckenverbote) nicht, wenn sie nicht nach einer Einmündung wiederholt werden.
Streckenverbote enden nur unter vier Bedingungen:
- wo sie ausdrücklich (durch Verkehrszeichen) aufgehoben werden,
- wenn die Länge des Verbotes auf einem Zusatzzeichen angegeben war,
- wenn das Streckenverbot zusammen (gleicher Anbringungsort) mit einem Gefahrzeichen angebracht ist, dort wo diese Gefahr zweifelsfrei nicht mehr besteht,
- an Ortstafeln.
Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
Stimmt das wirklich? Laut BayObLG München (Beschluss vom 20. März 1987, Az: 1 Ob OWi 302/86) kann nämlich auch Fahrern mit Ortskenntnis kein Vorwurf gemacht werden:
- Einem Kraftfahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Straße einbiegt, in der eine Verkehrsbeschränkung (hier Überholverbot) angeordnet ist, kann, wenn er hierbei kein die Verkehrsbeschränkung anordnendes Verkehrszeichen passiert, zumindest in der Regel kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich nicht auf Grund von Beobachtungen, die er bei früheren Fahrten gemacht hatte, an die Verkehrsbeschränkung erinnert. (Leitsatz)
siehe hierzu auch den Thread "VRI VIII Nr. 5" in der NewsGruppe de.soc.recht.misc