Darf die Polizei einen Störer aus der Stadt auf's Land verfrachten und dort laufenlassen? Diese Frage wird unter dem Begriff "Verbringungsgewahrsam" diskutiert.

Ob der Verbringungsgewahrsam rechtmäßig ist, ist umstritten: Wer das GrundRecht auf Freizügigkeit beschneide, benötige dazu eine ausdrückliche Ermächtigung, meinen die einen und schimpfen über eine "illegale Praxis ohne Rechtsgrundlage". Die anderen halten dagegen, es handele sich um eine besondere Form der polizeilichen Ingewahrsamnahme, die unter Umständen sogar geboten sein könne (Ulrich Jonas, Letzte Ausfahrt im Streifenwagen in fr-aktuell vom 05.12.2003) (milderes Mittel).

Zur Ingewahrsamnahme siehe z.B. § 22 SächsPolG, § 35 PolG NRW

Hin- und wieder kommen die von der Polizei Ausgesetzten auch zu Tode, wie im Dezember 2002 ein 35-Jähriger Wohnungsloser, der bei eisiger Kälte mit 3,5 Promille Alkohol im Blut mitten auf freiem Feld zurückgelassen wurde. Die Polizeibeamten wurden der Aussetzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und zu drei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Ulrich Jonas, Letzte Ausfahrt im Streifenwagen in fr-aktuell vom 05.12.2003)


KategorieÖffentlichesRecht

VerbringungsGewahrsam (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:07 durch anonym)