Gesetzliche Grundlage

Geschützte Werke

Die geschützten Werke sind in § 2 UrhG geregelt, z.B Schriftwerke, Musikwerke, Filmwerke.

Ein Werk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG).

Urheberrechte

Zu den Urheberrechten gehören beispielsweise die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12ff. UrhG) und die in § 15 UrhG genannten Verwertungsrechte.

Schranken der Urheberrechte

Die Urheberrechte werden durch bestimmte Regelungen eingeschränkt, z.B. § 53 Abs. 1 UrhG (Kopierfreiheit für Privatkopien).

Urheberrechtsreformen

Es gab in jüngster Zeit mehrere Reformen des Urheberrechts. Bereits das sog. Urhebervertragsrecht hat zu erheblichen Diskussionen geführt. Die mittlerweile abgeschlossene Umsetzung der Informationsrichtlinie hat noch größere Aufmerksamkeit in den Medien erfahren. Gegenwärtig wird an einer weiteren Novelle, dem »Zweiten Korb«, gearbeitet.

»Zweiter Korb«

Gegewärtig tagen unter Leitung des BMJ Arbeitsgruppen zu einzelnen Themenkomplexen wie Privatkopie, unbekannte Nutzungsarten und ähnliches. Ein Referentenentwurf wird nicht vor Mai 2004 erwartet. Siehe hierzu auch http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/


Das Urheberrecht soll so – aufbauend auf die erste Novelle aus 2003 – weiter an die neuen technischen Möglichkeiten und Entwicklungen angepasst werden.

Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Der Gesetzentwurf enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Staatsanwaltschaften und Musikindustrie werden diese neuen Möglichkeiten sicherlich in größerem Umfang nutzen und Strafbefehle und Abmahnungen versenden. Denn was offensichtlich ist, werden die Gerichte entscheiden - sicherlich nicht allzu großzügig.

Es bleibt verboten, Kopierschutzvorrichtungen zu umgehen. Interessant ist hier rechtsvergleichend ein finnisches Urteil, das unter Umständen auch für andere europäische Länder von Bedeutung sein könnte: Ein Kopierschutz, der nicht wirksam ist, weil er umgangen werden kann, sei nicht schützenswert. Das Bezirksgericht Helsinki hat am 2007-05-25 ein Urteil (Fall-Nr. R 07/1004) gefällt, das in der Technikszene Deutschlands Hoffnungen weckt. Demnach ist das Kopierschutzverfahren Content Scrambling System (CSS), das bei vielen Film-DVDs zum Einsatz kommt, kein effektiver Schutz gegen das Kopieren. Das Verfahren, das bereits 1999 erstmalig geknackt wurde, sei kein schützenswertes Verfahren im Sinne des finnischen Urheberrechts. Ob jemals ein deutsches Gericht zu solch einer Entscheidung gelangt darf bezweifelt werden.

Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch technische Maßnahmen selbst schützen. Es gibt daher weiterhin kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten. Der Käufer erwirbt nur die konkrete Kopie, nicht jedoch generelle Nutzungsrechte an deren Inhalt. Also ist es auch verboten, zum Schutz der kopiergeschützten Original-CD eine Unterwegs-CD zu brennen, um nicht das teure Original im Campingurlaub zu gefährden.

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören nach Auffassung des Gesetzgebers untrennbar zusammen. Allerdings ändert der Zweite Korb die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier eine zu starre Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also Verwertungsgesellschaften und Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.

Sicher dürfte sein, dass diese Einigungen letztlich auf Kosten des Verbrauchers ausgehandelt werden, da die Gerätehersteller die Pauschalvergütungen einpreisen werden.

Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.

Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann bzw. darf, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Es gilt, dass deren berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.

Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail. Die Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.

Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liegt nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens bleiben.

Auch für den Bereich Film gelten neue Regelungen. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte.

Das Gesetz provoziert zusammenfassend den Vorwurf, die derzeitige Preispolitik der Musikindustrie, die anstatt mit günstigen Angeboten das Kopieren und Selberbrennen uninteressant zu machen, sich hinter Paragrafen, Kopierschutz und immer höheren Preisen versteckt, zu unterstützen. Kostete ein Album vor 10 Jahren noch 25,00 – 35,00 DM, sind heute Preise von über 20,00 € keine Seltenheit mehr. Zwar gibt es zahlreiche Künstler die einzelne Stücke oder gar ganze Alben frei im Internet zugänglich machen, selbstverständlich kann dies nur eine von mehreren Möglichkeiten sein. Richtig ist, dass der Urheber selbst entscheiden soll, wie er sein Werk zugänglich macht. Auch ist die Abgrenzung zwischen der privaten Nutzung der selbstgekauften CD, die eigentlich niemandem schadet, und dem Verbreiten von Kopien im Freundeskreis oder in Tauschbörsen, die den Urheber also um Einnahmen bringt, mit dem Kriterium des Kopierschutzumgehens nicht glücklich gelöst.

Im Zusammenspiel mit Gerichtsentscheidungen zur Haftung für das heimische WLAN dürfte auch künftig auf viele Jugendliche und ihre ahnungslosen Eltern Unheil in Form von Anwalts- oder Gerichtspost zukommen.

Frank Richter Rechtsanwalt, Heidelberg

Umsetzung der Informationsrichtlinie/EUCD in deutsches Recht

Das neue Urhebergesetz hat am 2003-07-11 den Bundesrat passiert und kann nun - nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten - in Kraft treten:

Nach Auskunft des BundesJustizMinisteriums werde voraussichtlich "im August" verkündet (Quelle: MailingListe URECHT). Die Tagesschau meldete dagegen schon am 2003-08-01 (17:00 h), das neue Urheberrecht sei in Kraft getreten: http://www.tagesschau.de/sendungen/0,1196,SPM10_OIT2102182,00.html

(!) Nach einer Pressemitteilung des BMJ ist das neue Urheberrecht heute (2003-09-12) im BundesGesetzBlatt verkündet worden und damit ab morgen in Kraft.

Synopse: http://urheberg.abmahnung.de/urhg.html


Zur Richtlinie und deren Umsetzung auch in anderen Mitgliedstaaten siehe auch den Bericht der "foundation for information policy research" vom 2003-09-08.

Der Bundestag hat dem Kompromiss zum neuen Urheberrecht zugestimmt(Pressemitteilung des BMJ vom 2003-04-11). Siehe dazu auch heise-online vom 2003-04-09 und Simon`s Blawg vom 2003-04-10. Der Bundesrat hat allerdings am 2003-05-23 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Am 2003-04-11 gab es einen Heise-Chat zum Thema: "Sichern Hardware-Abgaben das Recht auf die Privat-Kopie?". Die Logfiles sind veröffentlicht:

Außerdem dazu Urheber-Pauschale für PCs festgelegt


Urhebervertragsrecht

Der vollständige Gesetzgebungsprozess einschließlich zahlreicher Materialien ist unter http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/ dokumentiert.

Thematisch verwandte Seiten im JuraWiki

Urheber-Rechts-Literatur online

Problem: "Integration" Bilder fremder Webseiten im JuraWiki

siehe InlineLink

Hyperlinks

siehe HyperLink


verwandte Themen: FotoRecht, RechtAmEigenenBild, AmtlicheWerke, EditioPrinceps

Einzelfälle:

Offene Fragen

Kauf des "Rechts"

OffeneFrage: Wenn ich z.B. die Office 2003 für 499 Euro kaufe, ist natürlich nicht die CD, sondern das Nutzungsrecht das Teure. Wenn ich versehentlich oder auch vorsätzlich die CD zerstöre, müsste ich dann nicht einen Anspruch auf die Überlassung einer neuen CD zum "Unkostenpreis" haben? Das Nutzungsrecht habe ich ja schließlich gezahlt. -- HeikoPilgermann 2004-01-05 14:36:43

Klar ist in diesem Zusammenhang: Der Nutzer hat nach § 69d Abs. 2 UrhG das vertraglich nicht abdingbare Recht, eine Sicherheitskopie zu erstellen.

Dagegen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lieferung einer neuen Kopie, wenn die bisherige unbrauchbar geworden ist. Dies muss daher vertraglich besonders vereinbart sein, wenn ein solcher Anspruch bestehen soll.

GEMA und Freie Musik durch einen Gema-Kunden

OffeneFrage: GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Ein Freund hat einige Kompositionen bei der Gema schützen lassen. Ich schlug ihm vor, unwichtigere Kompositionen, die von kleineren Pop-Chören gesungen werden als Freie Musik zu veröffentlichen. zb unter der Lizenz bei www.creativecommons.org . Nun sagt er mir, das ginge nicht, denn wenn ein Stück bei der Gema geschützt sei, müßten es die anderen auch sein. Er habe nicht das Recht, Komposotionen teils Gema-geschützt, teils frei zu veröffentlichen. Er ist verunsichert, ob ihm die gema nicht vor den Karren fahre. Kann seine Befürchtung wahr sein oder ist es Einschüchterung durch die Gema, die ihre Felle davonschwimmen sieht?

* Weder das Gesetz, noch die Satzung räumen der GEMA unmittelbar Nutzungsrechte ein.

Die Rechte werden an die GEMA durch den Berechtigungsvertrag übertragen. Dort ist unter anderem vereinbart: § 1:"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ...:“. § 2: „Soweit der Berechtigte über die Rechte gegenwärtig nicht verfügen kann, überträgt er sie für den Fall, daß ihm die Verfügungsbefugnis wieder zufällt. Die Übertragung umfaßt die vorgenannten Rechte auch insoweit, als der Berechtigte sie durch Rechtsnachfolge erlangt oder erlangt hat.“

Die VerwertungsGesellschaft wird im Interesse der Urheber tätig, die oft infolge der Unübersichtlichkeit des Marktes selbst nicht in der Lage sind, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Das Interesse der Urheber wird daher in aller Regel dahin gehen, der Verwertungsgesellschaft alle in Betracht kommenden Nutzungsrechte zu übertragen. Dem trägt diese Klausel Rechnung. Damit Überträgt der Urheber alle Rechte (für die Laufzeit des Vertrages) an die GEMA, selbst, wenn er die Werke erst später komponiert. Das hat den Vorteil, dass der Urheber seine Rechte nicht im "Kleingedruckten"verlieren kann, den Nachteil , dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann. Will er Letzteres, muss er sich mit der GEMA einigen (das wird diese nicht wollen) oder ein Umgehungskonzept entwerfen (z.B. einen Treuhänder zwischenschalten). Damit erschwert man der GEMA aber die effektive Wahrnehmung, weil immer im Einzelfall kontrolliert werden muss, ob dieses konkrete Stück von der Wahrnehmungsbefugnis erfasst ist. Damit steigen die Kontrollkosten zu Lasten aller GEMA-Mitglieder.

YouTube

OffeneFrage: Entsteht einem Webseitenbetreiber eine Zahlungspflicht gegenüber der GEMA, wenn er Videos von YouTube einbindet, in denen GEMA pflichtige Musik enthalten ist? Das Video an sich hostet er ja nicht, das kommt von YouTube.

siehe auch InlineLink

Sonstiges

Das hier stand ursprünglich auf der Seite WahlfachGruppe und muss noch gesichtet/sortiert werden (ToDo).


KategorieRechtsGebiet, KategorieZivilRecht

UrheberRecht (zuletzt geändert am 2017-01-28 14:01:03 durch anonym)