§ 275 Abs. 1 BGB enthält den Normalfall der Unmöglichkeit: Der Schuldner wird von der Leistung befreit.
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OffeneFrage: Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sowohl eine Unmöglichkeit der Leistung enthält, die sowohl als faktische als auch als wirtschaftliche Unmöglichkeit gehandhabt werden kann - muss man dann beide gutachtentechnisch lösen, d.h. also nach § 275 Abs.2 und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder genügt es, wenn man eine durchspielt?