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Abk.: TOA

LegalDefinition in § 46a StGB und § 10 I Nr. 7 JGG:

bzw. § 153a I S. 2 Nr. 5 StPO verlangt als zusätzliches Merkmal noch die Ernsthaftigkeit.

Zur Abgrenzung zur WiederGutMachung siehe dort.

Im Rahmen des TOA kann auch StrafRechtsMediation eingesetzt werden.

Ein TOA kann nach § 153a I S. 2 Nr. 5 StPO Grund für das Absehen der Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage sein. § 155a sieht ein Hinwirken von Staatsanwaltschaft und Gericht auf die Durchführung der TOA in jedem Stadium des Verfahrens vor (Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem), § 155b StPO befasst sich mit der Möglichkeit der Datenübermittlung an TOA-Stellen.


Statistik

Die Arbeitsgruppe Täter-Opfer-Ausgleich-Statistik (Tübingen) hat im Juli 2003 zusammen mit dem Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktforschung (Köln) eine Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahre 1993 bis 1999 vorgelegt, die beim BMJ veröffentlich ist: http://www.bmj.bund.de/images/11687.pdf

Im Jahre 2000 wurde im Saarland ein Täter-Opfer-Ausgleich mit 668 Beschuldigten und 697 Opfern durchgeführt, wobei der Schwerpunkt eindeutig im Bereich des Jugendstrafrechts lag.(Heike Jung, Mediation in Strafsachen, http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/texte/Jung7.html#fn21)

Die Ergebnisse der "Täter-Opfer-Ausgleichsstatistik" für die Jahre 2003 bis 2005 veröffentlicht das BMJ: http://www.bmj.de/toa

Literatur

Links


KategorieStrafRecht

TäterOpferAusgleich (zuletzt geändert am 2008-12-31 07:37:43 durch RalfZosel)