I. Begriff
- Wenn der Kläger zur Bezifferung des Anspruchs gem. § 253 II Nr. 2 ZPO Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch den Beklagten benötigt, kann er die Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und eidesstattlichen Versicherung (Hilfsansprüche) und zur Leistung dessen, was sich auf Grund der Auskunftserteilung/Rechnungslegung ergeben wird, (Hauptanspruch) in einem einzigen Prozess verbinden.
- Der Kläger kann die Anspruchshöhe zunächst offenlassen.
- Der Hauptanspruch wird bereits mit der Erhebund der Stufenklage in der später zu konkretisierenden Höhe rechtshängig. (Grundsatz der Gesamtrechtshängigkeit) Die Verjährung wird daher bezüglich des gesamten Anspruchs gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB.
II. Verfahren
1. Stufe: Auskunfts-/Rechnungslegungsbegehren
a. Klage unzulässig oder Hauptanspruch dem Grunde nach unbegründet
- Abweisung der gesamten Klage durch Endurteil
b. Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben
- Abweisung des Hilfsanpruchs
c. Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch gegeben
TeilUrteil: Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung/Rechnungslegung
2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung
- Voraussetzung: Fortsetzungsantrag einer Partei
- Zulässig, wenn die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung/Rechnungslegung rechtskräftig; muss nicht zwingend durchgeführt werden.
3. Stufe: Leistungsanspruch
- Voraussetzung: Fortsetzungsantrag einer Partei
- Kläger muss nun den Hauptsacheanspruch gem. § 253 II Nr. 2 ZPO beziffern, wobei er sich nicht an die Auskunft/Rechnungslegung zu halten braucht.
- Bezifferung = Präzisierung des bereits rechtshängigen Antrags, daher keine Klageänderung.
- Wenn Bezifferung (-), dann Klage unzulässig wegen Unbestimmtheit des Antrags.
- Bei Unbegründetheit des Hauptantrags:
- Klagerücknahme,
- Klageverzicht,
- einseitige Erledigterklärung (-), weil der Hauptantrag bereits vor Rechtshängigkeit unbegründet,
- Abweisung als unbegründet.