Der Auto Club Europa (ACE) beauftragte den Journalisten Wolf Schneider (= Autor bekannter Bücher, vgl. hier - dieser Wolf Schneider ist nach eigenem Bekunden ein Anderer) mit der (sprachlichen) Neufassung der StraßenVerkehrsOrdnung. Siehe hierzu auch http://www.ace-online.de/stvo. Dort gibt es auch einige Ausschnitte. Den gesamten Text gibt es - in einem etwas ungewöhnlichen Format - hier.
Der ACE hat uns freundlicherweise dazu eingeladen, den gesamten Text hierher zu kopieren. Vielen Dank!
Als nächstes können wir dann mal kundtun, was wir davon halten: /Bewertung
Ebenfalls für sprachliche Entschlackung der Juristensprache tritt Egbert Nickel ein, siehe http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=540155 echo-online vom 27.11.07
siehe auch Esther Wiemann, Expertenteam übersetzt Jura-Kauderwelsch ins Deutsche, SPON vom 29.03.09, vlg. hierzu auch Thomas Lapp, Gesetzessprache verbessern, beck-blog vom 29.03.09
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundregeln für alle Verkehrsteilnehmer
- II. Regeln für Fußgänger
- III. Grundregeln für alle Fahrzeuge
- IV. Regeln speziell für Radfahrer
- V. Grundregeln für alle Kraftfahrzeuge
- VI. Regeln speziell für Pkw und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t
- VII. Regeln speziell für Lkw über 3,5 t
- VIII. Regeln speziell für Omnibusse
- IX. Regeln speziell für Motorräder
- X. Regeln speziell für Wohnmobile und Wohnanhänger
- XI. Regeln für Kolonnen und Verbände
- XII. Halten und Parken
- XIII. Verkehrsampeln und Verkehrspolizisten
- XIV. Sonderregelungen
- XV. Verkehrszeichen
I. Grundregeln für alle Verkehrsteilnehmer
AUF DER STRASSE
§ 1 Wir alle benutzen die Straße. Also müssen wir aufeinander Rücksicht nehmen und uns mit Vorsicht und Umsicht bewegen. Falls die Umstände es erfordern, müssen wir auch auf Rechte verzichten, die diese Verordnung uns einräumt.
§ 2 (bisher § 32) Die Straße darf nicht beschmutzt werden. Gegenstände, die den Verkehr erschweren oder gefährden, haben auf der Straße nichts zu suchen. Bis zu ihrer Beseitigung müssen sie beleuchtet oder anderweitig kenntlich gemacht werden.
§ 3 (bisher § 31) Sport und Spiel auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind unzulässig, außer auf solchen Straßen, die dafür ausdrücklich zugelassen sind.
§ 4 (bisher § 33) Auf Straßen dürfen keine Waren oder Dienstleistungen angeboten und keine Lautsprecher betrieben werden. Auch ist es unzulässig, Schilder aufzustellen, die mit Verkehrszeichen verwechselt werden könnten. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung untersagt, die Verkehrsteilnehmer ablenken oder belästigen könnte.
NACH EINEM UNFALL
§ 5 (bisher § 34) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unverzüglich zu halten und den Verkehr zu sichern. Kraftfahrzeuge fahren bei geringfügigem Schaden sofort an die Seite. Jeder Beteiligte muss die Unfallfolgen prüfen und Verletzten helfen. Als „beteiligt“ gilt jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen hat oder beigetragen haben könnte.
§ 6 (bisher § 34) Jeder am Unfall Beteiligte muss auf Verlangen Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen sowie seine Adresse und seine Haftpflichtversicherung angeben. Am Ort des Unfalls muss er darüber hinaus so lange bleiben, bis die Art seiner Beteiligung festgestellt worden ist. Unfallspuren darf er nicht beseitigen.
§ 7 (bisher § 34) Gibt es beim Unfall keine Zeugen, so darf sich der Beteiligte nach einer angemessenen Wartefrist vom Ort des Unfalls entfernen, wobei er Namen und Anschrift hinterlassen muss. Dann hat er sich umgehend auf dem nächsten Polizeirevier zu melden oder bei den Geschädigten, falls er sie ermitteln kann.
II. Regeln für Fußgänger
§ 8 (bisher § 25/1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Hat die Straße keinen Gehweg und auch keinen Seitenstreifen, so gehen sie am Rand der Fahrbahn, außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Rand, wenn dies zumutbar ist. Mehrere Fußgänger gehen am besten einzeln hintereinander; bei Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen sie dies tun, ebenso, wenn die Verkehrslage es erfordert.
§ 9 (bisher § 25/3 und § 20/6) Die Fahrbahn wird zügig auf dem kürzesten Weg überschritten, vorzugsweise an Kreuzungen oder Einmündungen. Befindet sich dort ein Zebrastreifen, so muss er benutzt werden. Wer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen will, wartet auf dem Gehweg oder am rechten Fahrbahnrand; falls vorhanden, auf einer Haltestellen- Insel.
§ 10 (bisher § 25/2 und § 17/5) Fußgänger, die sperrige Gegenstände oder Handwagen mit sich führen, benutzen die Fahrbahn am rechten Rand. Das Fahrzeug oder das Gerät muss bei Dunkelheit links mit einem weißen Licht beleuchtet werden, das nicht blendet und nach vorn und hinten gut sichtbar ist. Wer links abbiegen will, darf sich nicht links einordnen. § 11 Den Gehweg benutzen dürfen auch Rad fahrende Kinder bis zu 10 Jahren (§ 21), Inlineskater (Rollschuhfahrer) und Krankenfahrstühle.
III. Grundregeln für alle Fahrzeuge
RECHTS FAHREN
§ 12 (bisher § 2) Bei zwei Fahrbahnen benutzen alle Fahrzeuge die rechte (Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn). Auf der rechten Fahrbahn halten sich alle Fahrzeuge wiederum möglichst weit rechts – besonders bei Gegenverkehr, beim Überholen, vor Kuppen und in Kurven.
ABBIEGEN
§ 13 (bisher § 9/3+4) Wer nach links abbiegen will, hat zu beachten: Entgegenkommende Fahrzeuge haben Vorfahrt – auch dann, wenn sie ihrerseits nach rechts abbiegen wollen. Wollen Fahrzeuge, die einander entgegenkommen, beide links abbiegen, so biegen sie in der Regel voreinander ab.
§ 14 (bisher § 9/3) Gegenüber dem Linksabbieger sind einige Fahrzeuge auch dann bevorrechtigt, wenn sie in derselben Richtung fahren wie der Abbieger: Straßenbahnen, Fahrräder, Mofas; außerdem Omnibusse und Taxis, falls sie einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzen.
EINFAHREN UND AUSSCHEREN
§ 15 (bisher § 10) Wer aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahren will, hat dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen und sich so zu verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Dasselbe gilt für das Einfahren aus einem Fußgängerbereich, einer verkehrsberuhigten Zone und vom Gehsteig herunter, außerdem beim Anfahren vom Fahrbahnrand.
§ 16 (bisher § 6 und § 9/5) Wer vor einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis links ausscheren will, muss dies ankündigen und entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt einräumen. Wer wendet oder rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§ 17 (bisher § 11/1) Ist eine Kreuzung oder eine Einmündung durch andere Fahrzeuge blockiert, so darf kein Fahrzeug in sie einfahren, auch nicht bei Grün.
ZEBRASTREIFEN
§ 18 (bisher § 26) Auf Zebrastreifen sind Fußgänger bevorrechtigt gegenüber allen Fahrzeugen außer Straßenbahnen. Auch wenn sich kein Fußgänger nähert, darf an Zebrastreifen nicht überholt, bei einem Stau nicht auf ihnen gewartet werden.
LICHT
§ 19 (bisher § 17/1) Bei Dunkelheit, in der Dämmerung oder sonst bei schlechter Sicht sind die Scheinwerfer zu benutzen. Sie dürfen nicht schmutzig sein.
IV. Regeln speziell für Radfahrer
RADWEGE
§ 20 (bisher § 2/4) Radfahrer benutzen Radwege. Sind solche nicht vorhanden, so benutzen sie den etwaigen rechten Seitenstreifen, falls sie damit nicht Fußgänger behindern. Ist auch kein Seitenstreifen vorhanden, so benutzen sie den rechten Rand der Fahrbahn, in der Regel einzeln hintereinander; nebeneinander nur, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
KINDER
§ 21 (bisher § 2/5) Kinder bis zu 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren – Kinder bis zu 10 Jahren dürfen dies. Dabei müssen sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Wollen sie die Fahrbahn überqueren, so müssen sie das Rad schieben.
§ 22 (bisher § 21/3) Ist der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt, so darf er ein Kind bis zu 6 Jahren mitnehmen, falls ein Kindersitz vorhanden ist. Die Speichen müssen so abgedeckt sein, dass die Füße des Kindes nicht hineingeraten können.
ABBIEGEN UND VORFAHREN
§ 23 (bisher § 9/2) Will ein Radfahrer abbiegen, so hält er sich, falls der Platz reicht, rechts von Motorfahrzeugen, die in die gleiche Richtung einbiegen wollen. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, dürfen sich links einordnen, müssen aber nicht: sie können hinter der Kreuzung die Fahrbahn queren.
§ 24 (bisher § 5/8) Warten Kraftfahrzeuge vor einer Ampel, einer Kreuzung oder einem Hindernis, so dürfen Radfahrer mit besonderer Vorsicht rechts vorbei nach vorn fahren, falls der Platz reicht.
FESTHALTEN
§ 25 (bisher § 23/3) Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren und sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen genommen werden, wenn der Straßenzustand dies erfordert.
V. Grundregeln für alle Kraftfahrzeuge
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
§ 26 (bisher § 3/1, § 23/1 b, § 29/1) Der Fahrer darf stets nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht. Seine Geschwindigkeit muss er anpassen:
- an den Straßenzustand, die Verkehrslage und das Wetter,
- an die Eigenheiten seines Fahrzeugs und die etwaige Ladung,
- an seine eigenen Fähigkeiten.
Das Mitführen von Radarwarngeräten ist untersagt. Wettfahrten sind verboten.
§ 27 (bisher § 3/1+4) Wird die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen auf weniger als 50 Meter begrenzt, so darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann – höchstens jedoch 50 km/h. Auch mit Schneeketten sind maximal 50 km/h zulässig.
§ 28 (bisher § 2/3 a) Befördert das Fahrzeug gefährliche Güter, so muss der Fahrer jede Gefährdung anderer ausschließen, mit besonderer Vorsicht bei Schneeglätte, Glatteis und einer Sichtweite unter 50 Meter. Wenn nötig, ist unter solchen Umständen der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen.
§ 29 (bisher § 3/3 und § 18/5) Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, außer auf Stadtautobahnen.
MINDESTGESCHWINDIGKEIT
§ 30 (bisher § 3/2) Kraftfahrzeuge dürfen nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern – es sei denn, es läge ein triftiger Grund vor. § 31 (bisher § 18/1, 7, 8) Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die schneller als 60 km/h fahren können. Wenden und Rückwärtsfahren ist auf Autobahnen untersagt, ebenso das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, außer bei einer Panne (§§ 50 und 51).
ABSTAND UND BREMSBEREITSCHAFT
§ 32 (bisher § 4/1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein,dass der Fahrer auch dann hinter ihm anhalten kann, wenn es plötzlich stark gebremst wird. Starkes Bremsen ist jedoch untersagt, falls kein zwingender Grund dafür vorliegt. § 33 (bisher § 4/2) Fahrzeuge mit Anhänger und Lkw über 3,5 Tonnen müssen außerhalb geschlossener Ortschaften so großen Abstand halten, dass ein überholendes Fahrzeug einscheren kann; es sein denn, sie überholten gerade selber, oder die Straße hätte mehr als eine Fahrspur in einer Richtung. § 34 (bisher § 3/2 a) Die Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ist auszuschließen durch verminderte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft.
SICHERHEITSGURTE
§ 35 (bisher § 21 a) Fahrer und Fahrgäste in Kraftfahrzeugen müssen sich während der Fahrt anschnallen. Von der Anschnallpflicht sind nur befreit:
- Pkw-Fahrer beim Einparken oder Rückwärtsfahren,
- Fahrgäste von Omnibussen, wenn in ihnen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
- die Fahrer von Taxis, Mietwagen und Omnibussen sowie Omnibusschaffner.
ÜBERHOLEN
§ 36 (bisher § 5/2+4) Überholen darf nur, wer
- wesentlich schneller fährt als das zu überholende Kraftfahrzeug,
- übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs eine Gefährdung oder Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
§ 37 (bisher § 5/1+7) Überholt wird links. Rechts überholt werden nur Fahrzeuge, die sich zum Abbiegen links eingeordnet haben, und Straßenbahnen. Auch die dürfen jedoch links überholt werden in Einbahnstraßen oder wenn die Schienen zu weit rechts liegen.
§ 38 (bisher § 5/4 a, 5, 6 und § 16/1) Wer zum Überholen ausscheren will, muss dies mit dem Blinklicht ankündigen. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf er auch hupen oder mit dem Fernlicht blinken. Der Überholte darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen; im Grenzfall muss er sie ermäßigen.
§ 39 (bisher § 5/4 + 4 a) Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder rechts einordnen und zuvor das Blinklicht benutzen. Der Überholte darf dabei nicht behindert werden.
§ 40 (bisher § 7/2 + 2 a) Hat sich auf Straßen mit zwei Fahrspuren in einer Richtung auf der linken Spur eine Schlange von stehenden oder langsam fahrenden Kraftfahrzeugen gebildet, so darf sie rechts überholt werden, mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und größter Vorsicht. Haben sich in einer Richtung zwei Schlangen gebildet, so darf die rechte schneller fahren.
§ 41 (bisher § 20/3 und 5) Nähert sich ein Omnibus oder ein Schulbus einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, so darf er nicht überholt werden. Das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen ist Omnibussen und Schulbussen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
§ 42 (bisher § 20/1 und 4) Hält ein Omnibus oder ein Schulbus an einer Haltestelle, so darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden, auch im Gegenverkehr. Hat der Omnibus oder Schulbus an der Haltestelle zudem das Warnblinklicht eingeschaltet, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden und in solchem Abstand, dass Fahrgäste nicht gefährdet oder behindert werden, auch im Gegenverkehr. Wenn nötig, muss der Fahrer warten.
§ 43 (bisher § 20/2) Hält eine Straßenbahn an einer Haltestelle, so darf rechts an ihr vorbeigefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit und in solchem Abstand, dass Fahrgäste nicht gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrer warten.
ABBIEGEN UND SPURWECHSELN
§ 44 (bisher § 9/1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig mit dem Blinklicht ankündigen. Rechtsabbieger ordnen sich möglichst weit rechts ein. Linksabbieger achten auf den nachfolgenden Verkehr und ordnen sich rechtzeitig am linken Rand ihrer Fahrspur ein, auf Einbahnstraßen möglichst weit links. Auf Straßenbahnschienen dürfen Linksabbieger sich nur einordnen, wenn sie keine Straßenbahn behindern.
§ 45 (bisher § 7/1, 4, 5) Auf Straßen mit mehreren Fahrspuren in einer Richtung müssen Kraftfahrzeuge nicht die rechte Spur benutzen, falls die Verkehrsdichte dies rechtfertigt. Die Fahrspur darf jedoch nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Spurwechsel ist mit dem Blinklicht anzukündigen.
§ 46 (bisher § 7/4) Endet eine Fahrspur oder ist ihre weitere Benutzung nicht möglich, so muss den Fahrzeugen auf dieser Spur das Einordnen nach dem Reißverschlusssystem ermöglicht werden.
§ 47 (bisher § 11/2) Stockt der Verkehr auf Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen alle Fahrzeuge eine freie Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge bilden – bei zweispuriger Fahrbahn in der Mitte, bei drei Fahrspuren zwischen der linken und der mittleren Spur.
VORFAHRT
§ 48 (bisher § 8/1) Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt, so hat der die Vorfahrt, der von rechts kommt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die von Feld- oder Waldwegen in eine Straße einfahren.
§ 49 (bisher § 8/2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig erkennen lassen, dass er warten wird, besonders durch mäßige Geschwindigkeit. Den, der die Vorfahrt hat, darf er weder gefährden noch wesentlich behindern. In unübersichtliche Kreuzungen oder Einmündungen darf er sich hineintasten, bis er die Übersicht hat.
PANNEN UND ABSCHLEPPEN
§ 50 (bisher § 23/2) Treten während der Fahrt Mängel auf, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, so sind sie umgehend zu beheben; andernfalls ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen.
§ 51 (bisher § 15) Bleibt ein Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann, so wird sogleich das Warnblinklicht eingeschaltet und ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufgestellt, bei schnellem Verkehr etwa 100 Meter vor dem liegen gebliebenen Fahrzeug. § 52 (bisher § 15 a) Beim Abschleppen fahren beide Fahrzeuge mit Warnblinklicht. Findet das Abschleppen auf der Autobahn statt, so verlassen beide Fahrzeuge die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt. Das Einfahren in eine Autobahn ist ihnen untersagt.
BELEUCHTUNG
§ 53 (bisher § 17) Das Abblendlicht ist die normale Fahrbeleuchtung bei Dunkelheit, in der Dämmerung, bei Nebel, auch bei starkem Schneefall oder Regen.
§ 54 (bisher § 17/2) Das Fernlicht darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden, und auch dort nicht auf Straßen mit durchgehender ausreichender Beleuchtung. Das Fernlicht ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße dies aus anderen Gründen erfordert. Beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Fernlicht als Lichthupe verwendet werden (§ 33).
§ 55 (bisher § 17/2, 3, 4) Das Standlicht wird beim Halten außerhalb geschlossener Ortschaften eingeschaltet. Beim Halten innerhalb von Ortschaften genügt eine Parkleuchte auf der linken Seite; bei ausreichender Straßenbeleuchtung ist eigenes Licht entbehrlich. Als Beleuchtung eines fahrenden Fahrzeugs ist Standlicht unzulässig, außer bei gleichzeitiger Benutzung der Nebelscheinwerfer.
§ 56 (bisher § 17/3+6) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder dichtem Schneefall eingeschaltet werden, Nebelrücklichter nur bei weniger als 50 Meter Sicht. Suchscheinwerfer dürfen nur kurz benutzt werden und niemals zum Beleuchten der Fahrbahn.
§ 57 (bisher § 16/2) Das Warnblinklicht ist beim Liegenbleiben und beim Abschleppen einzuschalten (§ 45 und § 46). Außerdem darf es verwendet werden, um nachfolgende Fahrzeuge vor einem Stau oder einem anderen Hindernis zu warnen.
§ 58 (bisher § 23/1) Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen auch tagsüber betriebsbereit sein.
EIN- UND AUSSTEIGEN
§ 59 (bisher § 14/1+2, § 21 a, § 30/1) Wer ein- oder aussteigt, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Türen sollte er leise schließen. Nach dem Einsteigen muss er sich anschnallen. Nach dem Aussteigen muss er sich überzeugen, dass sein Fahrzeug niemanden behindert und dass es gegen unbefugte Benutzung gesichert ist.
AUGE UND OHR
§ 60 (bisher § 30/1, § 16/1) Um Lärm und Abgasbelästigung zu vermeiden, darf der Motor nicht unnötig laufen. Gehupt werden darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften oder zur Abwendung unmittelbarer Gefahr.
§ 61 (bisher § 23/1) Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Blickfeld und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden – nicht zum Beispiel durch Mitfahrer, Tiere, sperrige Gegenstände oder den Zustand des Fahrzeugs.
§ 62 (bisher § 23/1 a) Die Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist gestattet; die Benutzung eines anderen Mobiltelefons ist untersagt, außer bei stehendem Fahrzeug mit abgeschaltetem Motor.
VI. Regeln speziell für Pkw und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t
§ 63 (bisher § 3/3 c + § 18/[5]1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 100 km/h. Diese Beschränkung gilt nicht für Autobahnen und nicht für Straßen mit zwei Fahrspuren in jeder Richtung. Für Personenkraftwagen mit Anhänger gilt überall eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
§ 64 (bisher § 7/3) Innerhalb geschlossener Ortschaften (nicht jedoch auf Stadtautobahnen) dürfen Pkw auf Straßen mit mehreren Fahrspuren in einer Richtung die Spur frei wählen, sind also nicht an das Rechtsfahrgebot aus § 12 und nicht an die Ausnahmen von § 45 gebunden.
§ 65 (bisher § 21/1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen nur mitgenommen werden, wenn
- entweder amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze) benutzt werden
- oder technisch keine Möglichkeit besteht, solche Rückhalteeinrichtungen zu befestigen; dann aber nur auf den Rücksitzen.
VII. Regeln speziell für Lkw über 3,5 t
§ 66 (bisher § 18/1 + § 22/2+4) Lastkraftwagen und Sattelschlepper dürfen – zusammen mit der Ladung – maximal 20,75 Meter lang, 2,55 Meter breit und 4 Meter hoch sein. Bei Kühlwagen beträgt die maximale Breite 2,60 Meter, bei Fahrzeugen für Landund Forstwirtschaft 3 Meter. Diese Fahrzeuge dürfen einschließlich Ladung auch höher als 4 Meter sein.
§ 67 (bisher § 3/[3]2 + § 18/5) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h, auch auf Autobahnen.
§ 68 (bisher § 5/3 a + § 4/3) Überholen dürfen Lkw über 7,5 Tonnen nicht, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Für alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt: Fahren sie auf Autobahnen schneller als 50 km/h, so müssen sie zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten.
§ 69 (bisher § 22/1, 3, 4) Die Ladung ist verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen zu sichern. Sie darf über das Fahrzeug hinausragen:
- nach vorn: bis zu einer Höhe von 2,50 Metern gar nicht; in einer Höhe von 2,50 bis 4 Meter um maximal 50 Zentimeter.
- nach hinten: bis zu 1,50 Meter; auf eine Entfernung von maximal 100 Kilometer bis zu 3 Meter.
- seitlich (kein Alternativvorschlag zu § 22/5 StVO).
§ 70 (bisher § 22/4) Ragt die Ladung nach hinten um mehr als 1 Meter hinaus, so ist sie kenntlich zu machen:
- entweder durch eine hellrote Fahne, mindestens 30 x 30 cm groß und durch eine Querstange gespreizt,
- oder durch ein Schild gleicher Farbe und Größe, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängt,
- oder durch einen zylindrischen Körper gleicher Farbe, mindestens 30 cm hoch und 35 cm im Durchmesser.
§ 71 (bisher § 21/2) Personen dürfen auf der Ladefläche von Lkw nur unter folgenden Bedingungen mitgenommen werden:
- Es sind maximal 8.
- Sie müssen die Ladung begleiten oder auf der Ladefläche arbeiten oder zur Arbeitsstätte befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern ist die Personenbeförderung untersagt, es sei denn, der Anhänger wäre mit geeigneten Sitzgelegenheiten versehen und für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke unterwegs.
§ 72 (bisher § 17/4) Lastkraftwagen, die auf der Fahrbahn halten, müssen stets mit einer geeigneten Lichtquelle beleuchtet sein.
§ 73 (bisher § 9 a/2) Im Kreisverkehr darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn ein Lkw wegen seiner Abmessungen den Kreis selbst nicht befahren könnte. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss dabei ausgeschlossen sein.
§ 74 (bisher § 30/3) Lastkraftwagen von mehr als 7,5 Tonnen oder Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren. Von diesem Verbot ausgenommen sind:
- Lkw, die leicht verderbliche Lebensmittel transportieren oder abholen,
- kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern,
- kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 Kilometern.
VIII. Regeln speziell für Omnibusse
§ 75 (bisher § 18(5)3) Die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 100 km/h, falls der Omnibus laut Fahrzeugschein dazu berechtigt ist und auf der Rückseite die Plakette „100“ trägt, versehen mit dem Siegel der Zulassungsstelle.
§ 76 (bisher § 16/2) Omnibusse im Linienverkehr und Schulbusse müssen das Warnblinklicht einschalten:
- wenn sie sich einer Haltestelle nähern,
- solange Fahrgäste ein- oder aussteigen.
IX. Regeln speziell für Motorräder
§ 77 (bisher § 17/29 und § 18(5)2 und § 21 a(2) Motorräder müssen auch bei Tag mit Abblendlicht fahren. Fahrer und Beifahrer müssen Sturzhelme tragen. Für Motorräder mit Anhänger beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren ist verboten.
X. Regeln speziell für Wohnmobile und Wohnanhänger
§ 78 (bisher § 18(5)1 und § 21/3) Die Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit Anhänger beträgt 80 km/h. In Wohnanhängern ist die Beförderung von Personen untersagt.
XI. Regeln für Kolonnen und Verbände
§ 79 (bisher § 29/2 und § 27/3) Jede Veranstaltung, bei der die Zahl oder das Verhalten der Teilnehmer die Benutzung der Straße durch andere Verkehrsteilnehmer einschränkt, bedarf der Erlaubnis. Für Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband gilt das immer. Jedes einzelne Kraftfahrzeug muss als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
§ 80 (bisher § 27/1, 3, 5) Ein Verband gilt als geschlossen, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist. Für Verbände gelten alle Straßenverkehrsregeln sinngemäß. Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass diese Regeln und die Vorschriften für geschlossene Verbände befolgt werden.
§ 81 (bisher § 27/1,2,6) Fußgängerverbände (Marschkolonnen, Umzüge, Prozessionen) müssen bei Dunkelheit, in der Dämmerung, bei schlechter Sicht vorn durch ein weißes Licht, hinten durch ein rotes gekennzeichnet werden. Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. Kinderund Jugendgruppen müssen die Gehwege benutzen, soweit vorhanden.
§ 82 (bisher § 27/1) In Verbänden von mehr als 15 Radfahrern darf zu zweit nebeneinander gefahren werden.
XII. Halten und Parken
§ 83 (bisher § 12/2, 4, 6) Halten dauert maximal 3 Minuten. Ein Anhalten von mehr als 3 Minuten heißt parken. Wer hält oder parkt, fährt an den rechten Fahrbahnrand oder, falls vorhanden, auf den rechten Seitenstreifen. Beim Halten wie beim Parken ist Platz zu sparen.
§ 84 (bisher § 12(1) 1, 2, 4, 5, 8, 9) Das Halten ist unzulässig
- an engen, unübersichtlichen Straßenstellen sowie vor, in und hinter scharfen Kurven,
- auf Bahnübergängen, vor Feuerwehrzufahrten, an Taxenständen sowie auf Zebrastreifen und fünf Meter davor,
- wo es durch Verkehrs- oder Lichtzeichen verboten ist (Halteverbot, Fahrbahnbegrenzung, Richtungspfeile auf der Fahrbahn, rotes Dauerlicht).
§ 85 (bisher § 12/3) Das Parken ist unzulässig überall, wo das Halten verboten ist; außerdem
- bis zu 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
- vor und hinter Bahnübergängen (in geschlossenen Ortschaften auf 5 Meter, außerhalb auf 50 Meter)
- bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern,
- vor Grundstücks-Ein- und Ausfahrten (bei schmaler Fahrbahn auch ihnen gegenüber) sowie vor Bordsteinabsenkungen,
- wo es durch Verkehrszeichen verboten ist.
§ 86 (bisher § 12/5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst erreicht. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer an einer Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
§ 87 (bisher § 12/1 a und 4) Taxis dürfen neben anderen rechts haltenden oder parkenden Fahrzeugen halten oder parken, wenn sie Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen; auch links, wenn rechts Schienen liegen, oder in Einbahnstraßen. Nicht halten dürfen sie auf Straßenbahngleisen und auf Fahrstreifen, die ihnen und Linienbussen vorbehalten sind, außer kurz an Bushaltestellen.
§ 88 (bisher § 12/3 a) Lkw mit über 7,5 Tonnen sowie Anhänger mit über 2 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen in Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten nicht regelmäßig parken.
§ 89 (bisher § 13) Parkuhren und Parkscheinautomaten geben die zulässige Parkzeit vor. Falls sie nicht funktionieren, wird die Parkzeit durch die angegebene Höchstparkdauer begrenzt; dazu ist die Parkscheibe zu verwenden. Beim Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen brauchen Uhren und Automaten nicht betätigt zu werden.
XIII. Verkehrsampeln und Verkehrspolizisten
DIE AMPEL
§ 90 (bisher § 37(1) + (2) und § 36/1) Allen Vorfahrtsschildern, anderen Vorfahrtsregeln und Fahrbahnmarkierungen gehen die Lichtzeichen der Ampel vor. Der Ampel ihrerseits gehen die Weisungen von Polizisten vor. Weder die Ampel noch der Polizist entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch von seiner Sorgfaltspflicht.
§ 91 (bisher § 37(2)2) Die Farbe Grün bedeutet: Der Verkehr ist freigegeben. Gelb heißt: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten. Rot bedeutet: Vor der Kreuzung halten.
§ 92 (bisher § 37(2)1) Ein grüner Pfeil an der Ampel heißt: Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben. Ein grüner Pfeil auf schwarzem Grund bedeutet: Auch bei Rot darf nach rechts abgebogen werden, falls das Fahrzeug auf der rechten Spur steht und eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern in der neuen Richtung ausgeschlossen ist. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung bedeutet: Der Gegenverkehr ist durch Rotlicht angehalten – Linksabbieger können also die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren.
§ 93 (bisher § 37(2)1) Wer bei Grün links abbiegen will, darf dies nach den Regeln der §§ 13 und 14.
§ 94 (bisher § 37(2)4) Für Omnibusse und Taxis auf eigenen Spuren sowie für Straßenbahnen können eigene Lichtzeichen gegeben werden, auch in abweichenden Phasen.
§ 95 (bisher § 37(2)5) Zeigt die Ampel das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads, so haben sich Fußgänger und Radfahrer danach zu richten. Springt die Ampel auf Rot, während der Fußgänger die Fahrbahn überschreitet, so setzt er seinen Weg zügig fort.
BALKEN UND PFEILE
§ 96 (bisher § 37/3) Gekreuzte rote Schrägbalken über einer Fahrspur bedeuten: Die Spur ist gesperrt. Davor darf nicht gehalten werden. Ein grüner Pfeil nach unten heißt: Die Spur ist frei. Ein gelb blinkender Pfeil schräg nach unten bedeutet: Spur wechseln in Pfeilrichtung.
POLIZEI
§ 97 (bisher § 36/1) Die Weisungen von Polizisten gehen allen anderen Regeln und Einrichtungen vor.
§ 98 (bisher § 36/2) Hochgestreckter Arm des Verkehrspolizisten bedeutet vor der Kreuzung: warten; in der Kreuzung: räumen. Ausgestreckter Arm quer zur Fahrtrichtung heißt: vor der Kreuzung halten, der Querverkehr ist freigegeben. Das Zeichen gilt auch dann, wenn der Polizist den Arm nicht mehr ausstreckt, aber seine Grundstellung beibehält.
§ 99 (bisher § 36/5) Polizisten dürfen Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle anhalten.
§ 100 (bisher § 38) Blaues Blinklicht bedeutet: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, Gefahren abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
XIV. Sonderregelungen
BAHNÜBERGÄNGE
§ 101 (bisher § 19) Die Eisenbahn hat Vorfahrt. Bahnübergängen darf sich der Straßenverkehr nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Kann der Übergang wegen starken Verkehrs nicht zügig überquert werden, so müssen Straßenfahrzeuge vor dem Andreaskreuz (den schräg gekreuzten Balken, Zeichen 201) warten, auch wenn kein Zug sich nähert.
§ 102 An beschrankten Bahnübergängen warten Straßenfahrzeuge und Fußgänger, wenn die Schranke sich senkt oder geschlossen ist – an unbeschrankten Bahnübergängen bei rotem Blinklicht (oder anderen Lichtzeichen) oder wenn ein Zug sich nähert. Lkw über 7,5 Tonnen sowie Sattelschlepper warten außerhalb geschlossener Ortschaften schon an der einstreifigen Bake (Zeichen 162), damit sie überholt werden können.
TIERE AUF DER STRASSE
§ 103 (bisher § 28) Haus- und Stalltiere sind auf Straßen nur zugelassen, wenn sie von Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Für diese Personen gelten alle vorstehenden Verkehrsregeln ebenso. In der Dunkelheit, in der Dämmerung oder bei schlechter Sicht muss ein Großtier links mit einem weißen Licht gekennzeichnet sein, eine Tierkolonne mit einem weißen Licht vorn und einem roten Licht hinten. Hunde dürfen von Radfahrern an der Leine geführt werden, von Kraftfahrzeugen aus nicht.
XV. Verkehrszeichen
§ 104 (bisher § 39/1 + 3) Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Verhaltensvorschriften dieser Verordnung in eigener Verantwortung zu beachten; Verkehrszeichen werden nur dort aufgestellt, wo die örtlichen Umstände dies erzwingen. Wo sie stehen, gehen ihre Regelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
weitere Links: http://www.nutzfahrzeugsicherheit.de/html/ace_lenkrad.html und http://www.fahrschule-michael-schmidt.de/neue_stvo.htm.