Ruhen des Verfahrens:
- gemäß § 251 ZPO auf Antrag beider Parteien + Rechtfertigungsgrund
- gemäß § 251 a III ZPO durch Anordnung des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder verhandeln
Unterbrechung des Verfahrens: §§ 239 ff ZPO (Tod, Wegfall des Prozessvertreters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Stillstand der Gerichtstätigkeit)
Aussetzung des Verfahrens: § 148 ZPO, bis zur Erledigung eines anderen vorgreiflichen Rechtsstreits oder einer vorgreiflichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde. Gegen die Aussetzung kann die Partei sofortige Beschwerde gem. § 252 ZPO einlegen.