Entstehen
Prozessunfähige
- Vertretung im Prozess durch gesetzlichen Vertreter
- Vertreter führt Prozess in eigener Person mit Wirkung für vertretene Partei
- ordnungsgemäße Vertretung ist Prozessvoraussetzung
- Prüfung von Amts wegen (§ 56 ZPO)
Gewillkürte Stellvertretung
- Jede Partei kann sich aufgrund einer Prozessvollmacht durch gewillkürten Vertreter vertreten lassen
- Prozessvollmacht muß schriftlich nachgewiesen werden (§ 80 ZPO)
Umfang
- Standardisierter Umfang nach §§ 81, 82 ZPO
- Zurechnung: § 85 ZPO
Erlöschen
- Widerruf: §§ 167, 168 BGB; nach Prozessbeginn Anzeigepflicht (§ 87 I ZPO)
- Anwaltsprozess: Widerruf erst wirksam, wenn Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wird (§ 87 I ZPO)
- Kündigung seitens des Bevollmächtigten belässt diesem das Recht, weiterhin für die Partei zu handeln. Recht erlischt, sobald anderer Bevollmächtigter bestellt ist (§ 87 II ZPO)
KategorieZivilProzessRecht
Stellvertretung im Zivilprozess (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:57:08 durch anonym)