1. SpamMail
Eine SpamMail ist eine unerwünscht zugesandte Werbe-E-Mail.
Unerwünscht ist sie nach der weit überwiegenden Rechtsprechung, wenn der Empfänger sich nicht ausdrücklich mit dieser Form der Werbung einverstanden erklärt hat und sein Einverständnis auch nicht vermutet werden kann. Das Einverständnis wird bei einer bestehenden Geschäftsverbindung häufig vermutet werden können.
siehe auch: TelefaxWerbung und BriefkastenWerbung
2. Begriff
SPAM ist eine Marke für Dosenfleisch der Hormel Foods Corporation www.spam.com. Dieses Dosenfleisch war seit jeher vor allem für seine zweifelhafte geschmackliche Qualität bekannt.
Zu Weltruhm gelangte es durch einen Sketch der Gruppe Monty Python, in welchem ein Ehepaar ein Restaurant besucht und jedes erhältliche Gericht SPAM enthält. Je mehr die Ehefrau betont, sie hätte gerne etwas ohne SPAM, umso öfter enthält das Gericht SPAM. In etwa: Bohnen, SPAM, Würstchen, SPAM, SPAM und SPAM. (und öfter)
Die Geschichte gipfelt in ihrem Ausruf: I HATE SPAM!
Ähnlich wie der SPAM in diesem Sketch ist die Lage bei unverlangt übersandten Werbe-E-Mails. Man möchte sie nicht, und doch bekommt man täglich mehr davon. Eine schon früh im Internet aktive Person muss über eine gute Allgemeinbildung verfügt und sich anlässlich der Werbe-E-Mails an diesen Sketch erinnert haben. So kam es zur Bezeichnung SPAM, und noch heute finden wir in unserer Mailbox täglich: SPAM, SPAM, SPAM und SPAM.
Weitere Begriffe sind:
- UCE ("Unsolicited Commercial E-Mail") ist eine werbende E-Mail, die ohne Einverständnis übersandt wurde.
- UBE ("Unsolicited Bulk E-Mail") ist eine unverlangt und massenhaft ausgesandte E-Mail.
Die Begriffe werden nicht immer einheitlich verwendet, mit UBE können auch nichtkommerzielle E-Mails fallen, wie etwa die ähnlich lästigen Hoax E-Mails, in welchen falsche Virenwarnungen und andere dumme Gerüchte verbreitet werden.
3. Gegenmittel
3.1. Technische Gegenmittel
Die vernünftige Lösung ist SpamBayes (geht auch für z.B. Outlook, wenn man den POP3 Proxy einsetzt) oder SpamPal für Windows. Manche Provider setzen auch Anti-Spam-Software ein (z.B. SpamAssasin), so dass man die markierten Mails bequem in einen extra Ordner sortieren kann.
auch K9 ist ein recht praktischer spamfilter, zu finden unter http://www.keir.net/k9.html
Ein sehr gutes Mittel ist es einfach Mozilla Thunderbird statt Outlook Express zu verwenden. Dieser ist sicherer, hat einen automatischen Spamfilter, den man trainieren kann. Und bei unbekannten Absendern lädt er keine Grafiken nach (außer man erlaubt es ausdrücklich), welche zu noch mehr Spam führen können.
3.2. Rechtliche Gegenmittel
Im JuraWiki interessieren natürlich besonders die rechtlichen Hintergründe von Spam und auch, ob man denn rechtlich etwas dagegen unternehmen kann.
In den letzten Jahren ergingen in Deutschland zahlreiche Urteile und Beschlüsse, denen folgende Tendenz zu entnehmen ist:
Werbung ist jedes Anpreisen von einzelnen Produkten, Dienstleistungen, Vorstellen eines Unternehmens. Darunter fällt auch die Anfrage, ob man den Abonnierten Newsletter wirklich haben möchte Kammergericht - 5 U 6727/00 = JurPC Web-Dok. 362/2002 oder die Mitteilung, man könne eine E-Card abholen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die häufig empfohlenen Opt-In-Verfahren über Formulare auf der Webseite o.ä. höchst riskant sind, da nach Ansicht des KammerGericht schon die darauf folgende Anfrage unterlassungsfähige Belästigung ist.
Liegt kein ausdrückliches Einverständnis vor, so muss eine Grundlage für die Vermutung bestehen, der Empfänger wolle die E-Mail-Werbung erhalten. Hier wird häufig auf eine Geschäftsverbindung abgestellt. Ob aber jeder beliebige geschäftliche Kontakt ausreicht, ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Zieht man aber die RechtSprechung des BGH zur TelefonWerbung heran, so wird man nicht jeden lockeren Kontakt ausreichen lassen können.
Beim Einverständnis handelt es sich um einen RechtfertigungsGrund, die Darlegungs- und Beweislast trägt also derjenige, der sich darauf beruft. Dies ist der Spam-Versender, der beweisen muss, dass auch tatsächlich der Empfänger selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Werbe-E-Mails bestellt hat.
Die meisten Gerichte sehen in einer SpamMail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bei Privatpersonen sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dies löst zunächst einen verschuldensunabhängigen UnterlassungsAnspruch gem. § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I S. 2 BGB analog aus.
Dass der UnterlassungsAnspruch verschuldensunabhängig ist und eine einzige SpamMail ihn auslöst, wird fast immer bestritten und gelegentlich sogar von den Gerichten verkannt. Doch es kommt dabei einzig und allein auf den eingetretenen rechtswidrigen Erfolg an, der keinesfalls davon abhängen kann, ob und wieviele andere Personen der Spammer noch belästigt hat. Diese Unkenntnis erstaunt, denn das ist eigentlich Grundwissen im SachenRecht.
Grundsätzlich besteht nach einer erstmaligen Verletzungshandlung eine tatsächliche Vermutung für die WiederholungsGefahr, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch eine strafbewehrte UnterlassungsErklärung ausgeräumt werden kann. Diese Unterlassungserklärung wird in der Regel zusammen mit einer Abmahnung eingefordert, wird sie nicht abgegeben, kann folglich bereits nach nur einer zugegangenen SpamMail auf Unterlassung geklagt werden.
Ein Anspruch auf SchadensErsatz aus § 823 I BGB setzt daneben Verschulden des Spam-Versenders voraus. Es reicht hier nicht wie bei § 1004 I S. 2 BGB aus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung eines nach § 823 I BGB geschützten Rechts eingetreten ist.
Im Internet weit verbreitet ist der T5F. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, mit dem der Spammer aus allen möglichen Datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen befragt und zu einem rechtmässigen Verhalten aufgefordert wird.
Ist das Vorgehen gegen namentlich bekannte deutsche Spammer aufgrund der gefestigten Rechtsprechung in den meisten Gerichtsbezirken kaum mehr ein Problem, gibt es gegen ausländischen Spam kaum eine praktikable Handhabe. Wird der Spam aus Übersee versandt, sind entweder die Verursacher überhaupt nicht zu ermitteln, oder ein Vorgehen wäre unverhältnismässig teuer.
Die CDU hat sich im Sommerloch dieses Jahr ja schonmal mit einem Vorschlag zum "Verbot von Spam" hervorgetan.
Die EU-Datenschutzrichtlinie sieht eine gesetzliche Regelung vor. Zahlreiche Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, haben dies aber nicht innerhalb der Frist umgesetzt, weshalb es jetzt Ärger gibt. Siehe www.vertretbar.de
3.2.1. International
USA: Das amerikanische 'House of Representatives hat am 22.11.2003 den 'CAN-SPAM Act 2003' beschlossen (Inkrafttreten geplant Anfang 2004). Zur Kritik siehe Mario Sixtus in fr-online.
Laut heise-online vom 09.12.03 hat das US-Anti-Spam-Gesetz Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act (CAN-SPAM) nun endgültig beide Häuser des US-Kongresses passiert.
3.3. Sonstige Gegenmittel: Scambaiting
Die Betrugsmasche der Nigeria-Connection, international bekannt als "419 Scam" (nach dem Betrugsparagrafen des nigerianischen Strafgesetzbuches) wird jetzt von Scambaitern aufs Korn genommen. Zum Schein gehen diese auf die E-Mail-Hilferufe, Millionen außer Landes zu schaffen, ein und versuchen, das Vertrauen der Betrüger zu gewinnen. Die Trophäen der Betrügerjagd werden dann im Internet ausgestellt: http://www.419eater.com, http://www.scamorama.com, http://baita.mugu.co.uk (FR vom 19.01.04)
4. Strafrecht
OffeneFrage: Wie sieht das aus mit der StrafRechtlichen Seite? Was ist z.B., wenn jemand Spam verschickt mit einer gefälschten (aber existierenden) Absenderadresse?
22.03.2004: Die BundesTagsfraktion der SPD möchte das Versenden von Spam unter Strafe stellen, berichtet die FAZ
5. Literatur
Seminararbeit von Armin Foldenauer: E-Mail-Werbung, Spamming, unbestellte Newsletter, http://www.jura.uni-erlangen.de/Lehrstuehle/RechtundTechnik/sa_foldenauer2002.html (gefunden bei vertretbar.de)
Modemann, Stefan: Die rechtliche Zulässigkeit von Werbe-E-Mails (Diss.), Kölner Universitäts-Publikations-Server
6. Links
* omsels.info - Online-Kommentar zum Wettbewerbsrecht (UWG); siehe dort insbesondere die Ausführungen im Kapitel III zu § 7 Abs. 2, 3 UWG
* Spamradio liest Spam vor
siehe auch InternetKriminalität