§ 218 StGB
Zur Historie des § 218 siehe Handakte WebLAWg
Tatbestand:
- Erfolg: Absterben der Leibesfrucht
Beginn der Strafbarbkeit ist die Nidation, Ende ist strittig, aber jedenfalls auch nach der Geburt möglich. Der BGH verlang einen engen zeitlichen Abstand zwischen Geburt und Tod.
Absatz II: Schwere Gesundheitsschädigung siehe § 221 Aussetzung
siehe auch Schwangerschaftsabbruch, und allgemeine Informationen und Situation in der Schweiz