Inhaltsverzeichnis
Beim Schreiben stellt sich die Frage, wie korrekt zitiert wird. Hier soll speziell auch auf die Besonderheiten beim Erstellen juristischer Texte eingegangen werdne (siehe hierzu auch TextVerarbeitung).
1. Zitierfähigkeit
Welche Voraussetzungen muss eine Quelle eigentlich erfüllen, damit sie "zitierfähig" ist?
Als Faustformel gilt: Alles, was in einer JuraBibliothek steht, kann zitiert werden.
Wer sich mit der Frage auseinandersetzen will, wie Inschriften in öffentlichen Toiletten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen sind, kann diese "Klosprüche" selbstverständlich auch in einer wissenschaftlichen Arbeit zitieren. An die Qualität der Quellen sind dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die Quelle selbst Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist.
Will man sich aber auf die in der Quelle zum Ausdruck kommende Meinung berufen oder sich damit auseinandersetzen, dann ist der Klospruch in einer wissenschaftlichen Arbeit sicher nicht zitierfähig.
Zwischen Klospruch und JuraBibliothek gibt es Werke (siehe auch JuristischeLiteratur), bei denen die Zitierfähigkeit problematisch und im einzelnen auch umstritten ist. Dazu gehören:
- Skripte
- Online-Quellen (siehe unten)
- ... ?
1.1. Kriterien
Welche Kriterien lassen sich zur Beurteilung der Frage der Zitierfähigkeit heranziehen?
Verfasser oder zumindest Herausgeber muss ersichtlich sein (so Marcus Willamowski, JurPC Web-Dok. 78/2000, Abs. 6).
es muß sich um ein wissenschaftliches Werk oder ein Urteil handeln - darum sind auch z.B. Skripten nicht erlaubt, weil sie nicht wissenschaftlich sind, sondern bloß eine Sammlung von Wissen darstellen.
- Kommt es auch den Zweck des Zitates an? Mit Fundstelle im Skript zu belegen, dass Skripten fehlerhaft sind, sollte doch akzeptiert werden.
Kommentar KlausGraf: ... Wenn ich eine Information im WWW finde, die für den Zusammenhang meines Textes wichtig ist und die nicht mit zumutbarem Aufwand in gedruckter Literatur verifiziert werden kann, so darf ich diese zitieren - auch wenn kein Verfasser etc. ersichtlich ist. Der Aufsatz von Willamowski ist ein biederes Prosastück, das die Problematik nur anreißt.
2. Zitieren von Internet-Quellen
Lit.: Marcus Willamowski, Zitierfähigkeit von Internetseiten, JurPC Web-Dok. 78/2000, Abs. 1 - 14; Jens Ferner, Zitierfähig im Internet publizieren, http://jens.familie-ferner.de/publizieren.htm
Für das Zitieren von Internet-Quellen gibt es eine internationale Richtline, die ISO-Norm 690-2 (http://www.nlc-bnc.ca/iso/tc46sc9/standard/690-2e.htm. Demnach darf bei einer Quellenangabe für elektronische Dokumente im Internet die URL und das Datum des Abrufs der Informationen nicht fehlen (so http://www.jurpc.de/aufsatz/20010030.htm). Marcus Willamowski macht konkrete Vorschläge für Juristen (http://www.jurpc.de/aufsatz/20000078.htm):
Übrigens: Wenn ein altes Internet-Zitat in eine "Dokument nicht gefunden" Sackgasse zeigt, weil die betreffende Seite gelöscht oder umbenannt wurde, kann man das Dokument häufig immer noch über das Internet-Archiv finden (siehe auch InternetGedächtnis).
2.1. Datum
Wenn ein Veröffentlichungsdatum auf der Website vermerkt ist, sollte dieses (vor der URL) angegeben werden (Willamowski Rn. 8). Bsp.:
Verfasser, Titel, 1.1.2000, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Gibt es nur ein Aktualisierungsdatum, sollte man dies mit einem entsprechenden Hinweis angeben (Willamowski Rn. 9). Bsp.:
Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/projekte/jura.html (zuletzt aktualisiert am 1.1.2000)
Ansonsten sollte man das Abrufdatum vermerken Willamowski Rn. 10. Bsp.:
Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html (1.1.2000)
Vermutlich bezieht sich das aber nur auf Offline-Schriftwerke. Wenn ich wie hier im Wiki ohnehin online bin, reicht m.E. die URL.
2.2. Zitieren von Blawgs
Zum Zitieren juristischer WebLogs vgl. Handakte WebLAWg vom 03.02.2004.
Selbst das BundesVerfassungsGericht zitiert jetzt WebLogs, siehe LAWgical vom 10.01.07.
2.3. Zitieren von Wikis
Gelegentlich zitieren auch Gerichte aus Wikis, insbesondere aus Wikipedia, siehe hierzu LAWgical vom 18.10.04, mepHisto-bLAWg vom 28.09.06 und Telemedicus vom 21.08.07 bzw. Wikipedia:Wikipedia_als_Quelle_für_Gerichte.
siehe auch RalfZosel, Im Namen des Volkes: Gerichte zitieren Wikipedia, JurPC Web-Dok. 140/2009
Ist die Wikipedia zitierfähig? » Der Umgang mit wissenschaftlichen Quellen, wissenswerkstatt.net vom 01.11.08
2.4. URN
Deutsche Bibliothek ermöglicht zuverlässiges Zitieren von Online-Quellen (vgl. LAWgical vom 27.01.04): http://www.persistent-identifier.de/
Selbst das BundesVerfassungsGericht zitiert gelegentlich Online-Quellen, z.B.
Der BundesGerichtsHof zitiert neuerdings JurPC, und zwar als Fundstelle für ein Urteil des LG Köln:
- BGH Urt. v. 26.06.2003, I ZR 296/00 - maxem.de
Im Original-PDF (online abrufbar) auf Seite 5 (= JurPC Web-Dok. 258/2003, Abs. 5)
3. Spezialfall: Interview
OffeneFrage: Wie zitiere ich eigentlich ein Interview?
Nehmen wir mal an: TagesZeitung X, Person A stellt die Fragen, Person B antwortet.
- A, Titel, Fundstelle?
- B in Interview durch A, Titel, Fundstelle?
- ...
siehe auch Stephan Stüber, Zitieren in juristischen Arbeiten, http://www.niederle-media.de/Zitieren.pdf
siehe auch LiteraturZitierenImWiki, HausArbeit, DoktorArbeit, TextVerarbeitung