Nur Einzelpersonen, denen die unbeschränkte Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes (gemeint ist das RechtsberatungsGesetz) erteilt ist, dürfen die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" führen. Auch Prozeßagenten dürfen sich als "Rechtsbeistand" bezeichnen. (§ 4 I Zweite Verordnung zur Ausführung des RechtsberatungsGesetzes).
Die unbeschränkte Erlaubnis wird seit dem 1.11.1981 nicht mehr erteilt. Es wird nur noch eine Erlaubnis für ein bestimmtes Sachgebiet erteilt, wie z.B. die Erlaubnis für Rentenberater oder Versicherungsberater.
Darüber hinaus können Personen als Frachtprüfer/innen, als vereidigte Versteigerer/Versteigerinnen, als Betreiber/innen eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen oder als Rechtskundige in einem ausländischen Recht zugelassen werden.
Die Inhaber einer solchen Teilerlaubnis dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" führen.
Rechtsbeistände müssen neben Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung über genügend Sachkunde verfügen. Die geforderte Sachkunde erstreckt sich auf umfangreiche rechtliche und bereichsspezifische Kenntnisse. Voraussetzung für den Zugang ist die Erlaubniserteilung durch den zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten (Einzelfallentscheidung).
Es gibt auch einen Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände Homepage. Der Bundesverband der Versicherungsberater hat auch eine Homepage, ebenso der Bundesverband der Rentenberater.
Für das Gebiet des InsolvenzRechts darf eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RechtsberatungsGesetz nicht erteilt werden. (so jedenfalls die Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Mainz vom 17.10.2003 (Az. 4 K 233/03).
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