Raub

Der Raub ist in seiner Grundform in § 249 StGB geregelt. Darüber hinaus gibt es den Schweren Raub (§ 250 StGB) mit Qualifikationen in der Tatbegehung und den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) mit einer Erfolgsqualifikation. Weiter ist noch der Räuberische Diebstahl zu erwähnen, der ebenfalls eine Qualifikation in der Tatbegehung mit sich bringt.

Aufbauschema

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Fremde bewegliche Sache

      2. Qualifizierte Nötigungshandlung
        1. Gewalt gegen eine Person

        2. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

      3. Wegnahme

      4. Verbindung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme

        1. Kausal oder Final (str.)
        2. Zeitliche Nähe.
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht rechtswidriger Zueignung
        1. Aneignungsabsicht
        2. Dolus Eventualis bzgl. der dauerhaften Enteignung
        3. Absicht der Rechtswidrigkeit
  2. Rechtfertigung
  3. Schuld

vgl. Mindmap zum Raub auf juralib.de


KategorieStrafRecht

Raub (zuletzt geändert am 2014-08-31 16:10:42 durch anonym)