- Der Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit und ist Vollstreckungstitel, § 794 I Nr.1 ZPO.
- Er ist ordnungsgemäß im Protokoll festzustellen, § 160 III Nr.1 ZPO.
- Das Gericht soll ihn nach Möglichkeit anstreben, § 278 I ZPO.
- Er erfolgt durch schriftliche Vergleichserklärungen gegenüber dem Gericht oder durch schriftliche Zustimmung zu einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, § 278 VI ZPO.
Doppelnatur des Prozessvergleichs: Er ist materieller Vertrag (§ 779 BGB) und Prozessvertrag (Prozesshandlung) zugleich.
Der außergerichtliche Vergleich ist nur ein materieller Vertrag. Er kann im Prozess als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet werden. Enthält er ein Klagerücknahmeversprechen, so ist die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (siehe KlageRücknahme).