Nach Roxin setzt die objektive Zurechnung des Erfolgs voraus1:
Der Täter hat in vorwerfbarer Weise das Risiko des Erfolgseintritts geschaffen oder messbar erhöht. (Tatsbestandsrelevante Gefahr)
- Beispiel: A schießt auf B und verletzt diesen schwer. B wird in das nahe Krankenhaus gebracht. Dort kommt B durch einen Krankenhausbrand zu Tode. Hier hat sich die tatbestandstypische Gefahr, nämlich der Erschießungstod nicht im Taterfolg niedergeschlagen, denn B ist den Brandtot gestorben und daher entfällt die obj. Zurechnung hier.
Dieses Risiko hat sich im Erfolgseintritt realisiert. (Gefahrverwirklichung).
Der SchutzzweckDerNorm als Ergebniskorrektur.
Das EigenVerantwortlichkeitsPrinzip als weitere Korrekturmöglichkeit.
- Keine anderweitige Zuordnung von Verantwortlichkeiten.
siehe auch Objektive Zurechnung im JuraTrainer und Schema zur Objektiven Zurechnung auf juralib.de
Harald Langels, StGB, 2. Aufl. 1996, S. 28. (1)