Nebentäterschaft
Im Gegensatz zur Mittäterschaft bewirken bei der Nebentäterschaft mehrere den TatBestand eines Deliktes gemeinsam, ohne gemeinsamen Tatentschluß aufzuweisen.
Dies tritt oft bei Fahrlässigkeitsdelikten auf, denn bei diesen kann ein gemeinsamer Vorsatz ja gar nicht vorliegen. Eine weitere Möglichkeit der Nebentäterschaft besteht in der Konstellation, daß zwei Personen einen Dritten vergiften wollen und dies ohne gemeinsamen Tatentschluß zeitgleich verwirklichen.
Im Fall der Nebentäterschaft ergeben sich kaum Aufbauschwierigkeiten, jeder Täter ist hier für sich zu prüfen.
Die Nebentäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt.