Mord
Der Mord ist in § 211 StGB geregelt.
(1) Der Mörder wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
- einen Menschen tötet.
Vollendetes Delikt:
- Tatbestandsmäßigkeit
- obj. Tatbestand:
- x ist tot, Kausalität und objektive Zurechenbarkeit
- objektive Mordmerkmale wie Heimtücke, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
- subj. Tatbestand:
- subjektive Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe, um eine andere Straftat zu verdecken etc.
- obj. Tatbestand:
Exkurs: die Mordmerkmale sind im StGB in Absätzen gedruckt
- 1. Absatz: Mordlust bis Beweggründe = S(ubjektive) Merkmale
- 2. Absatz: heimtückisch bis Mittel = O(bjektive) Merkmale
- 3. Absatz: um Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken = S(ubjektive) Merkmale
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Beim Versuch siehts anders aus:
- Tatbestandsmäßigkeit
- Vorprüfung
- keine Vollendung b. Versuchsstrafbarkeit (+), da Verbrechen
- Tatentschluß ("subj. Tb")
Vorsatz bezüglich der Tatbestandsmerkmale b. Objektive und subjektive Mordmerkmale
unmittelbares Ansetzen ("obj. Tb")
(Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreiten und Handlung, die unmittelbar in die Tatverwirklichung einmündet)
- Vorprüfung
Anmerkung unten beachten
A: Es kommt drauf an. Zu beachten ist, dass die Rspr. davon ausgeht, dass § 211 aufgrund seiner systematischen Stellung vor § 212 StGB nicht als Qualifikationstatbestand zu bewerten ist. Ebenfalls ließe sich das aus dem Wortlaut von § 212 "ohne Mörder", quasi als negatives Tatbestandsmerkmal und nicht Qualifizierendes, ableiten. Die Lit. sieht es natürlich wegen der selben Grundmerkmale als Qualifikationstatbestand an. Man sollte daher versuchen die Erläuterung zu umgehen. Das gelingt folgender Maßen: Ist ein Mordmerkmal erfüllt - was Resultat der eigenen Vorbereitung sein sollte - wird einfach § 211 direkt geprüft und dort inzident die Voraussetzungen des § 212. Wird der Mord abgelehnt prüft man nur § 212 und lehnt dabei inzident die Mordmerkmale ab. Auf keinen Fall sollte man zuerst § 212 bejahen und dann danach nochmal § 211. Das ist auch umständlich.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Erfolgeintritt b. Kausalität c. Objektive Zurechnung d. Objektive Mordmerkmale:
- heimtückisch
- grausam
- gemeingefährliche Mittel
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
- Erfolgeintritt b. Kausalität c. Objektive Zurechnung d. Objektive Mordmerkmale:
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz b. Subjektive Mordmerkmale:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Sonst niedrige Beweggründe
- Habgier
- Zur Ermöglichung einer Straftat
- Zur Verdeckung einer Straftat
- Vorsatz b. Subjektive Mordmerkmale:
- Objektiver Tatbestand
Anmerkung: Die obige Aufbauvariante ist nicht zwingend. Tatsache ist, dass umstritten ist, ob es sich bei den Mordmerkmalen um
- Tatbestandsmerkmale
- Schuldmerkmale
- Merkmale eigener Art
handelt und entsprechend auch, wo diese zu prüfen sind.
Links
Prüfungsschema zum Mord / Totschlag auf juralib.de