Mord

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt.

(1) Der Mörder wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

Vollendetes Delikt:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. obj. Tatbestand:
      1. x ist tot, Kausalität und objektive Zurechenbarkeit
      2. objektive Mordmerkmale wie Heimtücke, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
    2. subj. Tatbestand:
      1. Vorsatz

      2. subjektive Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe, um eine andere Straftat zu verdecken etc.

Exkurs: die Mordmerkmale sind im StGB in Absätzen gedruckt

Beim Versuch siehts anders aus:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Vorprüfung
      1. keine Vollendung b. Versuchsstrafbarkeit (+), da Verbrechen
    2. Tatentschluß ("subj. Tb")
      1. Vorsatz bezüglich der Tatbestandsmerkmale b. Objektive und subjektive Mordmerkmale

    3. unmittelbares Ansetzen ("obj. Tb")
      (Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreiten und Handlung, die unmittelbar in die Tatverwirklichung einmündet)

    II. Rechtswidrigkeit III. Schuld


A: Es kommt drauf an. Zu beachten ist, dass die Rspr. davon ausgeht, dass § 211 aufgrund seiner systematischen Stellung vor § 212 StGB nicht als Qualifikationstatbestand zu bewerten ist. Ebenfalls ließe sich das aus dem Wortlaut von § 212 "ohne Mörder", quasi als negatives Tatbestandsmerkmal und nicht Qualifizierendes, ableiten. Die Lit. sieht es natürlich wegen der selben Grundmerkmale als Qualifikationstatbestand an. Man sollte daher versuchen die Erläuterung zu umgehen. Das gelingt folgender Maßen: Ist ein Mordmerkmal erfüllt - was Resultat der eigenen Vorbereitung sein sollte - wird einfach § 211 direkt geprüft und dort inzident die Voraussetzungen des § 212. Wird der Mord abgelehnt prüft man nur § 212 und lehnt dabei inzident die Mordmerkmale ab. Auf keinen Fall sollte man zuerst § 212 bejahen und dann danach nochmal § 211. Das ist auch umständlich.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Erfolgeintritt b. Kausalität c. Objektive Zurechnung d. Objektive Mordmerkmale:
        • heimtückisch
        • grausam
        • gemeingefährliche Mittel
        • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz b. Subjektive Mordmerkmale:
        • Mordlust
        • Befriedigung des Geschlechtstriebs
        • Sonst niedrige Beweggründe
        • Habgier
        • Zur Ermöglichung einer Straftat
        • Zur Verdeckung einer Straftat
    II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

Anmerkung: Die obige Aufbauvariante ist nicht zwingend. Tatsache ist, dass umstritten ist, ob es sich bei den Mordmerkmalen um

handelt und entsprechend auch, wo diese zu prüfen sind.

Links

Prüfungsschema zum Mord / Totschlag auf juralib.de


KategorieStrafRecht

Mord (zuletzt geändert am 2018-05-02 12:07:24 durch RalfZosel)