vgl. im VerfahrensRecht: §§ 173 VwGO, 393 SGB III, 89 SGB V
Das Verwaltungsgericht Hannover nimmt seit dem 01.September 2002 an dem Projekt "Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen" teil.
Gegenüber dem Privatrecht besondere Umsetzungsproblematik (ausführlich Bernd Holznagel/Ulrich Ramsauer in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 42 Rn. 2): Die in der Mediation ausgehandelten Konfliktlösungen können nicht als Ergebnisse einer freien vertraglichen Vereinbarung unmittelbar wirksam werden. Vielmehr ist ein Umsetzungsprozess erforderlich, der die Ergebnisse in die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren einführt und durch VerwaltungsAkt, ÖffentlichRechtlicherVertrag oder auch durch Normsetzung rechtlich wirksam werden lässt.
- Alm-Merk, Heidi: Das Verhältnis zwischen Exekutive und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie zu Inhalt und Grenzen der Mediation im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, NdsVBl 1997, 245-249
- Fiedler, Klaus: Das Mediationsverfahren als Konfliktregelung im Umweltschutz, Aufsatz aus StädteT 1998, 686-689
- Dürschke, Joachim: Mediation - Ein Weg im sozialgerichtlichen Verfahren, Aufsatz aus SGb 2001, 532-537
Bauwesen
Baustreitigkeiten und Mediation von Peter Bösch
Umweltmediation
Der Begriff "Umweltmediation" ist insofern irreführend, als darunter nicht nur Konflikte über den Schutz der Umwelt gefasst werden. Darüber hinaus geht es um Konflikte "über alle Formen öffentlicher wirksamer Maßnahmen staatlicher oder privat Institutionen und Organisationen, deren Auswirkungen eine gesellschatlich relevante Zahl von Menschen betreffen"1. Empfohlen wird daher der Begriff "Mediation im öffentlichen Bereich - Planen, Bauen, Umwelt"1.
http://www.mediation-flughafen.de/index.html