Thematisch verwandte Seiten im JuraWiki:
Hier soll geklärt werden, wie das überhaupt mit den Rechten an den Inhalten aussieht, die hier entstehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Grundlagen
Hier sollen die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung im Internet gesammelt werden.
1.1. Urheberrechtliche Grundbegriffe
siehe auch UrheberRecht
1.1.1. Werk
Das JuraWiki könnte ein Werk i.s.d. §§ 2 ff. UrhG sein.. Es dürfte sich um ein Sprachwerk gem. § 2 I Nr. 1 UrhG handeln. Weiterhin müßte es gem. § 2 II UrhG eine persönliche geistige Schöpfung sein. Vgl. hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw02.html#1a.
1.1.2. Computerprogramm
1.1.2.1. pro
Es könnte sich aber auch um ein Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alt, 69a ff. UrhG) handeln. Das eröffnet die Frage (die meines Erachtens spannendste Frage des Urheberrechts), was ein Computerprogramm ist. Es muss in einer Computersprache Anweisungen enthalten. Bei der Seitenbeschreibungssprache HTML wird das überwiegend bejaht.
1.1.2.2. contra
Es wäre mir neu, dass jemand HTML als Programm bezeichnet und dass jemand einem HTML-Code als solchem Werkqualität zubilligt. HTML ist, wie der Name schon sagt, eine Markup-Sprache - also nichts anderes als ein Format. Wer würde auf die Idee kommen, JPEG-Grafiken als Programme zu bezeichnen? Oder Word-Dateien? Niemand. Doch nichtsdestotrotz sind diese Dateien in bestimmten Formaten gefasst - wie auch HTML.
Deshalb bin ich der Ansicht, dass das Wiki auch kein Programm sein kann.
Anmerkung:
Die Frage, ob HTML-Code ein Programm im Sinne des UrhG sein kann, ist vom OLG Frankfurt 11 U 64/04 verneint worden. In der Entscheidung findet sich im übrigen auch eine Darstellung der verschiedenen juristischen Ansichten zu diesem Thema.
1.1.2.3. differenzierend
Ich schließe mich insoweit an, dass ich HTML nicht als Programmiersprache begreife. Eine HTML-Datei ist nur ein Text, der mit Anweisungen versehen ist, ob ein Wort z.B. fett oder kursiv geschrieben wird. Das ist immer gleich und ändert sich nicht. Ein Programm hingegen verarbeitet gewisse Ausgangsdaten und gibt ein Ergebnis aus. Mit HTML ist es nicht möglich, z.B. die Eingaben eines Formulars auszuwerten und ein Ergebnis auszugeben. Das kann nur ein weiteres Computerprogramm, welches die Ergebnisse dann wieder als HTML ausgibt. Auch wenn das Programm in den Quelltext der HTML-Seite eingebettet ist, wird deshalb der HTML-Teil noch nicht mit zum Computerprogramm. (Da gibt es doch eine Definition, kennt die jemand?)
Ich meine auch, dass dies von kaum jemandem ernsthaft vertreten wird. Aus rechtlicher Sicht beginnt eine Programmiersprache wohl bei SSI oder JavaScript.
Ob das JuraWiki ein Programm ist, muss m.E. differenzierend betrachet werden. Das JuraWiki als Software (also MoinMoin) ist mit Sicherheit ein Programm. Nicht aber der Content.
Daneben stellt sich die Frage, ob das überhaupt praktische Bedeutung hat. Es wird niemand den HTML-Code oder den Quelltext kopieren, wie man ihn beim Editieren sieht. Kopiert wird das, was man im Lesemodus am Bildschirm sieht, also der Artikel als normaler Text. Selbst wenn die Artikel im Quelltext ein Programm wären, würde das wohl kaum weiter helfen.
Reicht der Wiki-Code, mit dem man so schön einfach kursiv und fett und überschriftig schreiben kann? Wenn die HTML-Argumentation fortgeführt wird, müsste man dies bejahen. Bei konsequenter Fortführung sind dann aber auch die anerkannten Korrekturzeichen auf einer Druckfahne, mit denen man exakte Anweisungen erteilt, welches Wort gestrichen und welcher Buchstabe ausgetauscht werden soll (abgebildet z.B: in dtv Brockhaus, Bd. 10, Stichwort Korrekturzeichen), Computerprogramme. (Voraussetzung wäre noch, dass jemand eine Computersprache entwickelt, die die Anweisungen versteht.)
Die Folge wäre, dass der Wiki-Content über § 69c UrhG und nicht wie ein "normales" Werk (z.B. wie Musik oder Text) geschützt wäre. Die PrivatKopieschranke (§ 53 UrhG) fiele weg und vieles andere auch. In der Praxis hätte das für die Wiki-Nutzung wenig Folgen, da ja ohnehin (konkludent) das Recht eingeräumt wird, die Seiten zu bearbeiten etc. Aber es könnte schon Probleme geben, wenn man die Seite kopieren und verwenden möchte.
OffeneFrage: Gibt es eigentlich eine Lizenz oder allgemeine Regeln, was man mit Wiki-Content machen darf?
Keine Inhaberschaft juristischer Personen, vgl. hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#3
...
Miturheber § 8 I UrhG, vgl.hierzu http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#5
1.2. Juristische Abhandlungen
In Form einer FAQ von den Rechtsanwälten Dr. Till Jäger und Dr. Carsten Schulz zusammengestellte Ausgewählte rechtliche Aspekte der Erstellung von Beiträgen für Wikipedia (auch als PDF); dürfte sinngemäß wohl auf jedes Wiki übertragbar sein, das mit seinen Bearbeitern die GNU-Lizenz_für_freie_Dokumentation (GNU-FDL) vereinbart
Das mittlerweile über 500 Seiten starke Standardwerk zum Thema Internetrecht als PDF (Stand: Januar 2006)
Eine Dissertation von Markus Junker zum Thema Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet als PDF (Saarbrücken, 2001)
2. Lösungsansätze
2.1. Lizenzmodelle
Hier sollen Informationen darüber gesammelt werden, welche Lizenzmodelle es für die Veröffentlichung im Internet gibt.
Das ifrOSS hat eine umfangreiche Sammlung aus den Bereichen OpenSource, OpenContent und ihrem Umfeld zusammengestellt: Lizenz-Center. Dabei ergibt sich folgende Einteilung:
- Open Source Lizenzen
- Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
- a) BSDartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
- Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
- a) GPLartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
- Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
- a) MPLartige Lizenzen a) Sonstige Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
- Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten
- Lizenzen mit Sonderrechten
- Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
- Sonstige Software Lizenzen
- Open Content Lizenzen
Interessant dürften für Wikis als solche (also nicht für die WikiSoftware) die Open Content Lizenzen sein.
Es scheint nur eine Open Content Lizenz zu geben, die speziell auf deutsche Gegebenheiten hin entwickelt zu sein scheint, nämlich die vom ifrOSS entworfene UVM_Lizenz_für_freie_Inhalte .
Unter http://www.ifross.de/ifross_html/art34.pdf gibt es beim ifrOSS einen Artikel aus dem Linux magazin über Rechtsfragen, die sich bei Wikis ergeben. Dabei geht es sowohl um das Urheberrecht wie auch um die Frage eventuell rechtsverletzender Inhalte.
Open-Source-Lizenzen (BerliOS) will laut heise-online das Prinzip der offenen Enzyklopädie Wikipedia auf Open-Source-Dokumentationen übertragen.
GNU Free Documentation License
Diese Lizenz wird zwar an div. Stellen im Internet verwendet, ist aber eigentlich eher für Papier-Dokumente (oder zumindest für zum Ausdruck gedachte Dokumente) gedacht, was sie nicht gerade vereinfacht...
Hier eine "inoffizielle" deutsche Übersetzung: GNU_FDL/Text
Möglich wohl auch: Verzicht auf Verwertungsrechte (für Miturheber vgl. § 8 IV UrhG, http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw03.html#2bff)
Überlegungen zu Wiki-Lizenzen: http://www.usemod.com/cgi-bin/mb.pl?CategoryCopyright
Interessanter Link (?): http://cyber.law.harvard.edu/projects/opencontent.html
Creative_Commons (populäre Lizenzen, die inzwischen auch an das deutsche Recht angepasst wurden
Seite OpenContent im CoForum (Wiki)
2.2. Wie machen's die anderen?
Hier sollen Beispiele gesammelt werden, wie andere Wikis (oder vergleichbare Angebote) die Lizenzfrage zu lösen versuchen.
Vgl. hierzu auch die Diskussion im LinuxWiki unter NutzungsBedingungen der Abschnitt "Rechte an den Inhalten". Dort wird also erwogen, die Veröffentlichung unter die GNU Free Documentation License zu stellen (deutsche Übersetzung: http://nautix.sourceforge.net/docs/fdl.de.html). Offenbar geschieht dies auch bei Wikipedia so.
Auch beim Portland Pattern Repository gibt es Informationen zum Thema Wiki Copy Rights.
http://openobjects.org/index.php4?OpenObject - Dort werden ein paar Fragen aufgeworfen.
2.3. Die Situation im JuraWiki
Hier kann diskutiert werden, welcher Weg für das JuraWiki sinnvoll erscheint.
2.3.1. Aktuelle Lage (ohne Lizenzvereinbarung)
Im Moment gelten die allgemeinen Regeln des UrheberRechts. Irgendwelche ausdrücklichen Lizenzverträge sind mit der Nutzung des JuraWiki derzeit nicht verbunden.
In den NutzungsBedingungen (letzter Punkt) gibt es einen etwas seltsamen Hinweis. Hat der irgendwelche Auswirkungen? Und: Wird überhaupt ein Vertrag geschlossen, oder handelt es sich nicht vielleicht nur um ein Gefälligkeitsverhältnis?
Damit gilt unter anderem:
Jeder Autor kann selbst entscheiden, ob er seinen Namen mit einem hier veröffentlichten Text verbinden will, § 13 UrhG. Änderungen, die einen Text entstellen, sind nach § 14 UrhG rechtswidrig.
Allerdings wird man wohl annehmen müssen: Wer einen Text hier einstellt, ist auch damit einverstanden, dass dieser Text über das Internet verbreitet wird. Dies wird man als eine konkludente Lizenz zur elektronischen Übermittlung zu verstehen haben §§ 31 ff. UrhG.
Könnte man nicht noch weitergehen und sagen, dass sich derjenige, der einen Text hier einstellt, auch damit einverstanden erklärt, dass mit dem Text wie in Wikis üblich verfahren wird? Es ist nun einmal ein wesentliches Merkmal von WikiWikiWeb, dass (auch fremde) Texte verändert werden. Wird ja sogar ausdrücklich dazu aufgerufen (siehe z.B. AufRäumen).
Die Problematik aus einer anderen Richtung gesehen:
Besteht bei einem Einstellen in das JuraWiki nicht die Möglichkeit, sich einem Plagiatsvorwurf ausgesetzt zu sehen, wenn man seinen eigenen Text später fast identisch anderswo veröffentlicht?
Ich schreibe eine umfangreiche Erläuterung zu einem Begriff. Diesen ändere ich immer wieder ab, wenn ich eine neue Erkenntnis gewonnen habe. Zudem habe ich mit dem JuraWiki praktisch immer einen Diskussionspartner bzw. Korrektor, der mich korrigiert. Und sei es nur, dass niemand eingreift, weil mein Text gut ist. Nun schreibe ich einen Aufsatz, der diesem Text sehr ähnlich ist. Wie begegne ich dem Vorwurf, ich hätte im JuraWiki bei anderen abgeschrieben? Nicht nur wegen des Urheberrechts, sondern wegen des moralischen Aspekts stehe ich hier schlecht, denn welche Teile meines Textes schon im JuraWiki von mir waren, kann ich nicht belegen. Das kann eine Hemmschwelle sein, hier sein aktuellstes vollständiges Wissen preiszugeben. Schadet das der Qualität des JuraWiki?
- Mit etwas Mühe könnte man über die Versionsverwaltung auseinanderfisseln, wer wann was zu dem Text beigetragen hat.
2.3.2. Künftige Vereinbarung einer Lizenz
2.3.2.1. GNU-FDL oder UVM-LffI?
Um mal zu Potte zu kommen, rege ich an, die Diskussion auf die GNU-Lizenz_für_freie_Dokumentation (GNU-FDL) und die UVM_Lizenz_für_freie_Inhalte (UVM-LffI) einzugrenzen. Denn im Hinblick auf die geplante schrittweise Übertragung sämtlicher JuraTrainer-Inhalte in das JuraWiki (siehe JuristischeBegriffeDe/VerbesserungsVorschläge) erscheint mir wichtig, uns für die Zukunft alle Möglichkeiten einer Weiterverwendung und -verarbeitung der Inhalte (insbesondere auch in Offline-Medien) offen zu halten und gleichzeitig ein Copy-Left zu vereinbaren, wie es in diesen beiden Lizenzen enthalten ist. (EnricoKrüger)
Für die GNU-FDL spricht, dass diese Lizenz mit Sicherheit die im Internet bereits am weitesten verbreitete ist. Zwar ist es derzeit kaum denkbar, dass für eine Verwendung von JuraWiki-Inhalten außerhalb des deutschen/europäischen Rechtsraumes jemals ein Interesse bestehen wird. Jedoch hätten aus anderem Blickwinkel betrachtet die Copy-Left-Klauseln der GNU-FDL unmittelbare Konsequenzen für etwaig beabsichtigte Übernahmen beispielsweise von Wikipedia-Inhalten in das JuraWiki: Letzteres wäre nämlich nur dann möglich, wenn entweder
für das JuraWiki ebenfalls diese Lizenz vereinbart würde oder
- die "übernommenen" Inhalte jeweils entsprechend stark bearbeitet (verändert) würden, dass sie als neu geschaffene Werke gelten könnten - doch dies würde den eigentlichen riesigen Vorteil der "freien" Verwendbarkeit solcher Inhalte wohl nahezu zunichte machen.
Für die UVM-LffI spricht danach "nur", dass diese gerade für das deutsche/europäische Urheberrecht entwickelt wurde (und die Bearbeitung von originären JuraWiki-Inhalten wohl nur "ganz selten" mal außerhalb dieses Rechtsraumes relevant wird).
OffeneFrage: Welche Punkte der GNU-FDL sollen denn eigentlich genau nicht mit dem deutschen/europäischen Urheberrecht vereinbar sein? Für die GNU_GPL wurde ja jedenfalls - wenn auch mit angeblich rechtlich zweifelhaften Konstruktionen - die Rechtswirksamkeit schon mal im Jahre 2004 vom Landgericht München (Az. 21 O 6123/03) bestätigt.
OffeneFrage: Spricht denn eigentlich etwas dagegen, grundsätzlich die GNU-FDL zu vereinbaren und die UVM-LffI im Rahmen einer salvatorischen Klausel lediglich für diese (wohl allenfalls seltenen) Fälle einer Unvereinbarkeit ergänzend für anwendbar zu erklären?
2.3.2.2. Technische Realisierung
Juristisch erforderlich wäre wohl, im Editiermodus einen deutlichen Hinweis (samt Link/s) auf das/die Lizenzmodell/e der Wahl anzubringen.
OffeneFrage: Stellt das MoinMoin-WikiWikiWeb für solche Änderungen am Aussehen des Editiermodus' bereits von Hause aus irgendwelche Möglichkeiten zur Verfügung oder wäre hierfür die Entwicklung eines entsprechenden Features bei den Entwicklern anzuregen?