Allgemeines
- Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung jeder Klage (Prozessvoraussetzung)
Leistungsklage
- Durchsetzung von Ansprüchen im Sinne des § 194 I BGB
- Anspruch muss fällig sein
- Ausnahmen: Gem. §§ 257-259 ZPO können auch künftige Forderungen eingeklagt werden
Feststellungsklage
Klage auf Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines RechtsVerhältnisses. § 256 ZPO.
FeststellungsInteresse nötig; ist gegeben, wenn ein Zustand der Ungewissheit besteht, durch den der Kläger in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird.
- Subsidiarität gegenüber Leistungsklage
- Feststellungsurteil ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung
Gestaltungsklage
- Auf unmittelbare Änderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet
- Nur für gesetzlich geregelte Fälle zulässig