1. Kinderpornographie in Second Life

Bereits am 21.02.07 berichtete die Netzeitung, dass die niederländische Staatsanwaltschaft wegen animaler Pornografie im Onlinespiel «Second Life» ermittelt, siehe hierzu etwa auch Das interessiert doch wieder keine Sau… vom 06.03.07.

So richtig in Schwung kam das Thema aber erst mit dem Beitrag von "Report Mainz" am 07.05.07, siehe hierzu LAWgical vom 10.05.07: Die Reportage zeigte zwei verschiedene Szenarien mit kinderpornografischem Bezug auf: Zum einen das so genannte "Age Play" und zum anderen den Handel mit "realer" Kinderpornografie.

Zwischenzeitlich, so die aktuelle Ausgabe des Ava Star wurde Age Play in Second Life verboten. Die Berichte in dieser "Zeitschrift" vermischen auch hier die beiden Fragen, so dass sich für einen unjuristischen Leser die Verschiedenartigkeit der beiden Alternativen nicht aufdängt.

In der juristischen Fachliteratur angekommen ist das Problem mit dem Beitrag von Kristina Hopf und Birgit Braml: Virtuelle Kinderpornographie vor dem Hintergrund des Online-Spiels Second Life, erschienen in der ZUM 2007, S. 354 ff.

OffeneFrage: Sollte man nicht auch mal einen Beitrag zur allgemeinen Strafbarkeit für den Ava Star schreiben?

Keine Frage: Das ganze ist widerlich. Uns interessiert hier im Rahmen des SecondLifeRecht aber vor allem die juristische Sicht der Dinge.

1.1. Rechtslage

Wie sieht das nun genau aus mit der Strafbarkeit? Einschlägig ist der auch in dem Report-Beitrag genannte § 184 b StGB.

/!\ Die nachfolgenden Informationen sind noch etwas mit Vorsicht zu genießen, da noch einiges nicht geklärt ist. Wer etwas dazu beitragen kann, ist herzlich eingeladen: Einfach auf "Editieren" klicken!

Wir sollten das mal sauber durchprüfen:

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1.1.1. Strafbarkeit des Handels mit kinderpornographischen Fotos in Second Life

Auf den Handel mit kinderpornographischen (Digital-) Fotos in Second Life passt der § 184 b StGB genau:

Sexueller Missbrauch von Kindern liegt gem. § 176 StGB dann vor, wenn jegliche Art sexueller Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen werden oder vom Kind vorgenommen werden lassen.

§ 11 StGB

siehe auch §§ 176, 176 a und 176 b StGB

Es ist also ganz egal, ob man die Fotos bei ebay, einer Tupperparty oder eben in Second Life verkauft. Wobei man das doch mal sauber durchprüfen müsste. OffeneFrage: Welche Rolle spielt denn dann der § 184 b StGB?

1.1.2. Strafbarkeit des "Age Play" in Second Life

Was aber ist mit der Strafbarkeit des "Age Play" (siehe hierzu schon den o. g. LAWgical-Beitrag).

Wenn bei einem Paar der eine Partner sagen wir 18 Jahre alt ist und sich jünger macht als er ist, also z. B. einen auf 13 macht, so ist das strafrechtlich nicht zu beanstanden. Nichts anderes dürfte gelten, wenn die beiden den Sex nicht real praktizieren, sondern nur am Computer simulieren.

1.1.2.1. § 184 b I StGB

OffeneFrage: Erfasst der Abs. 1 auch die "Fiktivpornografie"? Umkehrschluss zu Abs. 2?

1.1.2.2. § 184 b II StGB

Allerdings bestimmt § 184 b II StGB:

Wird also in unserem Beispiel ein Foto von dem Paar erstellt, so darf dies nicht weitergegeben werden, wenn das Geschehen "wirklichkeitsnah" ist, wenn also der eine Partner tatsächlich aussieht wie 13.

Problematisch ist nun, dass sich für Dritte, die die beiden bei der Simulation in Second Life beobachten, die Szene als kinderpornographischen Schrift i. S. d. § 184 b II i. V. m. § 11 III StGB darstellen könnte, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Dass die Szene nicht "wirklich" ist, ist offensichtlich. Es kommt also darauf an, welche Maßstäbe an die Wirklichkeitsnähe gelegt werden.

Laut Lenckner/Perron in Schönke/Schröder § 184b Rn. 11 (27. Auflage 2006) erfasst die Vorschrift nur „Realpornographie“, nicht hingegen als solche erkennbare „Fiktivpornographie“ in Gestalt von Zeichentrickfilmen usw. Begründet wird dies damit, dass deren Entstehung regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch von Kindern verbunden sei, wobei verwiesen wird auf BT-Drs. 12/4883 S. 8 und BGH 43 369 f.; zur ursprünglich vorgesehenen Einbeziehung auch der „Fiktivpronografie“ wird verwiesen auf BT-Drs. 12/3001 S. 3, 5 u. zu den Gründen für die jetzige Fassung auf BT-Drs. 12/4883 S. 8, 13/7385 S. 60, 72, 13/7934 S. 4).

Weiter heißt es1, die Vorschrift sei restriktiv auszulegen, da zwischen Wirklichkeitsnähe und Wirklichkeitsferne keine klare Grenze gezogen werden könne und die Erfassung auch fiktiver Darstellungen nur der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten diene. Wirklichkeitsnah sei ein Geschehen nur dann, wenn ein durchschnittlicher, nicht sachverständiger Beobachter nicht sicher ausschließen könne, dass es sich um ein tatsächliches Geschehen handele2.

Demnach handelt es sich bei den klar als Computeranimation erkennbaren Szenen nicht um eine wirklichkeitsnahe Darstellung. Eine Strafbarkeit nach § 184 b II StGB scheidet damit aus.

1.1.2.3. Jugendschutz

Möglicherweise sind aber Vorschriften des JugendSchutzes betroffen, wenn Jugendliche Nutzer mit solchen Darstellungen konfrontiert werden.

ToDo: Entsprechende Vorschriften raussuchen und prüfen

Wie wär's z. B. mit § 184 c StGB?

Hier gibt es schon einen Beitrag zur allgmeinen Strafbarkeit. Interview mit Stephan Mathé in der Netzzeitung http://www.netzeitung.de/internet/560219.html

Sie auch § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV, vgl. http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=676


Ganz so eindeutig ist das dann aber doch nicht, denn das Zitat geht weiter:

Kein Wort von der Wirklichkeitsnähe. Und weiter:

Das ist dann aber eigentlich nicht der Fall, der aufgrund des Report-Mainz-Beitrages diskutiert wurde.

Ich schreibe derzeit eine Seminararbeit über Kinderpornografie in Second Life. Nach meinem derzeitigen Stand ist das Age Play wenn es "live" aufgeführt ist strafbar nach § 184b in Verbindung mit 184c StGB. Dem entgegen wird das Versenden von Age Play Bildern wohl nicht strafbar sein, je nachdem welcher Definition man dem Verbreiten nach 184b Abs 1 Nr.1 folgt. Geht man davon aus, dass AGE Play, wie oben dargestellt kein wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt (ist auch die überwiegende Ansicht in der Literatur), und nimmt man kein Verbreiten an, sowie die (wohl zurecht) zutreffende Ansicht, dass der Austausch in über SL in einer geschlossenen Benutzergruppe stattfindet, so ist eine Strafbarkeit dür das Versenden von Age Play Bildern wohl straflos! Wenn ich die Arbeit fertig habe kann ich sie auch gerne mal hier reinstellen, dann könnt ihr die ganze Problematik selbst durchlesen (40 Seiten hier mal in 2 Sätzen zu erklären wird schwer fallen ;-)


2. Weblinks


  1. Unter Verweis auf Hörnle MK 18, Laubenthal 875, Schreibauer „aaO“ 141 (1)

  2. Verweis auf Hörnle MK 19, Jofer „aaO“ 170 (2)


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KinderPornographieInSecondLife (zuletzt geändert am 2011-10-06 14:09:48 durch anonym)