Problem: "Integration" Bilder fremder Webseiten im JuraWiki
(wird auch als "Inline-Linking" bezeichnet, vgl. Gerhard Laga, JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 36 ff.)
Es besteht die Möglichkeit, Bilder, die auf einer fremden Website stehen, auf einer Seite im JuraWiki anzeigen zu lassen. Technisch geht das sehr einfach, indem man die URL des Bildes in den Quelltext schreibt: Bsp.: http://herberger.jura.uni-sb.de/grafiken/institut01.jpg sieht dann so aus:
Das sieht auf den ersten Blick stark nach einer Urheberrechtsverletzung aus. Um das zu überprüfen, müßten wir mal die einschlägigen Vorschriften zusammensuchen.
Das Foto müßte ein Lichtbildwerk gemäß § 2 I Nr. 5 UrhG sein (siehe auch remus). Dazu müßte es gemäß § 2 II UrhG eine persönliche geistige Schöpfung sein. (Einzelheiten bei remus). Verlangt wird hier ein Mindestmaß an Individualität und Gestaltungshöhe, z.B. Wahl eines ungewöhnlichen Bildausschnitts, eine besondere Verteilung von Licht und Schatten, besondere Kontrastgebung und Arbeiten mit Bildschärfe 1. Das vorliegende Foto dürfte also kein geschütztes Werk gemäß § 2 UrhG sein.
Gleichwohl genießt es den Lichtbildschutz § 72 UrhG (siehe auch remus). Dazu ist kein eigenschöpferisches Schaffen i.S.d. § 2 II UrhG erforderlich, es soll nach BGH ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung genügen, das in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben sei2.
Fraglich ist aber, ob durch das Inline-Linking überhaupt in das Urheberrecht eingegriffen wird. Diese Frage ist umstritten.
Einerseits wird das Inline-Linking als Verfielfältigung gemäß §§ 16 f. UrhG behandelt. Wenn sich der Link-Anbieter den fremden Inhalt dem äußeren Erscheinungsbild nach zu eigen mache, so halte er das fremde Werk für den User in einer Art bereit, die mit dem Abspeichern auf dem eigenen Server vergleichbar sei3.
So im Ergebnis offenbar auch Trafficklau.de, wobei die rechtlichen Ausführungen sehr vage bleiben.
- Beim Stichwort Trafficklau wird die Sache unter einem anderen Aspekt interessant: Angenommen, der Urheber (also der Fotograf) ist einverstanden, dann liegt eine Urheberrechtsverletzung nicht vor. Sind die Rechte dessen verletzt, auf dessen Server das Bild abgespeichert ist?
Andererseits wird argumentiert, eine Vervielfältigung finde frühestens auf dem Rechner des Betrachters statt4, und die sei "in der Regel" als private Vervielfältigung erlaubt gemäß § 53 I S. 1 UrhG.
Greift eine Schranke ein (siehe bei remus)?
- Eine Schranke ist im speziellen Fall, wo es sich um ein beliebiges Beispiel handelt, kaum gegeben.
Konsequenzen: zivilrechtlich (s. remus) und strafrechtlich (s. remus).
In REMUS hat Junker in einer eher weltfremd und künstlich anmutenden Ausarbeitung erörtert, ob man ein solches Bild überhaupt vom Gebäude anfertigen darf. Das Gebäude könnte ja als architektonisches Werk urheberrechtlich geschützt sein und die Aufnahme NICHT von einem öffentlichen Weg aus gemacht sein, dann greift § 59 UrhG nicht ein.
- Ob vom nicht öffentlichen Grundstück aus Fotos gemacht bzw. verwertet werden dürfen, hat schon praktische Relevanz. In BGH, NJW 1975, 778, wurde in der Verwertung von Fotos als Postkarten, die vom Garten aus gemacht worden waren, eine Eigentumsverletzung gesehen. Es ging um das Schloss Tegel in Berlin, der Eigentümer hatte die Leute sogar reingelassen und das Fotografieren gestattet.
Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2. Aufl. 2002 S. 339 m.w.N.; OLG Hamburg ZUM-RD 1997, 217, 219f. - Troades. (1)
Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-Recht, 2. Aufl. 2002 S. 339 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 317, 318 - Werbefotos. (2)
Kröger/Gimmy, Hdb. zum Internet-Recht, 2. Aufl. S 358. (3)
Strömer, Online-Recht, 3. Aufl. 267. (4)
siehe auch HyperLink, DeepLink, UrheberRecht