1. Organisatorisches

Ich habe mir gedacht, da wir ja jetzt wirklich sehr kurz vor den Prüfungen stehen könnten hier mal alle Erstsemester nochmal die letzten Fragen diskutieren. Hoffe es schreibt bald jemand was dazu :-)

--> Vielleicht könnte man das Forum irgendwie in Fachrichtungen unterteilen, die Strafrechtklausur wurde ja jetzt geschrieben, nun wäre ein Forum für BVR angebracht, allerdings ist jetzt hier ja schon alles voll mit Strafrechtfragen. //peter

2. Fragen

Meine Frage wäre folgendes:

Welche Aussagen treffen zu:

  1. Versuchte Körperverletzung und versuchte Sachbeschädigung sind strafbar
  2. Weiß ich nicht mehr
  3. Versuchte Körperverletzung ist strafbar
  4. Versuchte Sachbeschädigung ist strafbar
  5. Fahrlässige Körperverletzung ist strafbar
  6. Fahrlässige Sachbeschädigung ist strafbar

Natürlich weiß ich, dass 1. und 5. sicher stimmen. Aber muß ich 3. und 4. auch ankreuzen? Oder ergeben die sich aus 1. und es wäre falsch sie nochmal einzeln anzukreuzen. Ich habe nämlich keine Ahnung von Multiple Choice Tests


Nach der Fragestellung, soll man ja ankreuzen, bzw. verneinen oder bejahen, welche Aussagen zutreffen. Demnach wird jede Aussage für sich betrachtet beantwortet. Daraus ergibt sich dann folgendes (hoffe ich):

  1. Versuchte Körperverletzung und versuchte Sachbeschädigung sind strafbar ""nein""
  2. siehe unten
  3. Versuchte Körperverletzung ist strafbar ""ja""
  4. Versuchte Sachbeschädigung ist strafbar ""ja""
  5. Fahrlässige Körperverletzung ist strafbar ""ja""
  6. Fahrlässige Sachbeschädigung ist strafbar ""nein"

Die 2.Frage war glaub ich (jedenfalls würde es so halbwegs Sinn ergeben): Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Sachbeschädigung sind strafbar ""nein"

Ich hätte allerdings auch noch eine Frage bezüglich des Prüfungsschemas beim Tatbestandsirrtum. Zunächst prüfe ich ja bei der Rechtswidrigkeit ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und werde, beim Vorliegen eines Tatbestandsirrtums, zum Schluss kommen, dass der Täter sich nur die Notwehr oder Notstandslage subjektiv eingebildet hat, sie aber objektiv überhaupt nicht gegeben war. Das heisst die Prüfung wird schon beim Prüfen eines vorliegenden Angriffs abgebrochen.

Danach geht man dann wohl zur Schuld über und frägt ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen könnte. Dazu müsste ja subjektiv für den Täter eine Notwehrlage/Notstandslage vorgelegen haben der er mit einer Notwehrhandlung/Notstandshandlung begegnet ist. Sprich ich subsumiere den Tatbestand unter den objektiv verneinten Rechtfertigungsgrund aufgrund der Tatsachen die sich der Täter vorgestellt hat zum Tatzeitpunkt.

Man stellt zu guter letzt also fest, dass ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorgelegen hat. Fraglich ist aber wie diese subjektive Rechtfertigung weiter behandelt werden soll. Hier fangen dann meine Probleme an.

Die Rechtsfolgen des Tatbestandsirrtums können sich ja nach der strengen oder eingeschränkten Schuldtheorie ergeben, wobei letztere wieder drei Varianten, die Lehre der negativen Tatbestandsmerkmale, die eingeschränkte Schuldtheorie und die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie hat.

Nun meine Frage, wie fahre ich nach dem Bejahen eines Tatbestandsirrtums fort, welche der Schuldtheorien soll ich dabei nennen und wie soll ich diese begründen? Nach der h.M. wird ja die eingeschränkte Schuldtheorie mit Bezug auf die Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie angewandt, womit man zu dem Schluss kommt, dass der Täter sich in einem Tatbestandsirrtum nach §16 StGB befand. In unserer AG haben wir ein Blatt ausgeteilt bekommen, dass wir in der Klausur die THeorien nur insoweit bearbeiten sollen, als dass sie zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen (sprich die strenge und die eingeschränkte Schuldtheorie) und dabei dann Bezug auf die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie bezug nehmen sollen um somit die Rechtsfolgen zu erklären.

Herr Koriath betont allerdings in seinem Script, dass die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie widersprüchlich und deshalb nicht empfehlenswert ist, aber was sollen wir denn dann anwenden?

Mir ist einfach unklar, wie ich nach der Bejahung des Tatbestandsirrtums fortfahren soll, ob und welche Schuldtheorien ich nennen, erklären oder letztendlich anwenden soll. Ganz verwirrend ist auch noch, wenn beim Doppelirrtum noch ein Erlaubnisirrtum dazukommt, da ja dann bei der erneuten Prüfung des subjektiven Rechtfertigungsgrundes in der Schuld, diese wiederum beim Prüfen der Notwehrhandlung/Notstandshandlung abgebrochen wird, weil diese nicht erforderlich scheint, da der Täter aufgrund eines Erlaubnisirrtums seine Rechtfertigungsgründe überdehnt hat und dachte seine Notwehrhandlung/Notstandshandlung wäre noch im Bereich der Rechtfertigung. Hierbei ist mir einfach das Prüfungsschema unklar, das ich befolgen muss.

// Peter

Also grundsätzlich unterscheiden sich die Rechtsfolgen der drei Begründungen innerhalb der eingeschrängten Schuldtheorie so gut wie gar nicht.Alle wenden als Rechtsfolge den §16 StGB an.Wobei die Lehre der negativen TBM aufgrund des Vorsatzauschlusses auf Tatbestandsebene den §16 StGB direkt anwendet, wohingegen die eingeschränkte als auch die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie den §16 StGB analog heranzieht (die Begründungen sind dabei unterschiedlich). Die Rechtsfolgen sind aber die gleichen. Insofern, denke ich ist eine intensive Auseinanderdividierung der einzelnen Theorien nur im Spezialfall, wenn alleine darauf der Schwerpunkt der Klausur liegt, von nöten. Ansonsten würde ich zunächst auch nur zwischen der strengen und der eingeschränkten Schuldtheorie unterscheiden (und nur wenn ich wirklich davon überzeugt bin, dass es notwendig ist, noch die Begründungen der eingeschränkten Schuldtheorien heranziehen).

Bei dem Doppelirrtum bin ich mir auch nicht wirklich sicher wie das Prüfungsschema aussehen soll. Aber ich würde einfach kurz feststellen, dass ein Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum zu behandeln ist, da ja jemand, der sich über Tatbestandsvoraussetzungen irrt und dazu noch die Grenzen der Rechtfertigung überzieht nicht besser gestellt werden kann, als jemand der sich "nur" über die Grenzen der an sich gerechtfertigten Notwehr/Notstandshandlung irrt.

Nun gut, insofern hab ich das genauso auch getan, beim Doppelirrtum geht es mir hauptsächlich nur um das Prüfungsschema, die Rechtsfolgen kenne ich. Aber in Bezug auf die Notwehr handelt es sich dabei doch meistens um einen Putativnotwehrexzess, inwiefern soll dieser dann genannt werden, denn eigentlich nehme ich ja zunächst nur Bezug auf den Erlaubnistatbestandsirrtum und den Erlaubnisirrtum. Ist ja eine Kombination von beiden.

Außerdem hätte ich noch eine weitere Frage: Beim Gutachten bin ich bisher immer so vorgegangen, dass ich die nicht relevanten Punkte sehr kurz und annähernd im Gutachtenstil bearbeitet habe. Wenn zum Beispiel der Schwerpunkt der Arbeit auf der Notwehr liegt und es vollkommen klar ist, dass die Handlung kausal und objektiv zurechenbar war habe ich bisher nur folgendes geschrieben:

Kausalität und objektive Zurechnung sind gegeben, da er die Handlung [..] und damit den tatbestandlichen Erfolg [..] herbeigeführt hat.

Oder sollte man auch bei diesen eindeutigen Punkten nochmal näher darauf eingehen und strikt den Gutachtenstil anwenden:

Weiterhin müsste die Handlung [..] kausal für den Erfolg [..] gewesen sein. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal [..]. Die Handlung [..] ist kausal für den Erfolg [..], da sie nicht hinweggedacht werden kann, die Kausalität ist somit zu bejahen. (Etwas in dieser Art)

Auch beim Vorsatz stellt sich dieses Problem, ob ich nur hinschreiben brauch, dass die Handlung wissentlich und willentlich in Bezug auf den tatbestandsmäßigen Erfolg hin vorgenommen wurde, oder ob ich hierbei nochmal genau auf die verschiedenen Vorsatzformen eingehen muss und auch eine konkrete Vorsatzform feststellen muss. Dieses Problem ergibt sich natürlich nur dann, wenn es aus dem Sachverhalt eigentlich schon hervorgeht, dass es sich um Vorsatz handelt, aber der Klausurschwerpunkt ganz woanders liegt.

//peter


Den Doppelirrtum würde ich bei der Schuld ansprechen und evtl. auch den gegebenen Putativnotwehrexzess erwähnen, wobei ich dann wie oben schon beschrieben erläutern würde, dass dieser Fall wie ein Erlaubnisirrtum zu behandeln ist. Auf den Erlaubnistatbestandsirrtum würde ich nicht gesondert eingehen.

Tja, das mit dem Urteilsstil in "klaren Angelegenheiten" ist Ermessenssache denke ich. Aber grundsätzlich sollte man nicht unbedingt mehr schreiben als man muss, da es sonst wohl ein wenig nach Schema-Auswendiglern aussieht. Es ist bestimmt nicht angebracht, wenn der Vorsatz überhaupt nicht in Frage steht, diesen mit allen Theorien zu erläutern. Wenn überhaupt, dann würde ich kurz die h.M. schreiben. Außerdem wird im Sachverhalt hoffentlich der ein oder andere Hinweis auftauchen, welcher den darzustellenden Umfang ein wenig verdeutlicht... [zumindest hoffe ich das :-) ] Ansonsten würde ich möglichst knapp, aber doch so, dass man erkennt welchen Aufbau ein Strafrechts-Gutachten haben soll, die einzelnen Punkte abklappern. Also objektiver und subjektiver Tatbestand nicht unbedingt in einem Satz abhaken oder so...

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Nunja, wenn man aber versucht den Putativnotwehrexzess anhand des Erlaubnisirrtums zu erklären, kann man dabei doch nur die "überzogene" Notwehrhandlung begründen, nicht aber die fälschliche Annahme, es würde eine Notwehrlage gegeben sein, da es sich doch dabei um einen Erlaubnistatbestandsirrtum handelt. Doch nur die Rechtsfolgen sind anhand des Erlaubnisirrtums zu erklären, da dieser etwas schwerer wiegt als die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums oder habe ich da jetzt etwas falsch verstanden?


Nungut, habe mir nochmal ein paar Gedanken bezüglich der klausurtechnisch-besten Lösung gemacht. Ich würde also bei der Schuld sowohl den Erlaubnistatbestandsirrtum prüfen und bejahen, als auch den Erlaubnisirrtum. Danach dann die oben beschriebene Abwägung [jemand, der sich ... irrt, nicht besser...] der Rechtsfolgen hinschreiben, und damit begründen warum die Rechtsfolgen des Erlaubnisirrtums heranzuziehen sind. Ich denke, damit sieht der Korrektor, dass man das Problem erkannt und sich genügend damit auseinandergesetzt hat. Dann bleibt ja nun nur noch abzuwarten, wie der Fall in der Klausur aussehen wird....

ErstSemesterSb/LetzteFragen (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:28 durch anonym)