Wem geht es nicht so? Traut man sich mal mutig an Fachtexte ran, wird man schon bald vom ersten Fremdwort erschlagen. Klar, auch dafür gibt es wieder schlaue Bücher, aber meist sind die von den selben geschrieben, die überhaupt erst die Verwirrung haben entstehen lassen. Geschickte Angebots- u. Nachfragepolitik sozusagen
Außerdem ist es doch ganz interessant zu sehen, ob ein solches dynamisches Nachschlagewerk auch im JuraWiki funktioniert, oder? Tja, deshalb habe ich diese Seite hier eröffnet. Wer ein Fach-Terminus findet, ihn sich dann wo auch immer erklären lässt (Internet, Bibliothek o.ä.), sollte alsbald diesen Begriff hier in die Liste eintragen. Wie das genau geht, wird erklärt, wenn ihr auf "Editieren" klickt und der Wikitext erscheint. Aber auch wenn ihr der Meinung seid, ein Begriff ließe sich einfacher erklären oder ist gar falsch: Mitmachen ist so einfach im Wiki, also keine Hemmungen! Das Wiki lebt von Zusammenarbeit. -- -- KlaasSchmidt 2002-11-01 12:50:20
Fremd Wort
Besitz |
BGB § 854: "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. [...]" |
Deduktion |
Bezeichnung für ein methodisches Schlußfolgern, bei dem aus allgemeinen Gesetzmäßigkeiten spezifische Sachverhalte abgeleitet werden. D. ist das Gewinnen von Einzelerkenntnissen aus allgemeinen Theorien / Als Deduktion oder deduktiven Schluß bezeichnet man den Schluß, der bei Wahrheit der Prämissen und Beachtung der Regeln der Logik die Wahrheit des Schlußsatzes gewährleistet. |
Diebstahl |
Selbstherrliche Verfügung des Täters über die fremde Sache wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten und endgültiger Bruch des fremden Gewahrsams zugunsten des eigenen iSd § 242 StGB (BGHSt 22, 45ff) |
Eigentum |
§ 903 BGB: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. [...]" |
Generalprävention, negative |
Ansatz: Durch die Vollstreckung der Strafe bekommen potentielle Täter vor Augen geführt, welche Folgen abweichendes Verhalten hat. Aus Angst hier vor verhalten sie sich konform und werden abgeschreckt. |
Generalprävention, positive |
Ansatz: Ebenso wie die negative Generalprävention zielt auch die positive auf die Wirkung der Strafe ab - im Blickpunkt ist hier aber die normtreue Bevölkerung. Durch die Vollstreckung der Strafe wird exemplarisch deutlich gemacht, dass Rechtsverstöße nicht folgenlos bleiben. |
Hermeneutik |
Auslegung und Deutung, Technik des Verstehens und Verstehen-Könnens / Was ist der Sinn? |
Ingebrauchnahme, unbefugte |
Begnügung des Täters von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung einer fremden Sache und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsam, um diesen nach Beendigung seines Gebrauchs wiederherzustellen (BGHSt 22, 45ff) |
Methodologie |
ist die Lehre von wissenschaftl. Methoden; Methodenlehre |
Nießbrauch |
Nießbrauch ist die Belastung einer Sache zugunsten einer Person. Er beinhaltet das Recht, eine Sache umfassend zu nutzen. Der Nießbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Er kann weder veräußert/übertragen noch vererbt werden. In der Praxis stellt der Nießbrauch in der Regel die Belastung eines Grundstücks dar. Vgl. §§ 1030 ff. BGB |
Norm |
Norm ist im rechtl. Sinne eine Rechtsvorschrift in einem Gesetz. |
Recht, formelles |
Formelles Recht beinhaltet im wesentlichen verfahrensrechtliche Regelungen. Es regelt etwa die Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen, die das materielle Recht begründet. Z.B. Zivilprozeßordnung, Strafprozeßordnung. |
Recht, materielles |
Materielles Recht sind die Rechtsvorschriften der Rechtsordnung, die die Entstehung, Veränderung oder den Untergang von Rechten regeln. |
Rechtsvorschrift |
Bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung. Von der Verwaltungsvorschrift unterscheidet sich die Rechtsvorschrift dadurch, daß sie sich an die Allgemeinheit und nicht lediglich an Behörden oder Bedienstete wendet. |
Subsidiarität |
Grundsatz, wonach eine staatliche oder gesellschaftliche Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird; für die EU ausdrücklich geregelt in Artikel 5 EG-Vertrag (weiterführende Informationen hier). |
Unterordnung von Begriffen unter einen Oberbegriff bzw. Unterordnung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand einer Rechtsnorm |
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Syllogismus |
(syllogismos griech.: Zusammenzählung, Aufzählung) bezeichnet man logische Schlüsse unterschiedlichster Art. |
Vorsatz |
Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (BGHSt 19, 295, 298 = Wessels/Beulke, AT, 32. Auflage (2002), Rn. 203) |
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