Bei welchem Fall greift denn der entschuldigende Notstand als Entschuldigungsgrund, wenn der rechtfertigenden Notstand schon ausgeschlossen wurde?!
Z.B in dem berühmten "Bergsteigerfall". Zwei Bergsteiger stürzen ab, hängen an einem Seil. Der obere von beiden kappt das Seil, damit er überleben kann.
Oder auch beim "Brett des Karneades": 2 Menschen treiben nach Schiffbruch auf einer Planke, A schubst B ins Wasser, um sich selbst zu retten - jener ertrinkt... nicht gerechtfertigt, da absoluter Vorrang und Schutz des Lebens, keine Abwägung Leben gegen Leben...aber entschuldigt nach § 35!
Also ist Leben gegen Leben im Rahmen der Verhältnismäßigkeit i.S.d. der Notstandshandlung des § 35?!
Es gibt bei § 35 keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Korrektiv liegt hier nur in § 35 I 2 (Zumutbarkeit bei Selbstverursachung der Gefahr oder besonderem RechtsVerhältnis, vgl. Tröndle/Fischer, § 35, Rn 10ff.).
siehe auch StrafRechtAllgemeinerTeil