Eigenverantwortlichkeitsprinzip (EVP)

Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip ist ein Element innerhalb der Lehre von der ObjektiveZurechnung. Es beeinhaltet den Grundsatz, dass jedermann nur für die unmittelbaren Folgen seines Verhaltens selbst verantwortlich ist. Als unmittelbare Folgen werden die angesehen, die nicht durch weitere Handlungen Dritter verursacht werden. In der Diktion der Lehre von der objektiven Zurechnung spricht man davon, dass die durch das Verhalten zunächst geschaffene tatsächliche Gefahr, dass Dritte - darunter eben auch das Opfer selbst - das Verhalten als Anküpfungpunkt für selbst- oder fremdschädigendes Verhalten nehmen, für den Ersthandelnden nicht als eine unerlaubte Gefahrschaffung angesehen wird. Man sagt dann, es liege ein so gen. erlaubtes Risiko vor.

Vorläufer des EVP ist die so gen. Lehre vom Regressverbot. Sie vertrat, der Kausalverlauf werde dadurch unterbrochen, dass ein Dritter einen eigenen freiverantwortlichen Entschluss zu einer sich selbst oder Dritte schädigenden Handlung fasse. Damit hatte sie dasselbe Anliegen wie das EVP, setzte naturalistisch aber am falschen Kriterium (tatsächlich nicht zu verneinende Kausalität) an.

Im Einzelnen ist vieles umstritten; die RechtSprechung hat das EVP bisher explizit nur in einer Konstellation anerkannt: So wird demjenigen der Tod desjenigen nicht objektiv zugerechnet, der seine eigenverantwortliche Selbstgefährdung freiverantwortlich verursacht (Täter übergibt dem Opfer das Heroin, an dessen Überdosis das Opfer - selbst verursacht - stirbt). Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung endet hier in dem Moment, in dem der Ersthanddelnde die Gefahr besser einschätzen kann als der sich unmittelbar selbst Gefährdende.

Leading Case: BGHSt 32, 262 (Heroin)


KategorieStrafRecht

EigenVerantwortlichkeitsPrinzip (zuletzt geändert am 2013-07-14 09:57:49 durch anonym)