1. Definition

Domaingrabbing bezeichnet das missbräuchliche Reservieren einer Domain.

Enger sieht das folgende Defition: Wenn ein Unternehmenskennzeichen oder eine Marke als Domain von einem Dritten registriert wird und dieser für die Übertragung mehr oder weniger offen ein "Lösegeld" fordert (Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 2 unter Berufung auf Renk , NJW 1999, 3587 (3588); Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, 16 a.A. LG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.01, Az.: 38 O 18/01 - literaturen.de = JurPC Web-Dok. 8/2002).

Den umgekehrten Fall, also den Versuch, sich einen bestehenden Internetauftritt eines anderen dadurch einzuverleiben, dass man ihn des Domaingrabbings beschuldigt, bezeichnet man als "Reverse Domain Hijacking" (siehe hierzu Wikipedia: Reverse_Domain_Hijacking)

2. Entscheidungen

Mit juris findet man mit diesem Suchwort immerhin 15 Entscheidungen (Stand November 2004).

Zur strafrechtlichen Problematik: LG München II, Urteil vom 14.09.2000, W 5 KLs 70 Js 12730/99 JurPC Web-Dok. 228/2000

3. Literatur

juris liefert 9 Aufsätze (Stand November 2004).

4. Praktische Tipps

Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 14 empfiehlt als ersten Schritt immer die Setzung eines Dispute-Eintrages. Der Dispute-Eintrag bewirke, dass bis zu einem Antrag auf Löschung der Inhaber einer Domain nicht mehr über diese verfügen könne.

5. Weblinks

Domaingrabbing - weitere Informationen


siehe hierzu auch Domaingrabbing


KategorieOnlineRecht

DomainGrabbing (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:43 durch anonym)