Inhaltsverzeichnis
1. Definition
Domaingrabbing bezeichnet das missbräuchliche Reservieren einer Domain.
Enger sieht das folgende Defition: Wenn ein Unternehmenskennzeichen oder eine Marke als Domain von einem Dritten registriert wird und dieser für die Übertragung mehr oder weniger offen ein "Lösegeld" fordert (Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 2 unter Berufung auf Renk , NJW 1999, 3587 (3588); Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, 16 a.A. LG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.01, Az.: 38 O 18/01 - literaturen.de = JurPC Web-Dok. 8/2002).
Den umgekehrten Fall, also den Versuch, sich einen bestehenden Internetauftritt eines anderen dadurch einzuverleiben, dass man ihn des Domaingrabbings beschuldigt, bezeichnet man als "Reverse Domain Hijacking" (siehe hierzu Wikipedia: Reverse_Domain_Hijacking)
2. Entscheidungen
Mit juris findet man mit diesem Suchwort immerhin 15 Entscheidungen (Stand November 2004).
Zur strafrechtlichen Problematik: LG München II, Urteil vom 14.09.2000, W 5 KLs 70 Js 12730/99 JurPC Web-Dok. 228/2000
3. Literatur
juris liefert 9 Aufsätze (Stand November 2004).
Hajo Rauschhofer, Domaingrabbing-Fälle in der praktischen Verfolgung - Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz, 2002, JurPC Web-Dok. 23/2002
Namensrecht im Internet, Vortrag von RechtsAnwalt Dr. Wolfgang Summerer (2003): http://www.selfnet.uni-stuttgart.de/inhalte/Vortraege/Namensrecht_im_Internet.pdf
Thomas Fuchs, Vom Wildern in fremden Gründen (2005): http://delegibus.org/2005,8.pdf
4. Praktische Tipps
Rauschofer, JurPC Web-Dok. 23/2002 Rn. 14 empfiehlt als ersten Schritt immer die Setzung eines Dispute-Eintrages. Der Dispute-Eintrag bewirke, dass bis zu einem Antrag auf Löschung der Inhaber einer Domain nicht mehr über diese verfügen könne.
5. Weblinks
Domaingrabbing - weitere Informationen
siehe hierzu auch Domaingrabbing