Die Ausbildungsförderung in Deutschland richtet sich in erster Linie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG genannt.

Anspruchsvoraussetzungen BAföG

BAföG Antrag

Wichtigste Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist ein BAföG Antrag. Dieser muss rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Einen Überblick zum Ausbildungsförderungsrecht nach dem BAföG gibt es hier: BAföG - Anspruch. Alternativen zum BAföG sind Studentenkredite durch Banken und Förderungen durch die KFW.

In der Person

Einen BAföG Anspruch haben Schüler und Studenten, unter bestimmten Voraussetzungen auch nichtdeutsche. Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies folgt i.d.R. bereits aus dem Besuch Ausbildungsstätte . Ab dem fünften Semester werden Leistungsnachweise verlangt.

Der Auszubildende muss grundsätzlich bei Beginn des Ausbildungsabschnitts jünger als 30 Jahre sein. Das wirft insbesondere Probleme bei einem Master-Studiengang auf, denn ein solcherwird als Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts betrachtet.

Die Leistungen nach dem BAföG werden nach pauschalen Bedarfsbeträgen bewilligt. Angerechnet werden das eigene Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und grundsätzlich auch seiner Eltern.

Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird – ebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen.

Einkommen und Vermögen der Eltern / des Ehegatten

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden.

BAföG-Leistung

Der pauschalierte Bedarf setzt sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem Unterkunftsanteil zusammen. Letztere richtet sich nach dem Wohnsitz (bei den Eltern oder nicht). Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie gegebenenfalls ein Härtezuschlag. Der Baföghöchstsatz liegt bei 584 Euro. Hiervon werden 291,50 Euro (50% des Maximalbedarfs) als unverzinsliches Darlehen gewährt. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten beträgt einschließlich des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags sowie des Mietkostenzuschlags 643 Euro.

Aktuell gibt es einen Zuschlag von 113 Euro, wenn man mit einem eigenen Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren erhöht sich der Zuschlag jeweils um 85 €.

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch lediglich bis zum Ende der Förderungshöchstdauer. Diese ist mit der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges identisch. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden.

Schüler und Auszubildene erhalten die BAföG-Leistung als Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studenten ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gestaltet.

Verwaltungsakt - Rechtsbehelfe

Alle Rechtsbehelfe sind im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts als Teil des Sozialrechts gebührenfrei bzw. kostenlos. Rechtsanwaltskosten müssen allerdings selbst getragen werden, es sei denn, es wird Prozesskostenhilfe gewährt oder ein Beratungsschein ausgestellt.

Wikipedia

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AusbildungsförderungsRecht (zuletzt geändert am 2014-10-02 15:06:14 durch anonym)