Gesetzliche Grundlage
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des DienstVertrages.
Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung. Dies kann eine selbständige Dienstleistung oder unselbständige Arbeitsleistung sein. Seit April 2017 wird der Arbeitsvertrag in § 611a BGB geregelt. Zuvor gab es im BGB keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsvertrag. Auf den Arbeitsvertrag wurde § 611 BGB (Dienstvertrag) angewandt.
Für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen gelten die 57 ff HRG. Gemäß § 57b HRG können wissenschaftliche Mitarbeiter befristet maximal 12 Jahre beschäftigt werden.
Weblinks
Informationen zum Arbeitsvertrag auf jura-basic.de