Eine Regelung aus dem StraßenVerkehrsRecht:
Im Falle eines Unfalls ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert oder mitunter sogar den Neupreis bei Fahrzeugen im Erstbesitz, sofern die Reparaturkosten mindestens 70 Prozent des Neupreises erreichen.
OffeneFragen: Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Woraus ergibt sich das?